Berechnung pfändungsfreier Betrag

  • Antrag auf Festsetzung der Pfändungsfreigrenze :eek:

    Sachverhalt:

    Der Schuldner (S), verheiratet (Ehegatte hat eigenes Einkommen), 2 Kinder bestreitet seinen Unterhalt, bzw. auch den restlichen Familienunterhalt, aus folgenden Einkünften:
    a) Mieten für drei von ihm vermietete Eigentumswohnungen (ca. 1400 €)
    b) Einkommen aus Verwaltungstätigkeit (ca. 240 €)
    c) Einkommen aus Anstellung bei zwei Firmen (von vieren, welche sich derzeit alle in der Insolvenz befinden und in denen er involviert war, Insoverw. ist bestellt) (ca.340 €)
    d) Provisionszahlungen in Höhe von 5% der von ihm eingezogenen Forderungen für die insolventen Firmen. Abrechnung erfolgt zum Monatsende.

    Gepfändet wurden durch den Gl:
    Drittschu zu 1-3 die Kaltmieten (a) und
    bei Drittschu zu 4), dem Insolvenzverwalter der 4 insolventen Firmen, das Einkommen aus der Anstellung und die Provisionszahlungen (c und d).

    Der Schuldner beantragt nunmehr die Festsetzung des Pfändungsfreibetrages, und ich stehe wg. der Berechnung auf dem Schlauch (habe auch noch nicht alle Belege).
    Zum einen soll der Inso-Verwalter mitgeteilt haben, dass er bzgl. c) und d)der falsche Drittschu sei (noch in Klärung), zum anderen kann ich den pfandfreien Betrag ja nur unter Berücksichtigung der Provision berechnen, die jeden Monat unterschiedlich ausfällt. Hinsichtlich der Mieten bleibt eh nur 765a, oder? Muss ich, auch wenn insoweit keine Infos und kein Antrag vorliegen hinsichtlich der Mieten auch 851b ZPO beachten? Die Ehefrau hat eigenes Einkommen, also lasse ich sie außen vor. Was ist aber mit den Kindern. Nur teilweise berücksichtigen, da auch Ehefrau verdient? Und schlussendlich, wenn ich dann endlich den pfandfreien Betrag ausgerechnet habe, bei welchem Gläubiger wird er berücksichtigt.


    Über ein paar Lösungsanregungen würde ich mich sehr freuen, im Moment versteh ich nur noch Bahnhof.:oops: :confused:

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Zunächst einmal geht alles nur auf einen konkreten Antrag.
    Werden die Einkünfte zusammen gerechnet, wird der unpfändbare Betrag der sichersten Einkommensquelle entnommen.
    Ich geh mal davon aus, daß 850d nicht zu trifft.
    Hinsichtlich der Berechnung des unpfändbaren Betrages abweichend von der Tabelle zu 850 c muß der Gl vortragen. Hinsichtlich der Ehefrau könnte 850 c IV relevant sein. Deshalb unbedingt anhören. Ggf hat die Ehefrau oder der Sch selbst die e.V. abgegeben. Möge der Gl vortragen. Ansonsten bleibt dem GL nur 850 f III.

  • :bigoops:
    Ich seh gerade, Antrag des Schuldners. Da die Beträge aus der Tabelle zu 850c deutlich über den Sozialhilfesätzen liegen, wird es wohl nichts werden, oder will der Schuldner mit 311 Euro für sich 350 Euro + 87,50 Euro Nebenkosten = 748,50 Euro auskommen? Kinder werden bei Hartz IV nach Altersgruppen angerechnet, trotzdem ist der Betrag kleiner als der Differenzbetrag aus der Tabelle.
    Zu 851b muß der Schuldner konkrete Belege einreichen.

  • Für die Mieteinkünfte kann eine Freigabe m.E. nur über § 851 b ZPO erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner die freigegebenen Beträge zur laufenden Unterhaltung des Objektes (bei Wohnungen???) und Instandsetzung benötigt.
    Ansonsten dürfte für die Mieten gelten - leider verloren!

    Die Provisionen laufen unter dem Schutz des § 850 c ZPO (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Anm. 881).

    Wurde denn ein Antrag des Gl. auf Zusammenrechnung gestellt?
    Nach welcher Vorschrift soll das Vollstreckungsgericht denn den pfandfreien Betrag festsetzen?

  • Eine Zusammenrechnung wurde nicht beantragt.
    Der Schuldner hat Quasi nur beantragt ihm das Geld "freizugeben". Er vertritt sich selbst, also muss ich sein Begehren auslegen und sondieren, was ich bei der vertrackten Geschichte machen kann/muss. Da ich bislang noch nie einen Antrag annähernd in der Richtung hatte, habe ich mich erstmal auf die Kommentare und das Forum gestürzt und stehe jetzt etwas auf meinem Verstand. (Das kommt davon, wenn man mal eben die ZV-Sachen auf sein normal schon gut bestücktes Pensum draufbekommt.:mad: )

    Also habe ich gedacht:
    Beim Einkommen müsste ich über 850c ZPO weiterkommen. Das ist aber eher gering.

    Der Schuldner hat auch vorgetragen, dass er die Mieten für seinen Lebensunterhalt benötigt. Da sie kein Einkommen darstellen bleibt eigentlich nur 851b ZPO. Oder kann ihm auch Schutz über 765a gewährt werden? Wären die Mieten z.B. sein einziger Lebensunterhalt, müsste es für ihn doch auch einen Schutz geben.:confused:

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    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Das LG Heilbronn (RPfleger 2003, 202) hat für die Kontenpfändung entschieden, dass Mieteinnahmen auf ein Konto über § 765 a ZPO freigegeben werden können, wenn die Mieteinnahmen Lohnersatzfunktion haben.
    Ob man hier über die sittenwidrige Härte weiterkommt, dürfte die Frage sein.
    Immerhin hat der Schuldner ja weitere Einkünfte, von denen die Einkommen jeweils für sich unter den Schutz des § 850 c ZPO fallen.

  • Was die Mieten und § 851b ZPO angeht, kann Dir vielleicht folgendes helfen: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=1519.

    § 765a ZPO dürfte wegen der Mieteinnahmen auch nicht greifen. Der BGH sagt: "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.". (B. v. 21.12.2004, IXa ZB 228/03)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…81&pos=5&anz=18
    Auch die Notwendigkeit, dann zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (Entscheidung ist nicht ganz aktuell), begünde als solche keine sittenwidrige Härte. Der Schuldner habe einen gesetzlichen Anspruch auf Sozialhilfe und die Antragstellung sei für ihn keine besondere Härte, so der BGH.

    Habe gerade ähnlichen Antrag zurückgewiesen, wo Schuldnerin auch angab, dass sie von den Mieteinnahmen ihren Lebensunterhalt bestreite und: :lgbestat: :)

  • Finde ich ja heftig - Schuldentilgung auf Kosten des Steuerzahlers durch SGB XII / SGB II (ehem. Sozialhilfe) zugunsten des Gläubigers ...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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