Nachweis partieller Gesamtrechtsnachfolge bei Ausgliederung

  • Hallo,

    als Gläubiger des Rechts III/1 ist A eingetragen. B tritt als angeblicher Rechtsnachfolger von A auf und tritt an C ab.
    Zum Nachweis der Rechtsnachfolge legt B eine notarielle Bescheinigung vor in welcher der Notar -nach Einsichtnahme im Handelsregister- erklärt, daß "im Rahmen der Ausgliederung des Teilbetriebes Lebensversicherungsgeschäft einschließlich aller Aktiven und Passiven sowie Sicherheiten durch A auf B, alle Grundpfandrechte von A auf B übergegangen seien".
    Diese Bescheinigung erachte nicht für nicht ausreichend, da gemäß §21 BNotO durch den Notar nur Rechtsverhältnisse bescheinigt werden können, die sich unmittelbar aus einer Eintragung im Handelsregister ergeben. Die Rechtsnachfolge bezüglich des Grundpfandrechtes tritt nur bei Vorliegen eines korrekten Abspaltungsplanes ein. Dieser Rechtsübergang bei Grundpfandrechten -als Folge der Abspaltung- bezüglich des Grundpfandrechtes wird im Handelsregister selbst jedoch nicht verlautbart.
    Teilt Ihr meine Bedenken? Würde Euch die genannte notarielle Erklärung ausreichen, in welcher der Notar die eingetretene Rechtsfolge "bescheinigt"?

    Vorab Danke

  • Mir würde die Bescheinigung des Notars nicht ausreichen. Vielmehr soll er Dir den Ausgleiderungsvertrag vorlegen aus dem Du selbst ersehen kannst, ob Dein Grundpfandrecht tatsächlich auf B übergegangen ist. Sofern der Notar anführt der Ausgliederungsvertrag wäre zu umfangreich zum vorlegen (100 Leitzordner ;)) würde ich ihn auf eine auszugsweise Ausfertigung verweisen! :teufel: Da fällt es dann so manchem Notar wie Schuppen aus den Haaren... ähem, ja. ;)

  • Ich bin auch der Meinung, dass der Ausgliederungsvertrag vorzulegen ist.

    Hier kam es auch schon öfter vor, dass in solchen Fällen nur eine Notarbescheiniung eingereicht wurde. Aber die Verträge wurden nach Aufforderung immer anstandslos eingereicht (teils auch auszugsweise).

  • Da bei Abspaltungen der Nachweis der Rechtsnachfolge bezüglich der einzelnen Grundschulden selten gelingt, werden hier in der Regel die Bewilligungen im Namen aller "möglichen" Berechtigten erklärt und B ist in der Regel von A pauschal bevollmächtigt bzw. ermächtigt, die notwendigen Erklärungen auch im Namen von A abzugeben.

    Aus leidvoller Erfahrung kann ich nur davon abraten, sich den Spaltungsvertrag vorlegen zu lassen. Und wenn, dann nur mit der Auflage, in einem besonderen Schreiben mitzuteilen, in welcher Ergänzungserklärung, in welcher Anlage, auf welcher Seite und in welcher Spalte das betroffene Recht erwähnt wird. Hier hat jedenfalls nie jemand nachvollziehen können, nach welchem System die Vermögenswerte in diesen Verträgen sortiert werden.

  • Hab einen ähnlichen Fall vorliegen. Es geht um die Löschung einer Grundschuld.

    Eingetragen ist die Bank B. Laut Notarbestätigung wurde das Kreditportfolio "X" im Wege der Ausgliederung an die Bank H übertragen. Der Umfang der übergehenden Vermögenswerte ist in einer Urkunde niedergelegt, die dem Notar in beglaubigter Abschrift vorliegt. Er gibt in seiner Bestätigung an, in welchem Punkt der Urkunde mein Grundpfandrecht aufgeführt ist. Auf die Rückseite der Bestätigung ist eine Zeile der Anlage aus dieser Urkunde kopiert. Dort ist mein Grundpfandrecht aufgeführt.
    Das Vermögen dieser Bank H wiederrum (ist eine KG) ist nach Ausscheiden des einzigen Komplementärs aufgrund Anwachsung der einzigen verbleibenden Kommanditistin A zugefallen.
    Der Notar bestätigt, dass die Kopie auf der Rückseite Teil des Ausgliederungsvertrags und auch Gegenstand der Anwachsung war.

    Von dieser Bank A liegt mir nun die Löschungsbewilligung vor. Würde Euch das ausreichen?

  • Und auch die Zugehörigkeit des Grundpfandrechts zum betroffenen Vermögen haltet ihr mit der vorliegenden Bestätigung für nachgewiesen?

  • Zur Anwachsung:

    Die Reduktion des Gesellschafterbestandes auf eine Einzelperson führt zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zum Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den übrig gebliebenen Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Baumbach/Hopt, HGBB, 31. Aufl., Rn 35 zu § 131 HGB). Diese Rechtsnachfolge ist jedoch im Grundbuchverfahren mit den Beweismitteln der GBO nachzuweisen. Die Handelsregistereintragung genügt hierzu nicht, da dem Handelsregister im Grundbuchverfahren von der Ausnahmevorschrift des § 32 GBO abgesehen keine Beweiskraft zukommt. Der Nachweis ist durch Vorlage einer notariell beglaubigten Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter oder durch die notariell beglaubigten Anmeldungen der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter, aus denen sich die zugrundeliegende Rechtsänderung ergibt, zu führen (BayObLG, DnotZ, 1993, 601). Also wenn Du Dir und den Beteiligten das Leben schwer machen willst kannst Du Dir diese Unterlagen vorlegen lassen und u.U. auch den Ausgliederungsvertrag.

  • Und auch die Zugehörigkeit des Grundpfandrechts zum betroffenen Vermögen haltet ihr mit der vorliegenden Bestätigung für nachgewiesen?



    Es dürfte sich um eine Zeugnisurkunde im Sinne von § 20 I BNotO über eine Tatsache bzw. einen Vorgang handeln, den der Notar selbst wahrgenommen hat.

  • Hab eigentlich nicht vor, das ganze weiter zu verfolgen, als unbedingt nötig. Das heißt, dass ich die Löschung mit den vorgelegten Unterlagen vollziehen werde.

    Vielen Dank an Euch alle!

  • Ich muss des Fall noch mal aufrufen.
    Zur Eintragung einer Abtretung III/1 und 2 wird mir vorgelegt:
    1. Festellung (durch Notar), dass Teilbetrieb der eingetragenen Gl. von A auf B am 5.6.1998 ausgegliedert wurde.
    2. Abtretungserklärung vom 7.11.2007 für III/1 und 2 der B.
    Alles in ordungsgemäßer Form.
    Auf meine Beanstandung hin, dass der Nachweis des Übergangs der Grundschuld nicht durch Notarfeststellung geführt werden kann, legt mir ein anderer Notar nun vor:
    Abtretungserklärung der eingetragenen Gl. (also A) vom 7.4.2008.
    Ich habe erhebliche Bedenken, dass A noch verfügungsberechtigt ist. Wenn mit der Teilausgliederung die Forderung übergegangen ist, kann A jetzt nicht mehr abtreten.
    Wenn ein Übergang nicht stattgefunden hat (weil nicht in der Ausgliederung expliziert aufgeführt und damit nicht nachweisbar), was mache ich mit der Feststellungserkärung über die Ausgliederung ?? Einfach nicht mehr beachten ??

  • Sehr witzig. Ich denke, es gibt einen Ausgliederungsvertrag?

    Wenn - und davon gehen wir doch jetzt mal aus - dieser Ausgliederungsvertrag wirksam und hinsichtlich der ausgegliederten gegenstände bestimmt ist, dürfte, wie Du schon sagst, A seine Rechtsinhaberschaft verloren haben.

    Ergo: Bitte diesen Ausgliederungsvertrag vorlegen.

    BTW: Bei mir hat auch gerade eine Bank ausgegliedert. Der Vertrag liegt sogar auszugsweise bei. "Auszugsweise" heißt hier: Erste Seite (man sieht, wer da war), zweite Seite (man sieht, dass es um eine Ausgliederung geht) und letzte Seite (man sieht, wer unterschrieben hat). Sehr witzig, ich sagte es schon.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hab hier auch mal wieder so einen Fall:

    Als Gläubigerin ist die DB AG Filiale M eingetragen. Die Grundschuld wird abgetreten an die DB PG AG Filiale DG. Sowohl alte als auch neue Gläubigerin werden durch die gleichen Personen vertreten. Die entsprechenden Vollmachten enthalten (wie immer, ich denke ihr kennt sie ja alle) die notarielle Bestätigung über die Ausgliederung der DB AG auf die (jetzt) DB PG AG (allerdings ohne den Zusatz mit den Niederlassungen mit Ortsnamen). Von der alten und der neuen Filiale ist in keiner der Vollmachten die Rede.

    Bisher hatte ich auch immer den Fall, dass die Abtretung nur hilfsweise erklärt wurde. Denke, dass ich das mit der Rechtsnachfolge auch schon mal eingetragen hab. Jetzt habe ich aber nur die Abtretung bewilligt. Kein Wort in der Urkunde selbst über die Ausgliederung.
    Bin mir nicht sicher, ob ich die Abtretung eintragen kann. Wenn die Ausgliederung wirksam war, kann doch nicht mehr abgetreten werden. Was meint Ihr? Zwischenverfügung und Ausgliederungsvertrag anfordern samt neuem Antrag oder Zurückweisung der Abtretung? Irgendwie blöd, weil das ganze im Endeffekt ja auf das gleiche Ergebnis hinausläuft.

    @ Tarzan: Wie hast Du Dich in Deinem Fall entschieden?

  • Forderst Du in Fällen, in denen andere Kreditinstitute ein Recht abtreten auch eine Erklärung bzw. einen Nachweis darüber, dass das Recht nicht im Wege der Ausgliederung auf einen anderen Rechtsträger übergegangen ist?!

    So lange der eingetragene Gl. bewilligt und ggf. den Brief vorlegt, genügt mir das.

    Eine andere Frage wäre aber, ob hier eine Befreiung von § 181 BGB nachzuweisen wäre, da die gleiche Bevollmächtigten sowohl für den Zessionar als auch den Zedenten auftreten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nein, normalerweise natürlich nicht. In diesem Fall ist aber doch in den Vollmachten ausdrücklich die Ausgliederung aufgeführt und notariall bestätigt. Das heißt, ich habe Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des eingetragenen Gläubigers. Denn wenn die Ausgliederung wirksam ist, ist die DB AG nicht mehr Gläubigerin (und kann also auch nicht mehr abtreten).

    Befreiung von § 181 BGB ist in den Vollmachten ausdrücklich enthalten, das ist also insoweit kein Problem.

    Habe überlegt, einfach mal per Zwischenverfügung den Ausgliederungsvertrag anzufordern, um zu prüfen, ob meine Rechte von der Ausgliederung umfasst sind. Denn wenn nicht, dann geht ja doch nur die Abtretung.


  • Habe überlegt, einfach mal per Zwischenverfügung den Ausgliederungsvertrag anzufordern, um zu prüfen, ob meine Rechte von der Ausgliederung umfasst sind. Denn wenn nicht, dann geht ja doch nur die Abtretung.


    Wenn ich das bisher richtig verfolgt habe, gibt es keinen Ausgliederungsvertrag, der die Rechte ausreichend bezeichnen würde.

    Ulf

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