Rückforderung von SGB II-Leistungen

  • Hallo,

    ich habe in meiner RAST in der letzten Zeit immer häufiger die folgende Situation.

    Jemand erhält von der ARGE ALG II. Dann teilt die ARGE mit einem Aufhebungs- und Erstattunsgbescheid mit, dass die Leistungen für einen gewissen Zeitraum rückwirkend aufgehoben werden und dass in der Folge ein zu erstattender Überzahlungsbetrag entstanden ist.

    Gegen diesen Bescheid wird dann vom Leistungsbezieher Widerspruch eingelegt (= m.E. die Rechtskraft gehemmt).

    Kurz darauf erhält der Leistungsbezieher ein Schreiben von der BfA, welches die (bestrittene) Rückforderung einfordert. Auf diesem Schreiben steht ausdrücklich, dass es auf die Rückzahlungsverpflichtung (bei Kindergeld und ALG II) keinen Einfluss hat, ob Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben worden ist.

    Hat damit zufällig jemand Erfahrung ? Ist das so zutreffend ? Ich wäre grundsätzlich davon ausgegegangen: Kein rechtskräftiger Bescheid, kein rechtsirksamer Anspruch, keine Rückzahlungsverpflichtung. :gruebel:

  • Wenn der Staat ein Geld will, ist es leider Pustekuchen mit der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und/oder Klage. Steht für das 'normale' Verwaltungsverfahren in § 80a VwGO, für den Bereich des Sozialrechts in § 86a SGG, darüber hinaus mag es noch spezialgesetzliche Sonderregeln geben, die herauszusuchen ich jetzt zu bequem bin.

  • Das ist wohl so. Ein einfacher Stundungsantrag mit dem Hinweis auf die Widerspruchseinlegung reicht aber. Haber noch keinen Fall erlebt, in welchem dann tatsächlich die Vollstreckung betrieben wurde.

    In diesem Fall bin ich die Hilfe i.S.v. § II BerHG ;)

  • Wenn der Staat ein Geld will, ist es leider Pustekuchen mit der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und/oder Klage. Steht für das 'normale' Verwaltungsverfahren in § 80a VwGO, für den Bereich des Sozialrechts in § 86a SGG, darüber hinaus mag es noch spezialgesetzliche Sonderregeln geben, die herauszusuchen ich jetzt zu bequem bin.

    Hier müssten § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II einschlägig sein, die Frage ist wohl nicht ganz unumstritten.

  • Ich habe hierzu mal im Forum der Sozialämter gesucht und Folgendes gefunden:

    Linhart/Adolph, Das 7. SGGÄndG - Mängel und Auslegungsprobleme, ZFSH/SGB 2005, S. 403:

    "Soweit die Bundesagentur Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist und eine laufende Leistung durch Verwaltungsakt entzieht oder herabsetzt, ergibt sich sowohl aus § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG als auch aus § 39 Nr. 1 SGB II, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Welche Vorschrift vorrangig anzuwenden ist, ist unklar. Um einen Verwaltungsakt der Bundesagentur im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG dürfte es sich auch dann handeln, wenn eine Arbeitsgemeinschaft eine laufende Leistung im Namen der Bundesagentur entzieht oder herabsetzt".

  • Hoi Garfield,

    zur Zeit sieht die Situation so aus:

    keine aufschiebende Wirkung bei Widerspruch.
    Jetzt kommt der Hammer: sobald ER beantragt wird, wird aufgrund der Rechtsprechung durch manche SGBII-Stellen unmittelbar die Vollstreckung/ der Vollzug einstweilen eingestellt.

    Keine ER, dann wird vollstreckt

    Also immer schön eine ER aufnehmen.



  • Bitte was ist ER? :gruebel:



  • Hm, dann muss mich mal informieren, wie die hiesige BfA-Regionaldirketion damit verfährt. Bisher habe ich auch immer eine Klage gegen den WB und daneben einen ER-Antrag aufgenommen. Dachte nur, letzteres wäre möglicherweise überflüssig. Schade eigentlich.

  • Ich nicht. Den Stundungsantrag mit der Begründung, dass Widerspruch eingelegt wurde, kann doch wohl jeder stellen. Habe bisher noch nicht erlebt, dass so ein Antrag abgelehnt worden wäre.


    Pustekuchen seit HartzIV! Schau Dir mal die Stundungsanträge an, die von der Arge vorgelegt werden: Überall findet sich offen oder versteckt das Anerkenntnis der Forderung und die Festsetzung niedriger Raten statt der üblichen 20% (von maximal 30%) der Regelleistung. Der Hilfeempfänger hat beispielsweise die Wahl: 15€ mtl. oder 80€ mtl. werden längstens für drei Jahre mit der laufenden Leistung verrechnet. Deshalb hörst Du dann nichts mehr davon. Ohne Anerkenntnis habe ich noch in keinem Fall eine Stundung bis zum Abschluss des Verfahrens eingeräumt bekommen.
    Vor den Verwaltungsgerichten konnte der Sozialhilfeempfänger das Amt aussitzen. Jetzt ist es umgekehrt.
    Einstweiliger Rechtsschutz wird in der Regel wird in der Regel mit Verweis auf die caritativen Einrichtungen abgelehnt, weil die Mietzahlung ja gesichert ist. Da muss man schon schwere Geschütze auffahren, um diese Zeit heil und legal zu überbrücken. Typische Frage: Wovon haben Sie denn die letzten 8 Monate gelebt? – Meine Eltern haben mir etwas Geld geliehen – Warum haben Sie das der Arge nicht spätestens auf Ihrem Verlängerungsantrag mitgeteilt?...

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