§ 67 Abs. 5 bzw. § 67 d Abs. 5 StGB?

  • Dringendes Problem:

    Mir liegt in einer Unterbringungssache ein rechtskräftiger Beschluss vor mit dem Inhalt:

    Der Vollzug der Strafe aus dem Urteil ... wird angeordnet.

    (In den Gründen wird irgendwo § 67 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StGB erwähnt.)

    Der VU befindet sich derzeit in der Unterbringung. Neben der Unterbringung wurde auch eine Freiheitsstrafe angeordnet. Unterbringung und Freiheitsstrafe wurden bereits zuvor zur Bewährung ausgesetzt und die Aussetzung sodann widerrufen (für die Strafe = restliches 1/3 und den Unterbringungsrest)

    Mein Problem:
    Was ist mit der Unterbringung? Erledigt gem. § 67 d Abs. 5 StGB? (ohne Angabe im Beschluss?)

    Da der VU die Therapie ablehnt, war m.E. vom Richter die Erledigung der Unterbringung und der anschließende Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe beabsichtigt.

    Welche Fälle sind gem. § 67 Abs. 5 StGB gemeint?

    Im Kommentar zu § 67 Abs. 5 StGB ist überall zu finden, dass dadurch die Vollstreckung in der selben Anstalt möglich ist!? (Strafe wird in der Maßregeleinrichtung vollstreckt? Ist mir völlig fremd!)

    Entweder ich stehe momentan total auf dem Schlauch oder ...???

    Benötige dringend Hilfe! (Auch nur evtl. Ideen!)

    Danke!!!

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