not. beurk. Vollmacht: begl. Abschrift der Urschrift?


  • "... nachweisend aufgrund der vorgelegten ... Ausfertigung der Vollmacht vom ..., welche in Kopie als Anlage zu dieser Urkunde genommen wird, ...".

    An der Beglaubigung hängen dann auch wirklich nur Kopien der Vollmachten.



    Eine einfache Kopie würde mir auch nicht genügen.

    *nurmalsofrag* Oftmals steht im Beglaubigungsvermerk für die Unterschriften auch, dass gleichzeitig die anliegende Kopie der Vollmacht beglaubigt wird. In deinem Fall sieht's aber nicht so aus?

  • Ich kenne das auch so, dass irgendwo normalerweise die Beglaubigung der Vollmachten versteckt ist. Hab das ganze jetzt aber schon mehrere Male gelesen und nichts gefunden. Es hängt wirklich nur eine einfache Kopie dran.
    Seite 1 ist die Erklärung der Löschung samt Unterschriften. Seite 2 die Beglaubigung der Unterschriften samt Siegel. Danach die Kopien, alles verbunden durch Schnur.
    Auch über die Bezeichnung "als Anlage" gelten die Kopien damit nicht als beglaubigt, oder?

  • Bitte um Hilfe:
    Ein Sohn übertragt den Grundbesitz des Vaters auf sich. Er handelt dabei aufgrund einer beim selben Notar beurkundeten General- und Vorsorgevollmacht. Er beruft sich dabei darauf, dass die Urschrift mit Ausfertigungsanspruch ohne Widerrufsvermerk vorlag. Eine begl. Abschrift der Urschrift wurde vorgelegt. In der Vollmacht hat der Vater bestimmt, dass jedem Bevollmächtigten (es sind 2 Söhne je einzeln bevollmächtigt) eine Ausfertigung erteilt werden soll; auf Antrag des jeweiligen Bevollmächtigten sind ihm beliebig viele weitere Ausfertigungen zu erteilen. Handelt es sich bei einer solchen Bestimmung um einen originären Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung, der die Vorlage der Ausfertigung ersetzt? Ich meine, nein (nicht § 51 Abs. 1 BeurkG). Da der Notar sich bekanntermaßen vehement gegen seiner Meinung nach unberechtigte Zwischenverfügungen wehrt, hätte ich gerne auch Eure Meinung!

  • Offenbar enthält die notariell beurkundete Vollmacht nicht die übliche Bestimmung, dass der Bevollmächtigte im Besitz einer Ausfertigung sein muss.

    Unabhängig davon führt die Anweisung des Vollmachtgebers, dem Vollmachtnehmer eine Ausfertigung zu erteilen (§ 51 Abs. 2 BeurkG), nicht zu einem originären gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung, weil es sich hier um einen vom freien Willensentschluss des Vollmachtgebers abgeleiteten Ausfertigungsanspruch handelt und die Anweisung daher bis zur Erteilung der Ausfertigung widerrufen werden kann (BGHZ 46, 398).

    Ich habe diese Frage in der 10. Aufl. des Meikel in § 60 Rn. 45 im Zusammenhang mit der Aushändigungsbestimmung nach § 60 Abs. 2 GBO erörtert. Dort ist die Problematik - ebenso wie bei der Eintragungsbewilligung - die Gleiche.

  • Wenn ich das richtig verstehe, hat der Sohn keine Ausfertigung, sondern es gibt nur die Urschrift, die der Notar hatte/hat? Ausfertigungen ersetzen ja die Urschrift im Rechtsverkehr und nun gibt's nur die Urschrift. :gruebel: Aber vielleicht denke ich jetzt auch zu einfach.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Üblich ist, dass in der Vollmacht bestimmt ist, dass die Vollmacht nur gilt, wenn der Bevollmächtigte eine Ausfertigung vorlegen kann, dass die Ausfertigungen dem Vollmachtgeber übersendet werden, und dass weitere Ausfertigungen nur auf Antrag des Vollmachtgebers persönlich erteilt werden dürfen. Grund: Schutz vor Mißbrauch, der Vollmachtgeber hat die Ausfertigungen und kann durch Vernichtung die Verwendung der Vollmacht sehr nachhaltig verhindern.

    Andererseits gibt es nicht immer eine Ausfertigung. Bei Grundschulden aufgrund Belastungsvollmacht ist anerkannt, dass eingetragen werden kann, wenn der Notar bestätigt, dass die Urschrift der Vollmacht (= Kaufvertrag) unwiderrufen vorliegt und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausfertigung gegeben sind, damit man nicht nach Beurkundung des Kaufvertrages und vor Beurkundung der Grundschuld erst noch den Kaufvertrag ausfertigen muss.

    Hier scheint es ja auch ohne Ausfertigung zu gehen. Oder es fehlt was im Sachverhalt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja, bin mir auch nicht so ganz sicher, ob ich das alles so richtig verstanden habe oder ob nicht noch was Entscheidendes im SV fehlt. Vielleicht kannst du ja noch mal nachreichen/schreiben, ob in der Urschrift etwas davon steht, was Tom gepostet hat.:)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Leider habe ich gestern die zahlreichen Antworten nicht mehr gelesen. Vom Umfang der Vollmacht her ist alles in Ordnung (z.B. Befreiung von § 181 BGB). Ob Ausfertigungen erteilt wurden, ist mir nicht bekannt. Vielleicht hatte sie der Sohn nur nicht dabei, z.B. weil der Notar und/oder der Sohn dies für entbehrlich hielten. Ich werde wohl mit dem Hinweis auf die Antwort von Cromwell beanstanden. Mal sehn, was kommt.... Danke vorab an alle Mitdenker (trotz Hitze)!

  • Eine Vollmacht bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form (§ 167 Abs.2 BGB), sodass auch eine der Form des § 29 GBO entsprechende unterschriftsbeglaubigte Vollmacht ausreichend ist, es sei denn, die Vollmacht wäre unwiderruflich erteilt (Palandt/Grüneberg § 311 b RdNrn.19, 20).

    ..... Ist dies dagegen nicht der Fall, muss eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt werden, wobei sich allerdings das Folgeproblem ergibt, ob eine nachträglich erteilte Vollmachtsausfertigung belegen kann, dass der Bevollmächtigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt bevollmächtigt war.

    Genau dieses Problem habe ich gerade. Vorgelegt wird ein KV, in welchem der Verkäufer aufgrund Generalvollmacht handelt, welche allerdings im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur in begl. Abschrift vorlag. Ausweislich der Bestimmungen in der Vollmachtsurkunde darf sich der Bevollmächtige jederzeit weitere Ausfertigungen erteilen lassen, wenn der Vollmachgeber zustimmt oder ein ärztliches Attest über die Geschäftsunfähigkeit vorgelegt wird.

    Ein solches wurde vorgelegt, sodass zeitlich nach dem KV dem Bevollmächtigten eine auf seinen Namen erteilte Ausfertigung erteilt wurde, welche dem KV beigesiegelt wurde.

    Würdet ihr eine ergänzende "Genehmigung" durch den Bevollmächtigten unter Vorlage der Ausfertigung verlangen, oder bringt der Nachweis der nachträglich erteilten Ausfertigung zugleich den tauglichen Nachweis, dass im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen (auch Auflassungserklärung im KV enthalten) hinreichende Vertretungsmacht bestand?

  • .. darf sich der Bevollmächtige jederzeit weitere Ausfertigungen erteilen lassen, wenn der Vollmachtgeber zustimmt oder ein ärztliches Attest über die Geschäftsunfähigkeit vorgelegt wird.

    Ein solches wurde vorgelegt, sodass ....

    Ist denn aus der nachträglich erteilten Ausfertigung ersichtlich, dass es sich um eine Zweitausfertigung handelt bzw. woraus ergibt sich, dass der erteilten Ausfertigung ein ärztliches Attest über die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers zugrunde liegt ?

    In einem solchen Fall würde ich davon ausgehen wollen, dass vom Fortbestand der Vertretungsmacht z. Zt.punkt des Kaufvertragsabschlusses nicht ausgegangen werden kann, weil die Ausfertigung der Vollmacht nicht vorgelegt werden konnte. Möglicherweise war diese Vollmacht schon seit längerem widerrufen und die ursprünglich erteilte Ausfertigung zurückverlangt worden. Wenn nunmehr aufgrund geänderter Umstände (Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers) eine Zweitausfertigung erteilt wurde, dann kann erst mit dieser Erteilung von der (wieder erlangten) Vertretungsmacht des Vollmachtnehmers ausgegangen werden. Daher würde ich eine VM Bestätigung bzw. VM-Geständniserklärung zu den im Kaufvertrag abgegebenen Erklärungen verlangen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das ist m.E. überflüssig, wenn man diese 2. Ausfertigung ausreichen läßt. In der nachträgliche Beifügung der 2. Ausfertigung liegt doch eine zumindest konkludierte Genehmigung.

    Interessanter ist die Frage, ob dem Grundbuchamt bei Erteilung einer 2.Ausfertigung nur mit ärztlichem Attest auch dieses Attest in der Form des 29 GBO vorgelegt werden muß.

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