• Jetzt steht ich gerade total auf dem Schlauch...
    Die Klägerin hat PKH, der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
    Die PKH wurde ausbezahlt, konnte aber vom Beklagten nicht beigetrieben werden(Insolvenz).
    Jetzt muss doch die Klägerin die Kosten ihres PKH-Anwalts tragen, oder ?

  • Ja, vier Jahre überprüfen. Wenn die Klägerin irgendwann was zahlen muss, kann sie sich diese Kosten gegen den Beklagten festsetzen lassen. Aber ob sie jemals das Geld zurück bekommt, weiß man nicht.

  • Die Klägerin muss ihre Kosten selbst tragen, soweit dies die PKH-Bewilligung her gibt. Heißt: Solange die Klägerin PKH ohne Raten hat, bleiben die Kosten gestundet. Ändern sich Ihre persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse und es wird Ratenzahlung oder Einmalzahlung angeordnet, sind mit der Rate bzw. der Einmalzahlung neben den Gerichtskosten - für die sie als Antragstellerin haftet - auch die eigenen Rechtsanwaltskosten einzuziehen.

    Wenn dann diese Kosten durch Einmalzahlung/Ratenzahlung von der Klägerin gezahlt wurden, kann sie nunmehr diese Beträge gegen den Beklagten als Entscheidungsschuldner nach § 104 ZPO festsetzen lassen.

  • HarryBo:
    So stimmt das nicht. Die Klägerin haftet für die Kosten ihres eigenen Anwaltes als Vertragspartner und für die Gerichtskosten als Zweitschuldner.
    Der Beklagte ist Entscheidungsschuldner und muss die Kosten tragen. Es wird also zuerst versucht, von ihm das Geld zu bekommen. Er kann aber nicht zahlen wegen Inso. Somit wird auf die Klägerin zurückgegriffen. Weil ihr jedoch PKH ohne Raten (nehme ich auch mal an) bewilligt wurde, übernimmt diese Kosten erst einmal die Staatskasse, d.h., die Klägerin bekommt keine Sollstellung hinsichtlich der GK-Kosten und ihr RA erhält seine Vergütung aus der Staatskasse. Aber jetzt findet die 4-jährige PKH-Überprüfung der Klägerin statt und wenn sie in dieser Zeit zu Vermögen kommt, muss sie zahlen und hat dann einen Anspruch gegen den Beklagten (KfB).

  • Ich habe der Klägerin ja gerade einen Fragebogen geschickt, um ihre Vermögensverhältnisse zu prüfen.
    Den hat sie aber nicht zurückgeschickt, sondern nur ein Schreiben, indem sie angibt, dass sie ja PKH hatte und der Beklagte die Kosten zu tragen hat.
    Das hätte ihr auch ihr RA gesagt.Jetzt weiß ich halt nicht, wie ich ihr begründen soll, dass sie trotzdem die kosten tragen muss (falls sich ihre Vermögensverhältnisse gebesssert haben sollten).

  • Jetzt weiß ich halt nicht, wie ich ihr begründen soll, dass sie trotzdem die kosten tragen muss (falls sich ihre Vermögensverhältnisse gebessert haben sollten).



    Siehe #7. So würde ich es ihr erklären. Ihr Anwalt wird es ihr dann bestädigen. Die wissen vielleicht nichts von der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten.

  • Und wenn die Partei dann sich immer noch weigern sollte, die von Dir geforderte Erklärung zu den pers. und wirtsch. Verh. abzugeben, wäre die PKH aufzuheben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • HarryBo:
    So stimmt das nicht. Die Klägerin haftet für die Kosten ihres eigenen Anwaltes als Vertragspartner und für die Gerichtskosten als Zweitschuldner.
    Der Beklagte ist Entscheidungsschuldner und muss die Kosten tragen. Es wird also zuerst versucht, von ihm das Geld zu bekommen. Er kann aber nicht zahlen wegen Inso. Somit wird auf die Klägerin zurückgegriffen. Weil ihr jedoch PKH ohne Raten (nehme ich auch mal an) bewilligt wurde, übernimmt diese Kosten erst einmal die Staatskasse, d.h., die Klägerin bekommt keine Sollstellung hinsichtlich der GK-Kosten und ihr RA erhält seine Vergütung aus der Staatskasse. Aber jetzt findet die 4-jährige PKH-Überprüfung der Klägerin statt und wenn sie in dieser Zeit zu Vermögen kommt, muss sie zahlen und hat dann einen Anspruch gegen den Beklagten (KfB).



    so in etwa meinte ich es ja auch ;)

  • Ich habe der Klägerin ja gerade einen Fragebogen geschickt, um ihre Vermögensverhältnisse zu prüfen.
    Den hat sie aber nicht zurückgeschickt, sondern nur ein Schreiben, indem sie angibt, dass sie ja PKH hatte und der Beklagte die Kosten zu tragen hat.
    Das hätte ihr auch ihr RA gesagt.Jetzt weiß ich halt nicht, wie ich ihr begründen soll, dass sie trotzdem die kosten tragen muss (falls sich ihre Vermögensverhältnisse gebesssert haben sollten).

    PKH soll eine Partei nicht schlechter, aber auch nicht besser stellen als
    einen Selbstzahler.
    Die selbstzahlende Partei muss ja auch Gerichts- und RA-Kosten vorstrecken
    und sich vom Gegner zurückholen!

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