Ich hab hier einen Fall, wo der VU bereits am Vorabend einer Verhandlung aufgrund eines Vorführungsbefehles festgenommen wurde.
Ist das ne anrechenbare Haftzeit??
Ich hab hier einen Fall, wo der VU bereits am Vorabend einer Verhandlung aufgrund eines Vorführungsbefehles festgenommen wurde.
Ist das ne anrechenbare Haftzeit??
Wie ging es dann nach der Verhandlung weiter, blieb er in Haft oder war er nach der Verhandlung wieder auf freiem Fuß?
Laut HRP, 6. Auflage, RNr 162 ist auf die Strafe anzurechnen, eine Haft, die auf Grund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO vollstreckt wurde, nicht dagegen die ledigliche Vorführung zur Hauptverhandlung, da dies nur ein Mittel zum Zwang ist. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte am Tage vor der Vorführung in Polizeigewahrsam genommen wird...
Lt. Pohlmann/Jabel/Wolf Strafvollstreckungsordnung, Rd.Nr. 74 zu § 39 ist die Anrechnung nach § 230 StPO streitig.
Spontane Umfrage unter den Kollegen: Auch bei Festnahme am Vorabend keine Anrechnung.
A.
Ich rechne lieber einen Tag mehr an, als zu wenig. Sicher ist sicher, da ich aber die Jugendlichen habe und keine JVA am Gerichtsort wird meine Berechnung eh nochmal überprüft.
Die Vollstreckungsleiter bei den den hiesigen JVA's rechnen die Zeiten immer an.
Ich rechne lieber einen Tag mehr an, als zu wenig. Sicher ist sicher, ...
Bingo! Und wenn es streitig ist, dann lieber anrechnen!
Laut HRP, 6. Auflage, RNr 162 ist auf die Strafe anzurechnen, eine Haft, die auf Grund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO vollstreckt wurde, nicht dagegen die ledigliche Vorführung zur Hauptverhandlung, da dies nur ein Mittel zum Zwang ist. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte am Tage vor der Vorführung in Polizeigewahrsam genommen wird...
Ich sehe das genauso wie Clau, ich rechne in einem solchen Fall auch nicht an
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