Kosten Räumungsvollstreckung

  • Hallo allerseits,

    hat jemand von Euch vielleicht die Entscheidung des LG Mannheim vom 12.12.2000 - 4 T 303/99 ????

    Beck-Online spuckt mir leider nur den Leitsatz aus.

    Ich habe hier eine absolute Ekelakte vorliegen, in der es um die Kosten einer im Jahr 2000 durchgeführten Zwangsräumung geht. Räumungsschuldner waren 4 natürliche Personen und 2 KGs, von denen eine zum Zeitpunkt der Räumung und die andere numehr im HR gelöscht sind.
    Ein Räumungsschuldner macht geltend, dass er zum Zeitpunkt der Titulierung nicht mehr dort wohnte.
    Eine KOpie des Räumungsprotokolls, aus dem sich ergibt wer und was denn eigentlich geräumt wurde, konnte mir von den Gläubigeranwälten auch nach mehrmaligem Anfordern in 5 MOnaten nicht vorgelegt werden:mad: .

    Hat einer von Euch vielleicht noch ein paar einschlägige Entscheidungen auf Lager?
    Muss die Sache nach Beschwerde des Gl-V dem LG vorlegen.

  • Hallo,

    bei der Entscheidung kann ich leider nicht helfen. Vielleicht mal bei juris probieren.
    Aber um das Protokoll zu erhalten, versuch doch mal die Sonderakte des Gerichtsvollziehers anzufordern. Damit würde ich mich auch beeilen, da es einige der GV ´s mit der Vernichtung von Sonderakten nach 5 Jahren (nach Abschluss des Verfahrens) sehr eilig haben :)
    Welcher GV zuständig war, kann auf der Gerichtsvollzieherverteilerstelle erfragt werden.

    Viele Grüße

  • Geht es um die Festsetzung der Kosten nach § 788 ZPO ?

    Haften die Schuldner dem Titel gemäß als Gesamtschuldner ?

    Wendet sich der Schuldner gegen den Titel oder gegen die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten oder bemängelt er die Zustellung des Vollstreckungstitels als Vollstreckungsvoraussetzung ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der Gläubigervertreter hat den Antrag auf Festsetzung der Räumungskosten gem. § 788 ZPO gestellt.
    Die Schuldner haften zwar grundsätzlich für die Kosten als Gesamtschuldner - zwei Familienmitglieder wenden aber ein, dass sie zum Zeitpunkt des Räumungsauftrages bzw. der vollzogenen Räumung bereits mit ihrem Sack und Pack ausgezogen sind :binsauer .

    Im Zöller, 24. Auflage, Anm. 10 zu § 788 (m.w.N.) ergibt sich eine Fundstelle, die das stützen würde.
    Es geht also um die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten und die Frage ob auch die bereits ausgezogenen Schuldner für die Räumungskosten (übrigens über 19.000,00 DM!!!) haften.

  • juris spuckt auch nur den Leitsatz der o.g. Entscheidung aus und verweist auf DWW 2002, 166-167.

    [DWW = Deutsche Wohnungswirtschaft
    Zentralorgan für das gesamte Haus- und Grundstückswesen
    Verlag Deutsche Wohnungswirtschaft GmbH Düsseldorf ]

    Zitat von Babs

    Ein Räumungsschuldner macht geltend, dass er zum Zeitpunkt der Titulierung nicht mehr dort wohnte.
    Eine KOpie des Räumungsprotokolls, aus dem sich ergibt wer und was denn eigentlich geräumt wurde, konnte mir von den Gläubigeranwälten auch nach mehrmaligem Anfordern in 5 MOnaten nicht vorgelegt werden



    Ich würde hier auch den Einwand der mangelnden Zustellung des Titels sehen wollen (Mag der Sch. eine EMA auf Datum der Titulierung bzw. Zustellung des Titels und/ oder Räumung einreichen) ?

    Wie sollen ohne Räumungsprotokoll die Kosten festgesetzt werden können ?

    Da sich der Titel (dem Sachvortrag gemäß) gegen die Räumungsschuldner als Gesamtschuldner richtet, haften eben auch alle Schuldner als Gesamtschuldner, so dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 788 ZPO die Kosten m.E. gegen jeden der Gesamtschuldner festsetzbar sind.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • :dito: Es reicht eben nicht aus seinen eigenen Plumpsquatsch rauszuholen, man muß sich auch um den Rest insoweit kümmern, daß man verfolgt, ob auch der Rest geräumt wird. Und wenn man der einzige ist, von dem die Anschrift noch bekannt ist, .. :selbersch :shit

  • Sehe ich genauso. Schließlich erfolgte ja eine gesamtschuldnerische Verurteilung, und nicht eine teilverurteilung gegen jeden Einzelnen.

  • Aus dem Protokoll des GV wird sich nicht ergeben wem das herausgeräumte Zeug gehört hat. Wenn der Auftrag gegen ALLE erteilt wurde, dann wurden auch ALLE geräumt und haften gesamtschuldnerisch für die Kosten.
    Die hätten ja vor dem Termin dem Glbg anzeigen können, dass die bereits geräumt haben, dann hätte dieser den Auftrag bezüglich dieser Schuldner zurücknehmen können und sie wären raus gewesen. Hinterher kann man immer sagen, man hätte seine Habe bereits vor dem Termin entfernt.
    Schließlich ist nicht nur die Entfernung der Sache relevant, sondern auch die Übergabe der Räume an den Gläubiger. Ich hatte mal einen Fall, bei dem der Schuldner 2 Wochen vor dem Termin geräumt hat, aber den Glbg. nicht verständigte und auch die Schlüssel nicht übergab. Die Spedition mußte unverrichteter Dinge zurückfahren, was natürlich nicht kostenlos war.

  • Zitat von Christine

    Hallo,
    Damit würde ich mich auch beeilen, da es einige der GV ´s mit der Vernichtung von Sonderakten nach 5 Jahren (nach Abschluss des Verfahrens) sehr eilig haben :)


    Ja, weil das sonst von den Prüfungsbeamten (auch Rechtspfleger) beanstandet wird....... :teufel:

  • Der GVZ kann seine Akten von mir aus zerschreddern, der Gläubiger hat ja hoffentlich noch die Unterlagen. Und solange der Schuldner nicht "Verjährung" von sich gibt, kann es durchaus passieren, dass nach längerer Zeit doch etwas festgesetzt wird. :teufel:

  • Zur Eingangsfrage:
    Hier ein Auszug aus der Entscheidung LG Mannheim:

    [FONT=&quot]LG Mannheim vom 12.12.2000 - 4 T 303/99 [/FONT]

    [FONT=&quot] DWW 2002, 166-167. [/FONT]
    (…) „Nach § 788 I Abs. 3 ZPO haften mehrere Schuldner auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner, soweit nicht § 100 Abs. 3 u. 4 ZPO etwas anderes vorsehen, was hier nicht der Fall ist. Der Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung macht gerade aus, dass die Klägerin Vollstreckungskosten gegenüber den Beklagten ohne Rücksicht darauf festsetzen lassen kann, wer von den Beklagten die Kosten verursachte. Deshalb kommt es vorliegend nicht darauf an, dass die Beklagte Ziffer 1 bereits aus der Wohnung ausgezogen war, als diese durch den Gerichtsvollzieher geräumt wurde.“ (…)

  • Dank an alle!

    Ich habe jetzt die Kosten komplett gegen alle Schuldner festgesetzt.
    Mal sehen was weiter passiert - so wie ich die Herzchen kenne, geht die Sache sowieso in die Beschwerde zum LG.
    Werde weiter berichten...

  • Zitat von Babs

    Dank an alle!

    Ich habe jetzt die Kosten komplett gegen alle Schuldner festgesetzt.
    Mal sehen was weiter passiert - so wie ich die Herzchen kenne, geht die Sache sowieso in die Beschwerde zum LG.
    Werde weiter berichten...




    Das war auch richtig so! Erst in den 90ziger Jahren wurde die ZPO nämlich in dieser Hinsicht geändert. Bis dahin mussten Schuldner nämlich nur für eigenverantwortliche Kosten gerade stehen. Nunmehr haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner, egal ob sie Sache zu verantworten hatten oder nicht.

  • Hallo

    hier erfolgte aufgrund eines einheitlichen Räumungsauftrags (Berliner Modell) eine Räumungsvollstreckung gegen Ehegatten. Nun werden bei mir im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 ZPO die Kosten gegen die beiden Ehegatten als Gesamtschuldner geltend gemacht (2 x 0,3-fache Gebühr zzgl. Räumungskosten und Gerichtsvollzieherkosten).

    1.
    Grundlage war ein Urteil, in dem beide Ehegatten zur Räumung und Herausgabe verurteilt worden sind. Der Räumungsausspruch lautet nicht explizit auf "gesamtschuldnerisch". Die Kosten des Verfahrens trugen jedoch beide ausdrücklich als Gesamtschuldner.
    Ich gehe gleichwohl davon aus, dass eine gesamtschuldnerische Haftung besteht, auch wenn sie nicht ausdrücklich tituliert worden ist, daher gehe ich auch davon aus, dass die Ehegatten für die Räumungskosten gesamtschuldnerisch haften (vgl. z. B. LG Koblenz, Beschluss vom 21. März 2006 – 2 T 65/06 und auch BGH, Beschluss vom 30. April 2020 – I ZB 61/19).
    Sehr ihr das anders?

    2.
    Bislang bin ich wegen der diversen Rechtsprechung des BGH zu dem Thema Schuldnermehrheit auch davon ausgegangen, dass der Gläubiger hier 2 x die 0,3-fache Gebühr nach der 3309 VV RVG fordern kann. So wurde es ja auch bereits hier im Forum kommuniziert und ich dachte es sei unstreitig, vgl.
    z. B. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?67971-Räumung-mehrere-Angelegenheiten&p=887562#post887562

    Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, Rn, 324 RVG VV 3309 spricht sich jedoch nur für eine einfache Gebühr aus.
    Und auch Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage 2021, RN. 59 zu § 15 RVG unterstellt lediglich eine Angelegenheit.
    Ist diese Thematik doch wieder streitig? Neuere Rechtsprechung hierzu im Bereich Räumungsvollstreckung habe ich nicht gefunden.

    (Am Rande: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar,24. Auflage 2019, 301 zu RVG VV 3309 spricht sich jedoch dafür aus, dass es 2 Angelegenheiten sind)

    Liebe Grüße

  • Ich gehe gleichwohl davon aus, dass eine gesamtschuldnerische Haftung besteht, auch wenn sie nicht ausdrücklich tituliert worden ist, daher gehe ich auch davon aus, dass die Ehegatten für die Räumungskosten gesamtschuldnerisch haften (...)


    :daumenrau Die gesamtschuldnerische Haftung muß entweder in der Urteilsformel ausgesprochen oder wenigstens in den Gründen erkennbar gemacht sein (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 100 Rn. 11; OLG Brandenburg, NJW-Spezial 2009, 91). Wenn sich die Gesamtschuldnerhaftung also aus den Gründen (zur Kostenentscheidung) ergibt, reicht das aus.

    Bislang bin ich wegen der diversen Rechtsprechung des BGH zu dem Thema Schuldnermehrheit auch davon ausgegangen, dass der Gläubiger hier 2 x die 0,3-fache Gebühr nach der 3309 VV RVG fordern kann. So wurde es ja auch bereits hier im Forum kommuniziert und ich dachte es sei unstreitig (...)
    Ist diese Thematik doch wieder streitig?


    Sie war und ist bislang nicht abschließend entschieden, falls Du das meinst. Im AnwK-RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 60, ist eine Zusammenfassung der gegensätzlichen Meinungen. Darin befürworten auch Mock/N. Schneider/Volpert die Auffassung, daß mehrere Angelegenheit vorliegen, insbesondere bei Eheleuten nichts anderes gelte. Als Kritik an der Gegenauffassung führen sie an, daß sie außer Acht läßt, daß trotz eines einheitlichen ZV-Auftrags mehrere Vollstreckungsrechtsverhältnisse entstehen und das Räumungsverfahren gegen jeden der Schuldner unterschiedlich verlaufen könne (einer räumt freiwillig, der andere nicht oder es wird Aufschub gem. § 765a Abs. 2 ZPO gewährt usw.).

    Der BGH (AGS 2007, 71) beispielsweise hat entschieden, daß im ZV-Verfahren nach § 887 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gegen mehrere Schuldner von mehreren gebührenrechtlichen Angelegenheiten (des RA) auszugehen ist. In der ZV gibt es insoweit keine Streitgenossenschaft (Mock/N. Schneider/Volpert, a.a.O., Rn. 55)

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  • Danke für deine Antwort.

    Der Räumungstitel enthält keine Gründe (Versäumnisurteil ohne Gründe). Die gesamtschuldnerische Haftung ist ausschließlich im Tenor bei der Kostenentscheidung zu finden und nicht bei der Tenorierung der Räumung und Herausgabe.

  • Der Räumungstitel enthält keine Gründe (Versäumnisurteil ohne Gründe). Die gesamtschuldnerische Haftung ist ausschließlich im Tenor bei der Kostenentscheidung zu finden und nicht bei der Tenorierung der Räumung und Herausgabe.


    Die Kostenentscheidung betrifft den gesamten Rechtsstreit und damit auch die (Verurteilung zur) Räumungs- und Herausgabeverpflichtung. Hinsichtlich dieser beiden Verpflichtungen besteht insoweit Gesamtschuldnerschaft (vgl. BGH, NJW 1996, 515 - Rn. 22).

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