Vollstreckbare Ausfertigung!

  • Hallo Ihr!

    Ich habe ein ganz dringendes Problem:
    Der VU wurde freigesprochen und der Verteidiger hat sich nun seine Kosten festsetzen lassen. Nachdem einige Gebühren abgesetzt wurden, habe ich einen KFB erlassen (mit Absetzungsgründen) und die Auszahlungsanordnung ausgeführt und an die Landesjustizkasse weitergeleitet. Die LJK zahlt jedoch nicht aus, da der Erstattungsbetrag aufgerechnet wurde mit einer offenen Forderung.
    Ich denke mal, für mich ist der Fall erledigt, denn ich habe ja die Zahlung angewiesen. Nun möchte aber der RA eine vollstreckbare Ausfertigung haben, da er angeblich von keiner Aufrechnung weiß und kein Geld bekommen hat. Er hat mir Frist bis morgen gesetzt, sonst droht Dienstaufsichtsbeschwerde.

    Was meint ihr? Habe ich mich falsch verhalten, ihm die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen? Ich habe ja angewiesen. Meiner Meinung nach müßte er dann direkt gegen die LJK vorgehen, oder?

    HILFE!

  • Hallo !
    Ergibt sich bei Dir die Aufrechnung nicht aus der Akte ? Bei mir schreibt der Bezi im Rahmen der Stellungnahme rein, dass vor Auszahlung die Möglichkeit einer Aufrechnung geprüft werden soll. Dann bekommt die StA die Akte und erklärt die Aufrechnung. Ich schicke dann meinen Kfb mit der Aufrechnungserklärung an die LK zur (ggf. restlichen) Auszahlung.
    Dann würde ich an Deiner Stelle eine Abschrift der Aufrechnungserklärung der StA an den Verteidiger schicken. Falls Du nix in der Akte hast - :gruebel: - sorry.

  • Ich bekomm von Aufrechnungen auch nie etwas mit. Die prüft bei mir die Kasse. M.E. kann der RA nichts machen. Es ist aufgerechnet worden, das Geld kann nicht nochmals angewiesen werden. Ich finde es schon :(, dass RAs gleich mit DABs drohen, wenn etwas nicht so läuft wie sie es sich vorstellen... Aber eine Vollstreckbare Ausfertigung gibt es nicht, da bereits erfüllt wurde.

  • Der Verteidiger ist ein totaler Querulant und besteht unbedint auf seine vollstreckbare Ausfertigung.
    Ich habe jetzt noch folgende Überlegung: Bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung prüfe ich ja keine materiellen Rechte, so dass ich ja durchaus diese erteilen könnte und die LJK sich dann im Wege der Abwehrklage wehren könnte bzw. ihm vorher noch einmal die Aufrechnung erklären könnte.

  • Ich bekomm von Aufrechnungen auch nie etwas mit. Die prüft bei mir die Kasse. M.E. kann der RA nichts machen. Es ist aufgerechnet worden, das Geld kann nicht nochmals angewiesen werden. Ich finde es schon :(, dass RAs gleich mit DABs drohen, wenn etwas nicht so läuft wie sie es sich vorstellen... Aber eine Vollstreckbare Ausfertigung gibt es nicht, da bereits erfüllt wurde.




    Das sehe ich ja eigentlich auch so, aber ich habe immer noch Bedenken, dass es so richtig ist. Irgendwie weiß ich nicht mehr weiter. Ich versuche mal den Bezirksrevisor zu erreichen....

  • Sehe ich auch wie clau. Was die DAB angeht, solche Anwälte liebe ich. Worauf will er die denn stützen? Das er seinen Willen nicht bekommt?

  • Die Aufrechnung erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde und nicht der Justizkasse. Diese hat das Geld auszuzahlen, wenn ihr keine Aufrechnungserklärung vorliegt.
    Hier wäre erst einmal abzuklären, warum die LJK nicht auszahlt. Rechtsbehelf gegen die Aufrechnungserklärung wäre ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dazu müsste sie dem Verurteilten allerdings vorliegen.

    Wenn die LJK nicht auszahlt, ist das allerdings nicht Dein Problem. Wenn der Anwalt mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde droht ( :2weglach:) lass ihn doch, wenn's ihm hilft. :wall:

    Eine vollstreckbare Ausfertigung erhält der RA nicht!

  • Ich mach´s jetzt so:

    Bekomme jetzt von der LJK die Kopie der Aufrechnungserklärung übersandt und weise den Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zurück mit der Begründung der Aufrechnung - aufgrund Aufrechnung ist die Forderung erloschen. Der RA hat dann das Recht der sofortigen Beschwerde und ich gebe dann (da ich von einer Beschwerde ausgehe) das Verfahren ab!

  • In Erwachsenenstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft für die Kosten zuständig. Die rechnen auf. Ist bereits zum Soll gestellt, macht es jedoch die Landeskasse. Du hast
    a) festgesetzt und
    b) ausbezahlt.
    Damit hast Du alles gemacht und es ist nichts weiter zu veranlassen.

    M.W. gibt es zudem keine Vollstreckbare Ausfertigung gegen das Land, oder ? M.W. ist doch dagegen die Vollstreckung gar nicht möglich. Ich würde den Antrag mit max. 2 Sätzen zurückweisen bzw. ihn darauf hinweisen, dass die Auszahlung veranlasst wurde und damit deine Zuständigkeit beendet ist. Aus Basta! Mit einer DAB blamiert er sich eh nur! Nach dem Motte: ich weiß nichts, habe keine Ahnung, aber DAB reiche ich mal ein!



  • Freistaat Bayern, vertr. durch die LJK?

    Laut Zöller, ZPO, § 724 Rn. 10 prüfe ich lediglich die formellen Voraussetzungen, nicht aber, ob der Vollstreckung Einwendungen entgegenstehen, durch die diese ausgeschlossen sind. D. h. materielles Recht prüfe ich eigentlich nicht. Vorherige Zustellung des Vollstreckungstitels ist laut Kommentar (Rn. 10) nicht erforderlich!

    Ich drehe mich im Kreis!

  • Also ich (auch aus Bayern) würde keine Vollstreckbare erteilen. Sehe es so wie Diabolo: Du hast festgesetzt und ausbezahlt --> mehr kannste nicht machen. Soll sich der RA doch an seinen Mandanten halten. Von dem kann er doch das Geld fordern!

  • Es gibt keine Vollstreckbare und zudem würde ich dem RA schreiben, dass sein Vorbringen völliger Unsinn ist. Da wäre jeder Satz zuviel!

  • Der "Witz" ist ja, dass seine Frau seine Mandantin ist.

    Die Frage stellt sich für mich, welche gesetzliche Grundlage habe ich, ihm die vollstreckbare nicht zu erteilen? Ich kann ja nicht einfach sagen, nee, gibt´s nicht, weil ich ausbezahlt habe!
    Der Antrag muss ja von mir verbeschieden werden und ich würde ja zurückweisen, weiß nur nicht, unter welchen Voraussetzungen. Ich weiß ja noch nicht mal, ob Freistaat Bayern überhaupt als Schuldner aufgeführt werden kann.
    Wie und was er dann vollstrecken möchte, ist ja dann seine Sache und mir egal, ob er damit durch kommt oder nicht.

    Reden kann man mit dem Anwalt eh nicht und er beharrt auf sein "Recht".

  • Eine Vollstreckbare brauch es ja nur zur Zwangsvollstreckung, da dieses nach dem 8.Buch Voraussetzung ist. Da m.E. die Vollstreckung gegen das Land nicht möglich ist, bedarf es auch keines zur Vollstreckung tauglichen Titels, oder ?

  • Eine Vollstreckbare brauch es ja nur zur Zwangsvollstreckung, da dieses nach dem 8.Buch Voraussetzung ist. Da m.E. die Vollstreckung gegen das Land nicht möglich ist, bedarf es auch keines zur Vollstreckung tauglichen Titels, oder ?



    Ja, aber wo steht denn das, dass ich nicht gegen das Land vollstrecken kann? Genau da komme ich ja nicht weiter!

  • Der Rechtspfleger entscheidet durch Beschluss, der zu begründen (OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 451) und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist (§§ 34, 35a StPO in entsprechender Anwendung; OLG Saarbrücken Rpfleger 1960, 342; OLG München Rpfleger 1981157; LG Krefeld Rpfleger 1970, 429; Jung NJW 1973, 985). Zum Erfordernis der Zustellung von Amts wegen vgl. § 104 Abs. 1 S. 3, 4 ZPO. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist der formellen und materiellen Rechtskraft fähig und Vollstreckungstitel im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Für die Vollstreckung der Entscheidung gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 464b S. 3 StPO iVm. § 795 ZPO).


    Wenn sich „Dein" RA zum Vollhorst machen will, musst Du dem Kostenfestsetzungsbeschluss dem Bez.Rev. – als Vertreter der Staatskasse – zustellen und dem RA eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen, auch wenn es völliger Blödsinn ist.

  • Der Rechtspfleger entscheidet durch Beschluss, der zu begründen (OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 451) und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist (§§ 34, 35a StPO in entsprechender Anwendung; OLG Saarbrücken Rpfleger 1960, 342; OLG München Rpfleger 1981157; LG Krefeld Rpfleger 1970, 429; Jung NJW 1973, 985). Zum Erfordernis der Zustellung von Amts wegen vgl. § 104 Abs. 1 S. 3, 4 ZPO. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist der formellen und materiellen Rechtskraft fähig und Vollstreckungstitel im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Für die Vollstreckung der Entscheidung gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 464b S. 3 StPO iVm. § 795 ZPO).


    Wenn sich „Dein" RA zum Vollhorst machen will, musst Du dem Kostenfestsetzungsbeschluss dem Bez.Rev. – als Vertreter der Staatskasse – zustellen und dem RA eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen, auch wenn es völliger Blödsinn ist.



    Ich hab´s jetzt so gemacht, dass ich dem RA noch einmal rausgeschrieben habe, dass es KEINE vollstreckbare Ausfertigung geben wird und er sich nach Kostenrechtsänderungsgesetz gegen die Aufrechnung wehren kann.
    Dies ist jedoch ein anderes Verfahren. Das Geld hat er ja theoretisch von mir erhalten. Soll ich jetzt gegen uns als Freistaat Bayern eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen? Das geht ja eben nicht.

    Mir reicht es jetzt. Kann schon nicht mehr schlafen deswegen.
    Werde dann wohl eine Dienstaufsichtsbeschwerde riskieren. Mein Geschäftsleiter weiß jedenfalls schon Bescheid! Er stärkt mir den Rücken.

    Nochmal vielen Dank an alle!!!!:D

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