Erbschaftsannahme?

  • Hi, Hi,
    wie seht ihr Folgendes:
    Nach Tod des Erblassers wird seine Wohnung von den Erben geräumt, wertloses Auto wird verschenkt, Bestattungskosten wurden teilweiswe aus dem Nachlass und teilweise von den Erben bezahlt. Nun stellt sich heraus, dass der noch eine Nebenkostenabrechnung zu begleichen ist. Ausreichender Nachlass zur Deckung der Nebenkosten ist nicht mehr vorhanden, Erben schlagen noch rechtzeitig aus.
    Konnten die Erben ausschlagen? Liegt in dem Handeln der Erben eine Annahme der Erbschaft?

    Der Erblasser hatte einen Bausparvertrag. Begünstigter war eine Dritte Person. Demzufolge fällt doch die Bausparsumme nicht in den Nachlass, oder? Die Dritte Person kann doch die Summe entgegennehmen, auch wenn diese die Erbschaft ausgeschlagen hat.

    Eine weiterere Bausparvertrag, welcher in den Nachlass fällt ist vorhanden. Die Bausparsumme könnte doch zur Begleichung der Nachlassschulden verwendet werden. Allerdings haben die Erben nun ausgeschlagen. Kommt eine Auszahlung der Bausparsumme trotzdem in Betracht?

  • Eine konkludente Annahme der Erbschaft dürfte nur in Betracht kommen, wenn über wesentliche Bestandteile des Nachlasses verfügt wurde und es sich nicht um Fürsorgemaßnahmen handelte. Das Verhalten muss daher ein zwingendes Behaltenwollen voraussetzen. Die Abgrenzung ist natürlich im Einzelfall schwierig.

    In der Räumung der Wohnung (soweit man sich dabei keine Nachlaßgegenstände von Wert angeeignet hatte) und der teilweisen Begleichung der Beerdigungskosten vermag ich noch keine schlüssige Annahme der Erbschaft zu sehen. Insbesondere sind nach den Bestattungsgesetzen der Länder die Angehörigen unabhängig von ihrer Erbenstellung verpflichtet, die Bestattung vorzunehmen und deren Kosten zutragen.

    Und in der Verfügung über das wertlose Fahrzeig wird man wohl auch keine schlüssige Annahme der Erbschaft sehen können.

    Wenn noch Nachlassvermögen (Bausparsumme) vorhanden ist, kann man über die Feststellung des Fiskalerbrechts oder - bei entsprechendem Antrag des Gläubigers - die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nachdenken. Das macht aber nur Sinn, wenn die Bausparsumme nicht von den Kosten der Pflegschaft aufgefressen wird.

  • Der mit dem Bezugsrecht versehene Bausparvertrag fällt nicht in den Nachlass. Ob der Bezugsberechtigte, der gleichzeitig auch (Mit)Erbe wäre, die Erbschaft ausschlägt, ist irrelevant. Sein Bezugsrecht bleibt bestehen, weil es ihm in persona und nicht in seiner Eigenschaft als Erbe zusteht.

  • #2 und # 3 ist zuzustimmen.

    Ich hab den Fall aber noch nicht so richtig verstanden. Liegt zwischenzeitlich keine Überschuldung mehr vor durch den Bausparvertrag ohne Bezugsberechtigten? Wenn dem so wäre, käme ja auch noch die Anfechtung der Ausschlagung infrage.

    Ansonsten Nachlasspflegschaft und wenn nicht alles für die Nebenkosten und Bezahlung der Bestattungskosten "verbraucht" wird, könnte man den gesetzlichen Beteiligten auch noch ihre Unkosten für die Notmaßnahmen erstatten und so den Nachlass verbraten.

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