Auslagenpauschale des vorl. Verwalters

  • Hallo,
    ich stehe irgendwie neben mir. Folgender Fall:

    Anordnung vorl. Verwaltung 29.03.
    Eröffnung 16.05.

    Kriegt der Verwalter nun für 2 Monate oder für 3 Monate Auslagenpauschale. habe nur die Entscheidung des LG Saarbrücken, NZI 2001, 312 gefunden, die besagt, lediglich 2 Monate.

    Mir war im Nebel des Gedächtnis, dass der BGH schon mal irgendetwas dazu entschieden ( gar den Jahresbetrag ???). Aber obwohl alle Synopsen standhaft kämpfen, kann ich es nicht mehr aus dem Gedächtnis hervorkramen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hattest Du vielleicht diese Entscheidung im Hinterkopf?

    Die pauschalierten Auslagen werden durch § 8 Abs. 3 InsVV auf 15 % der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV für das erste Jahr und für die nachfolgenden Jahre auf 10 % der Regelvergütung festgelegt. Die 10 % betreffen dabei jedes einzelne angefangene Folgejahr, wobei dieser Prozentsatz auch bei nur angefangenen Jahren nicht anteilig zu kürzen ist (BGH, NZI 2003, 608 und wiederholt ZInsO 2004, 964; LG Berlin, ZInsO 2003, 367 [LG Berlin 12.03.2003 - 86 T 371/03];

    Dürfte aber auf Dein Verfahren nicht anwendbar sein.

  • Gibt es das Urteil irgendwo im Volltext? In der ZInsO und der ZIP finde ich es nicht, auch nicht in der Datenbank des OLG oder sonstwo im Netz (außer evtl. im kostenpflichtigen Bereich des LexisNexis).

    Ohne Einbeziehung dieses Urteils:

    Die Pauschale fällt jährlich an: BGH, Urt. v. 24.06.2003, IX ZB 600/02, ebenso das von Rainer genannte Urteil v. 23.07.2004 - IX ZB 257/03, auch Kübler/Prütting-Eickmann: InsO, § 8 InsVV, Rz. 32.

    Dies ist lt. meiner Literatur übertragbar auf die vorl. InsV, jedenfalls ist mir etwas Gegenteiliges nicht bekannt. Insofern wäre hier m.E. nur die Frage, wie die Deckelung auf € 250,00 je angefangenen Monat zu verstehen ist. Da nirgendwo von Kalendermonat gesprochen wird und der Gesetzestext sagt "je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters" (bei den Jahresangaben wird analog auch nicht von Kalenderjahren, sondern von Jahren gesprochen), kann man m.E. nicht umhin, den Schnitt taggenau zu setzen.

    Somit wären m.E. 15% als Auslagenpauschale anzusetzen, gedeckelt aber auf 2 Monate, also € 500,00.

  • Die Entscheidung ist in der NZI 2001, 312 abgedruckt.

    Das ist doch wirklich ein Mist. Bei mir sind es zwar 3 Monate, aber unter 500.- €

    @rainer: warum meinst Du denn, die Entscheidungen sind nicht anwendbar ?

    Wie halten es denn die hier anwesenden InsoVerwalter ?

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  • Ich meine die Entscheidung mit den 10% für das angefangene Folgejahr. Ich meine, dass diese Entscheidungen von einer mehrjährigen vorläufigen Verwaltung ausgehen.

  • Jetzt habe ichs auch wieder kapiert. sind einfach 15% begrenzt auf 250.- € pro Monat. ich bin runter vom Schlauch.

    Danke Euch beiden.

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  • Stimmt, und zwar genau deswegen, weil wir die NZI nicht haben. :D



    Aber Du bist doch aus Niedersachsen. da hast Du doch auch Zugang zu Beck online. Und dort befindet sich auch die NZI.

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  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Es liegt ein Vergütungsantrag des vorl. Verwalters vor.

    Regelvergütung gem. § 2 InsVV sind in meinem Fall 4.392,14 EUR
    Vergütung gem.

    i.H.v. 25 % hiervon sind also 1.098,04 EUR


    Berechnen sich die Auslagen gem. § 8 II InsVV (hier 2 Monate Dauer der vorl. Insolvenz) nun

    a) mit 15 % von 4.392,15 EUR > somit Deckelung auf 500 EUR oder
    b) mit 15 % auf 1.098,04 EUR > somit 164,71 EUR ?

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