Verjährung und Vererblichkeit von Pflichtteilsansprüchen

  • Ich habe folgendes Problem denke zwar, dass ich die Lösung schon habe aber eine andere Meinung ist manchmal doch gut.

    Sachverhalt:

    Der Erblasser A ist 1999 verstorben. Es gab ein Berliner Testament. Demnach ist seine Frau Alleinerbin geworden. Als Abkömmlinge sind die ehelichen Kinder und eine uneheliche Tochter B hervorgegangen.

    Diese uneheliche Tochter ist 2005 verstorben und hat ebenfalls ein Kind C hinterlassen.

    C möchte jetzt den Pflichtteil aus dem Nachlass des A geltend machen.

    Gem. § 2332 BGB verjährt der Anspruch nach drei Jahren in diesem Fall 2003. B hatte davon Kenntnis und ließ die Verjährung eintreten. Zwar sind Pflichtteilsansprüche vererblich. Aber doch nicht wenn Sie schon verjährt sind. Oder hat C doch noch einen Anspruch?

    :gruebel:

  • C hat einen verjährten Pflichtteilsanspruch geerbt. Das bedeutet, dass der Anspruch zwar noch besteht, aber von C nicht mehr geltend gemacht werden kann, sofern die Alleinerbin des A die Einrede der Verjährung erhebt (womit zu rechnen ist). C konnte nur die Rechtsposition erworben, die ihre Mutter im Zeitpunkt des Erbfalls selbst innehatte.

  • okay danke.. ich war zwar kurz leicht verwirrt aber nach kurzer überlegung hab ich es dann doch verstanden. also nochmals danke an euch zwei

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