Vollstreckbare Ausfertigung!

  • Und es beruhigt mich, dass ich nichts falsch gemacht habe.


    Und selbst wenn. Es besteht ein Unterschied zwischen "etwas falsch machen" und Rechtsbeugung. Eine Anzeige gegen den RA würde ich mir sparen, schlechtes Benehmen ist nicht strafbar.

    Ja, hast ja Recht. Man ist im ersten Moment halt zu aufgewühlt und würde sich ganz gerne wehren, da dieser RA das wohl des öfteren praktiziert und schon amtsbekannt ist.

  • Ist ja leider eine ganz dumme Sache.
    Für zukünftige Verfahren mit dem RA würde ich Ihm nur noch gegen ZU zustellen.

    Weiter würde ich mir schon Gedanken an die Strafanzeige machen und eine eventuelle Anzeige an die Rechtsanwaltskammer. Ganz so kanns m.E. auch nicht gehen. Wie schon gesagt, auch als Rechtspfleger ist man kein Freiwild.Wobei ich beide Vorgehensweisen natürlich mit der Verwaltung/Behördenleitung besprechen würde.

  • Ich muss dieses Thema leider nochmal aufgreifen...:oops:

    Wenn ich nun einen KFA habe, weil der VU freigesprochen worden ist.
    Ich alles zur hiesigen Bezirksrevisorin schicke, diese ihre Stellungnahme dazu abgibt und gleichzeitig gem. §§ 387 ff. BGB die AUFRECHNUNG mit den Kosten des Verfahrens und einer Geldstrafe beantragt, mache ich dann einen:

    1.) KFB mit der festzusetzenden Summe, weise das Geld aber nicht an und schicke die Sachen zur STA weil diese die Aufrechnung machen müssen ODER

    2.) Mache ich einen Beschluss, in dem ich den KFA abweise und die ganze Sache dann schon zur STA hochgebe zwecks Aufrechnung?

    Wie handhabt ihr das denn so?

    Also tue ich erstmal so, als gäbe es keine Aufrechnung, heißt ganz "normaler" KFB mit Frist, nur halt dann keine Auszahlung.

    Oder einen Beschluss, wonach ich dem KFA nicht stattgebe?

    Danke

  • Stellungnahme der RA`in dazu ist schon durch. Sie sieht die Sache natürlich anders, aber es gab keine Abtretungserklärung!!!

  • Du machst einen Kostenfestsetzungsbeschluß, zahlst aber nicht aus, sondern schickst die Akte an die Staatsanwaltschaft zur Aufrechnung, sofern dort noch eine Geldstrafe offensteht.
    Ablehnung des KFA geht nicht, da der KFB ja die Anspruchsgrundlage für die Aufrechnung bildet.

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