Verlust der Amtsfähigkeit bei § 63 StGB ?

  • Hallo,
    ich hoffe, dass mir jemand bei folgender Frage weiterhelfen kann:
    Der Verlust der Amtsfähigkeit nach § 45 StGB tritt unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich ein; soweit das Gesetz es vorsieht kann die Aberkennung auch durch das Gericht im Urteil ausgesprochen werden.

    Die Frage ist folgende:
    Aufgrund welcher Vorschriften/Norm/Verordnung oder sonstigem tritt bei der Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ebenfalls der Verlust der Amtsfähigkeit - der Wählbarkeit ein??

    Gruß und Danke

  • Die Nebenfolge des § 45 StGB tritt nur in den ausdrücklich geregelten Fällen des § 45 StGB automatisch bzw. auf Anordnung ein. Die Tatsache, dass eine Unterbringen gemäß § 63 StGB angeordnet wurde, reicht alleine nicht aus, um die Nebenfolge automatisch eintreten zulassen.

    Worauf Du aber anspielen könntest ist, die Mistra 12 Abs. 2. Demnach wäre eine Mitteilung an das Wählerverzeichnis zu machen, wenn eine Unterbringung gemäß § 63 StGB in Verbindung mit § 20 StGB (Schuldunfähigkeit) angeordnet worden ist. Das bedeutet aber nicht, dass auch automatisch der Rechtsverlust des § 45 StGB eintritt. Vielmehr veanlasst diese Mitteilung die Wahlbehörde ggf. Verwaltungsrechtliche Schritte einzuleiten.

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