Anrechnung der Therapie nach § 36 BtmG vor dem Urteil

  • Hallo!
    Ich habe hier ein kleines Problem mit der Anrechnungsfähigkeit einer Therapie nach § 36 BtmG. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    - Urteil vom 12.03.2007 (das Urteil wurde sofort rechtkräftig)
    - Zurückstellungsbeschluss gem. § 35 BtmG vom 20.04.2007 mit Zusatz, dass Aufenthalt im Therapiezentrum gem. § 36 BtmG anrechnungsfähig ist
    - Therapie vom 23.02. bis 20.04.07 (Bescheinigung liegt vor)
    - Widerruf Zurückstellung 01.06.2007

    Der VU hat sich am 13.07.2007 gestellt und sitzt seither in der JVA. Muss ich die Therapiezeit vor dem Urteil (mithin Zeitraum 23.02.07 TB bis 11.03.2007 TE) auf die Strafe anrechnen??? Ich hab schon im Kommentar zum BtmG und im HRP (Rn. 694 unten) nachgelesen, aber leider nur herausgefunden, dass es streitig ist. Wie macht ihr das?

  • Also gem. § 36 Abs. 1 S. 3 BtMG analog und § 36 Ab.s 3 BtMG kann man sogar eine Therapie anrechnen, die komplett vor Rechtskraft des Urteils abgeschlossen wurde.
    In einem Fall hatte der VU in der Zweit zwischen I. Instanz und II. Instanz seine Therapie erfolgreich abgeschlossen und nach Ladung die Anrechnung und die Aussetzung zur Bewährung beantragt. Ist beides bewilligt wurden, da eine fakultative Anrechnung und die Aussetzung zur Bewährung keine Zurückstellung erfordern.

    In Deinem Fall würde ich erstmal die Therapiezeit ab Rechtskraft anrechnen und dem VU mittteilen, dass die Zeit vom ... bis ... angerechnet wurde. Dann kann er evtl. einen Antrag auf fakultative Anrechnung der Therapiezeit vor Rechtskraft stellen.

    @Anthea: Hi Süße ! Alles klar bei Dir ?

  • Ich würde auch nur die Zeit ab Rechtskraft berücksichtigen. Jedoch kann das Gericht m.E. gem. § 36 III BtMG auch Therapiezeiten für anrechenbar erklären, die vor der RK liegen. Im Abs.3 heißt es nämlich nur: "Hat sich der VU nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen,..."

  • Ich habe im Aufnahmeersuchen auch nur die Zeiten ab Rechtskraft des Urteils als anrechnungsfähigen Zeitraum angegeben. Der RPfleger beim AG der JVA (Jugendsache!) meint jedoch, dass auch die Zeiten vor RK anzurechnen sind und verlangt nun ein geändertes AE.

    M. E. müsste das Gericht die Zeiten vor RK ausdrücklich für anrechnungsfähig erklären. Das würde ich in den Beschluss hier nicht reinlesen. Vielen Dank für eure Antworten. Ihr habt mir sehr geholfen!

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