Abtretung Vorkaufsrecht

  • Hallo!

    Habe gerade einen Antrag auf Eintragung der Abtretung eines Vorkaufrechtes auf dem Tisch. Hatte sowas noch nie, daher folgende Frage:

    Muss ich dabei irgendetwas beachten?

    In der BestellungsurKunde wurde damals ein "übertragbares dingliches VKR für alle Verkaufsfälle" vereinbart.

    Das VKR steht bisher der x AG zu und soll jetzt auf die y GbR übertragen werden. Antrag und Bewilligung nebst Vertretungsnachweis der beiden liegen vor.

    Muss der Grundstückseigentümer bei dem das VKR lastet mitwirken?
    Kann ein VKR zugunsten einer GbR eingetragen werden?

  • Da das Vorkaufsrecht hier - abweichend von dem gesetzlichen Inhalt - zulässig als übertragbar bestellt wurde, dürfte eine Übertragung/Abtretung möglich sein.

    Die Eintragung kann daher m.E. auf Bewilligung des Betroffenen (=bisheriger Berechtigter) und Antrag des Betroffenen oder Begünstigten eingetragen werden.

    Der Eigentümer muss nicht mitwirken, würde ich sagen.

    Allerdings ist die GbR nach hier wohl h.M. nach wie vor als solche nicht grundbuchfähig. Eintragung müsste daher für sämtliche Gesellschafter namentlich (in GbR) erfolgen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • nun hat es mich auch erwischt. Ich soll zum ersten Mal eine Abtretung eines Vorkaufsrecht eintragen:
    Das Vorkaufsrecht ist für den ersten Verkaufsfall bestellt und laut Grundbuch vererblich und veräußerlich.

    Die damalige Urkunde lautet wie folgt:

    E räumt B an dem Grundstück das vererbliche und übertragbare Vorkaufsrecht ein. Das Vorkaufsrecht besteht solange bis es erstmals ausgeübt werden kann, es wirkt insoweit auch gegen Rechtsnachfolger im Eigentum. Kann es ausgeübt werden, wird es aber nicht ausgeübt, erlischt es.

    Nun wird mir ein Vertrag zum Kauf und Abtretung des Vorkaufsrechts vorgelegt. Die Urkunde ist so aufgebaut, dass zunächst nach den Vorbemerkungen(GB-Stand) der Verkauf des VR erfolgt mit Kaufpreisregelung, Fälligkeit und Haftung. Sodann wird das VR mit sofortiger Wirkung an den die Abtretung annehmenden Käufer abgetreten und die Eintragung bewilligt und beantragt.

    Im Schöner/Stöber steht ja zur vertraglichen Ausgestaltung nicht viel drin Rd. 1428. Was mich stutzig macht, dass dort von § 873 BGB gesprochen wird.
    Heißt das also, dass zur Übertragung des VR eine Einigung erforderlich ist und nicht nur die Abtretung oder kann ich diese in der Abtretung erblicken.
    Ist also die Urkunde so inhaltlich ausreichend.

    In der Urkunde wird auch angegeben, dass das VR bisher nicht ausgeübt wurde und auch noch nicht übertragen wurde.
    Der Eigentümer muss doch an der Übertragung nicht mitwirken, so dass es doch auch unerheblich ist wenn dieser verstorben sein sollte (Eigentümer ist Geburtsjahr 1926 daher die Überlegung). Dieser ist seit der Eintragung des VR Eigentümer.

    Muss ich noch iregendetwas anderes beachten? die grundstücke sind ca 11 ha groß. GrdstVG? eher nein

  • Zunächst sehe ich kein Problem bei der Einigung. Wenn A sagt: "Ich gebe dir das." und B sagt: "Und genau das nehme ich von Dir." scheinen sie mir doch sehr einig zu sein.:D
    Zum Tod des Eigentümers gilt grundsätzlich doch, daß er nur tot ist, wenn Dir sein Tod nachgewiesen ist. Zudem ist er aus der Nummer raus, weil er damals ein übertragbares Recht gewährt hat.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke, dito.

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  • Was mich stutzig macht, dass dort von § 873 BGB gesprochen wird.

    Da geht es um die Abtretung nach §§ 398, 413 BGB (BayObLG, Beschl. vom 10. 2. 1971 - BReg. 2 Z 10/71) im Gegensatz zur eintragungsbedürftigen Übertragung nach § 873 BGB (BGH, Beschl. v. 4.6.2009 - V ZB 1/09). Vorliegend ginge es aber eher um die Abgrenzung der dinglichen Einigung zur formalen Bewilligung.

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