§ 25 JArbSchG

  • Hallo!

    Mir konnte leider bisher niemand diese Frage eindeutig beantworten, inwieweit § 25 JArbSchG auch für die Jugendstrafvollstreckung gilt. Haben hier des Öfteren jugendliche BtMG-Täter, die letztlich dann im Urteilsspruch verwarnt werden.
    Meine Kollegen sind sich nicht einig darüber, ob dann § 25 JArbSchG in der Einleitung zu beachten ist oder eben nicht.

    Sicher weiß jemand von Euch Bescheid :) (bin noch neu in der Vollstreckung).

    Danke!

  • Hallo Mia!

    Ich würde sagen, dass § 25 JArbSchG auch bei Jugendlichen anwendbar ist.
    Begründen würde ich es vor allem damit, dass dies nicht ausdrücklich durch das JGG ausgeschlossen wird (im Gegensatz zum § 45 StGB - siehe § 6 II JGG). Grds. sind ja alle Nebenfolgen anwendbar die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
    Außerdem macht es ja auch Sinn - schließlich erstreckt sich die Wirkung des § 25 JArbSchG über einen längeren Zeitraum und es ist ja nicht ausgeschlossen, dass der Verurteilte später mal mit der Ausbildung eines Jugendlichen betraut wird.

  • Aha, also nur bei Jugendstrafe!
    Gut, dann werd ich das mal so machen. Schätze, wenn ich es trotzdem mitteilen würde, bliebe es wahrscheinlich unbeachtet seitens des BZR.

    Vielen Dank für Eure Antworten!!! ;)

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