Führungsaufsicht u Erlass und Bewährung in anderer Sache

  • Hallo,

    folgende Problemstellung:

    Meine FA dauerte eigentlich bis 21.08.2007 - dann wurde mein Strafrest nach Ende der Bewährungszeit erlassen ... was ja eigentlich § 68 g III StGB entspricht und die FA beenden würde.

    Nun habe ich aber noch eine Bewährung laufen in anderer Sache. Hier würde ich § 68 g I StGB heranziehen und sagen, die FA endet nicht bevor nicht auch die Bewährung endet.

    Aber was ist nun vorrangig und was subsidiär?? :confused:


    Ich tendiere zu zweitem, obwohl mir ersteres besser gefallen würde. :D

  • Diese wurde in meinem Verfahren im Urteil angeordnet.

    Im Übrigen, nach Meinung eines sehr erfahrenen Kollegen, ist die FA bereits mit Erlass meines Strafrestes erledigt.
    Es kommt wohl auf den Ursprung der FA an, ob Aussetzung einer Maßregel o Verbüßung einer "langen" Freiheitsstrafe, und dann auf Sinn und Zweck ob sie bis zum Ende einer Bewährungszeit dauert oder bei Erlass der Sache endet.

  • Lt. Kommentar fürchte ich, daß deine FA nicht vor Ablauf der anderen Bewährungszeit endet (§ 68 I 2 StBG). Dort steht ausdrücklich, daß Abs. III in diesen Fällen nicht gilt. :(
    Also ist zwar die Höchstfrist abgelaufen, die FA kann aber noch nicht für erledigt erklärt werden. Du kannst also nur hoffen, daß die andere Bewährung widerrufen wird, damit deine FA erledigt ist.:daumenrun

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