Dienstbarkeit für katholische Kirche

  • Kenn so Formulierungen eigentlich nur aus Erbbaurechtsverträgen:

    "...der Eigent. des Grundstücks ist verpfl. alle Handlungen/Nutzungen zu
    unterlassen, die gegen die kath. Kirche, Glaubensbetätigung u. Wirken in der Gesellschaft gerichtet sind, oder das Ansehen und Glaubenslehre der Kirche zu bekämpfen/öfftl. herabzusetzen..."

    Soll ich als Inhalt einer beschr. pers. Dienstbarkeit eintragen. Hat jemand schon mal so was gehabt ? Ist das zu unbestimmt oder sittenwidrig ? Glaub eher nicht, oder ?

    (auf dem herrschenden Grundstück steht eine Kirche)

  • Ich weiß nicht, ob das geht. Ich bin aber verwundert, dass das als Grunddienstbarkeit eingetragen werden soll.

    Wäre nicht eine bpD zugunsten der benachbarten kath. Kirchengemeinde sinnvoller?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe im Moment keine Zeit, dazu was nachzugucken, aber ich bin im Moment der Meinung, dass das als Dbk.Inhalt irgendwie komisch anmutet. IMO dürfte das so nicht möglich sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe mal so etwas ähnliches bei einer evangelischen Kirche gehabt. Eingetragen habe ich "Beschränkung betreffend Gewerbebetrieb, Tierhaltung und Versammlungen". Der Inhalt war aber auf jeden Fall bestimmter als in Deinem Fall.

    Ich finde den vorliegenden Inhalt schon ziemlich unbestimmt, m.E. müssten die zu unterlassenden Handlungen genauer umschrieben werden. Bin aber auch nicht ganz sicher...

    Life is short... eat dessert first!


  • Nutzungsbeschränkungen diese Art habe ich schon öfters eingetragen. Hier wäre mir der Inhalt allerdings nicht bestimmt genug. Was ist eine Handlung gegen die kath. Kirche. Das Betreiben eine Diskothek oder ein Bordellbetrieb usw.
    Der Inhalt muss nach meiner Ansicht wohl genauer gefasst werden.

  • Der Eigentümer soll sich also z. B. verpflichten, keine Heavy-Metall-T-Shirts mit "666" drauf zu tragen, es unterlassen Nietzsches "Gott ist tot." herauszuposaunen, zukünftig dem um sich greifenden Relativismus abschwören und die AIDS-Politik der Kirche in Afrika als contraproduktiv zu bezeichnen? Nur zu. Sittenwidrigkeit vermag ich da nicht zu erkennen, derartige Regelungen sind im Rahmen der Vertragsfreiheit absolut gesellschaftsfähig und zulässig. Selbst gegenüber Scientology oder dem Creationismus hätte ich da keine Bedenken.
    Eine inhaltliche Prüfung hinsichtlich des Sinns der Vereinbarungen kommt m. E. dem Grundbuchamt nicht zu, nur hinsichtlich der Individualisierung der Unterlassungsansprüche. Was sogar für die Begründung eines Heimfallanspruches zulässig ist kann nicht im im Rahmen einer schnöden Dienstbarkeit unzulässig sein.

  • "Herabsetzung des Ansehens und der Glaubenslehre der Kirche" ist keine bestimmbare Definition. Der Bau einer Moschee oder einer evangelischen Begegnungsstätte wären wohl kaum im Sinne der Kirche.

    Der Inhalt ist viel zu unbestimmt bezeichnet. Die Eintragung ist abzulehnen.

  • @ HorstSergio Sittenwidrig wird s wohl nicht sein, wie Du richtig sagst, weil s ja schon in Erbbaurechtsverträgen zulässig ist.

    Einziger Punkt ist die Bestimmtheit der Formulierung. Diese Diskussion war hier aber glaub ich schon öfter und die "besonderen Experten" wie juris2112 oder Harald waren da nicht so streng (wie z.B. der ALTEMANN)

  • Ich selbst bin seit fast 40 Jahren in GB-Sachen tätig und ich hatte deshalb schon oft das Vergnügen, solche ungenauen und schlampig formulierten Eintragungen zu ver- und bearbeiten. Die Folgen dieser Großzügigkeit sind in den meisten Fällen erst nach Jahren relevant und im Moment ist natürlich die Akte vom Tisch.
    Auch in der Zwangsversteigerung habe ich oft genug deshalb vor Problemen gesessen, die rechtlich einwandfrei überhaupt nicht mehr lösbar waren.

    Glaubt mir - man kann bei der Grundbucheintragung gar nicht pingelig genug sein.

  • Zitat AlterMann "....solche ungenauen und schlampig formulierten Eintragungen zu ver- und bearbeiten. Die Folgen dieser Großzügigkeit sind in den meisten Fällen erst nach Jahren relevant ..."

    Kann ich nur zustimmen. Meistens ist aber der Schuldige schon in Pension (oder in der Zwangsversteigerung :D) und die Nachfolger müssens richten...

  • Nun hat es mich doch erwischt:eek:. Folgende beschr. pers. Dienstbarkeit soll ich eintragen:
    "Der Eigentümer des Vertragsobjektes hat es zu unterlassen, das Grundstück und die Gebäude zu Handlungen und Zwecken zu verwenden, die gegen die kath. Kirche, ihre Glaubensbetätigung und ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet sind oder bestimmt bzw. geeignet sind, besonders in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen."
    Meiner Meinung nach ist das nicht ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar.
    Hat jemand so ein Recht eingetragen und mit welchen Schlagworten?:confused:

  • Hat jemand so ein Recht eingetragen und mit welchen Schlagworten?:confused:



    Ja, bereits gehabt. Ich hab`es damals wie HorstSergio gesehen. Wenn es beim Heimfall weder unzulässig noch zu unbestimmt ist, weshalb dann bei der Dienstbarkeit? Und wie könnte man es noch genauer bezeichnen? Das Schlagwort ("Verbot kirchenfeindlicher Betätigung") hab` ich damals Schöner/Stöber (Rn. 1761) entlehnt.


  • "Der Eigentümer des Vertragsobjektes hat es zu unterlassen, das Grundstück und die Gebäude zu Handlungen und Zwecken zu verwenden, die gegen die kath. Kirche, ihre Glaubensbetätigung und ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet sind oder bestimmt bzw. geeignet sind, besonders in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen."
    :confused:



    Wir haben den Notar dazu gebracht, diesen Passus zu streichen. Wie soll man denn genau bestimmen können, was zum Bsp. schon ein "Bekämpfen" der Sittenlehre ist?! :cool:

  • Ich als Notar soll den Kaufvertrag über eine ehemalige Kirche beurkunden, schuldrechtlich kann man (fast) vereinbaren, was man will. Es soll natürlich auch eine beschr. pers. Dienstbarkeit eingetragen werden. Hat jemand schon eine derartige Dienstbarkeit mit welchem Wortlaut eingetragen? Man könnte natürlich sagen, dass man es zu unterlassen hat, auf dem Grundstück den Betrieb eines Bordells, Spielhallen zu betreiben (aber das sieht doch etwas komisch aus) und alles zu unterlassen, was der kath. Sittenlehre zuwider ist. Und hier fehlt es Bestimmheitsgrundsatz -oder? Hat jemand einen Vorschlag? Danke schon jetzt - Ad.Vocat

  • Gerade in der katholischen Kirche ist sehr viel verschriftet - und damit auch verbindlich (die haben über 2.000 Jahre Erfahrung in Bürokratie ;)). Ich habe solche Dienstbarkeiten schon gesehen und meine mich zu erinnern, dass es irgendwo einen Verweis auf den feststehenden Inhalt der römisch-katholischen Glaubens- und Sittenlehre gab (Katechismus?).

    Demnach wäre auch feststellbar, was dagegen verstößt. Eine dahingehende Unterlassungs-Dienstbarkeit wäre daher nach meiner Ansicht bestimmt genug.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Zumindest was das Verbot "kirchenfeindlichen Verhaltens" anbelangt, sollte das, wie oben schon geschrieben, bestimmt genug sein, da es auch ein Heimfallgrund sein kann (vgl. Beschluss des OLG Braunschweig vom 30. 5. 1975; 2 Wx. 16/74). "Hier" findet sich auf Seite 11 noch was dazu.

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