Aufhebung Erbbaurecht

  • Guten Morgen,

    ich habe ein unbelastetes Erbbaurecht, der Erbbauberechtigter ist auch Grundstückseigentümer.

    Nunmehr liegt in öffentlich beglaubigter Form folgende Bewilligung seinerseits vor: "Das Erbbaurecht wird aufgehoben werden. Entsprechender Grundbuchvollzug wird bewilligt und beantragt".

    Das schuldrechtliche Grundgeschäft zur Aufhebung ist nach h.M. beurkundungspflichtig (§ 311b BGB).
    Ich meine nun, dass ich mir das nicht nachweisen lassen muss (weil schuldrechtlich, § 20 GBO passt nicht). Bewilligung und Antrag sind formgerecht nach § 29 GBO. Oder sehe ich das falsch?

  • Wenn Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter die gleiche Person sind, dann gibt es kein schuldrechtliches Grundgeschäft zur Aufhebung des Erbbaurechts, weil man sich nicht gegenüber sich selbst verpflichten kann, ein einem selbst zustehendes Recht aufzuheben. Die Aufhebung ist im vorliegenden Fall somit eine abstrakte sachenrechtliche Erklärung i.S. des § 875 BGB, sodass verfahrensrechtlich die einseitige Bewilligung genügt.

    Weitere Beispiele für abstrakt-dingliche Erklärungen des Eigentümers sind die Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken oder die Bestellung einer Eigentümergrundschuld. Auch hier gibt es kein schuldrechtliches Geschäft, aufgrund dessen sich der Eigentümer gegenüber sich selbst zur betreffenden dinglichen Rechtsänderung verpflichtet.

  • Für die grundbuchverfahrensrechtliche Seite noch folgende Fundstelle:

    Demharter Anh. zu § 8 RdNr.52:

    Materiellrechtlich: Rechtsgeschäftliche Aufhebungserklärung nach § 875 BGB mit Zustimmung des Eigentümers (§ 26 ErbbauVO).

    Hier alles kein Problem, da Erbbauberechtigter und Grundstückseigentümer identisch sind. Verfahrensrechtlich genügt somit dessen einseitige Bewilligung, die im Rechtssinne sowohl eine Bewilligung als Erbbauberechtigter als auch eine solche als Grundstückseigentümer ist.

  • Wenn Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter die gleiche Person sind, dann gibt es kein schuldrechtliches Grundgeschäft zur Aufhebung des Erbbaurechts, weil man sich nicht gegenüber sich selbst verpflichten kann, ein einem selbst zustehendes Recht aufzuheben. Die Aufhebung ist im vorliegenden Fall somit eine abstrakte sachenrechtliche Erklärung i.S. des § 875 BGB, sodass verfahrensrechtlich die einseitige Bewilligung genügt.

    Weitere Beispiele für abstrakt-dingliche Erklärungen des Eigentümers sind die Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken oder die Bestellung einer Eigentümergrundschuld. Auch hier gibt es kein schuldrechtliches Geschäft, aufgrund dessen sich der Eigentümer gegenüber sich selbst zur betreffenden dinglichen Rechtsänderung verpflichtet.


    Eieiei, so hab ich das noch gar nicht gesehen...Dann ist's ja ganz einfach und logisch ;)
    Vielen Dank



    Ein Schuldverhältnis setzt zwei Personen voraus. Gläubiger und Schuldner müssen verschiedene Personen sein. Fallen Gläubiger- und Schuldnerposition zusammen (z.B. Schuldner stirbt und wird vom Gläubiger beerbt), erlischt das Schuldverhältnis. Im Schuldrecht bezeichnet man dieses Zusammenfallen als Konfusion. Aus diesem Grunde kann man mit sich selbst keinen schuldrechtlichen Vertrag schließen, da eine Forderung nicht entstehen kann. Und da keine Forderung entsteht, kann der Eigentümer auch keine Vormerkungen für sich selbst bewilligen, weil eine Vormerkung eine Forderung voraussetzt. Und weil derartige Anträge tatsächlich vorkommen, musste ich mich mit diesem Thema auch schon befassen.

  • Ich muss hierzu leider noch eine Frage stellen.

    Das Erbbaugrundstück wurde zerlegt. Ein Flurstück wird aufgelassen. Das Erbbaurecht und die anderen Belastungen werden im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt, aber die Veräußerung soll lastenfrei erfolgen. Der Grundstückseigentümer bewilligt dementsprechend die lastenfreie Eigentumsumschreibung. Weiterhin wird eine Pfandentlassungserklärung der Erbbauberechtigten für das Erbbaurecht und die weiteren für sie eingetragenen Rechte eingereicht.

    Die Löschungsbewilligung der Erbbauberechtigten liegt vor, die Zustimmung des Grundstückseigentümers m.E. auch. Einen notariellen Aufhebungsvertrag wird es mit Sicherheit nicht geben.
    Reichen mit die vorliegenden Bewilligungen, um das Erbbaurecht an der Teilfläche zu löschen?

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  • Reichen mit die vorliegenden Bewilligungen, um das Erbbaurecht an der Teilfläche zu löschen?


    Würde mir reichen (§ 19 GBO).

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, liegen auch Zustimmungen der an dem ErbbauR dingl. Berechtigten (formgerecht) vor, oder!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dinglich Berechtigte am Erbbaurecht gibt es nicht, aber trotzdem danke für den Hinweis. Im Sachverhalt war gemeint, dass im Grundstücksgrundbuch weitere Rechte für den jeweiligen Erbbauberechtigten eingetragen sind, die die Erbbauberechtigte auch freigegeben hat.
    Danke für Eure Meinungen. :)

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