Dringendes Problem:
Mir liegt in einer Unterbringungssache ein rechtskräftiger Beschluss vor mit dem Inhalt:
Der Vollzug der Strafe aus dem Urteil ... wird angeordnet.
(In den Gründen wird irgendwo § 67 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StGB erwähnt.)
Der VU befindet sich derzeit in der Unterbringung. Neben der Unterbringung wurde auch eine Freiheitsstrafe angeordnet. Unterbringung und Freiheitsstrafe wurden bereits zuvor zur Bewährung ausgesetzt und die Aussetzung sodann widerrufen (für die Strafe = restliches 1/3 und den Unterbringungsrest)
Mein Problem:
Was ist mit der Unterbringung? Erledigt gem. § 67 d Abs. 5 StGB? (ohne Angabe im Beschluss?)
Da der VU die Therapie ablehnt, war m.E. vom Richter die Erledigung der Unterbringung und der anschließende Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe beabsichtigt.
Welche Fälle sind gem. § 67 Abs. 5 StGB gemeint?
Im Kommentar zu § 67 Abs. 5 StGB ist überall zu finden, dass dadurch die Vollstreckung in der selben Anstalt möglich ist!? (Strafe wird in der Maßregeleinrichtung vollstreckt? Ist mir völlig fremd!)
Entweder ich stehe momentan total auf dem Schlauch oder ...???
Benötige dringend Hilfe! (Auch nur evtl. Ideen!)
Danke!!!
§ 67 Abs. 5 bzw. § 67 d Abs. 5 StGB?
-
Frieda -
29. August 2007 um 15:36
-
-
ich kann die leider auch nicht helfen aber kannst du nicht jemanden bei der StA anrufen ??
-
Gute Idee, aber mit Kollegen auch aus anderen Staatsanwaltschaften habe ich bereits gesprochen.
Trotzdem danke!
Hat denn wirklich niemand ne Idee, für welche Fälle
§ 67 Abs. 5 StGB gelten soll? -
Ich würde auf einen Klarstellungsbeschluss vom Gericht hinwirken was nun mit der Unterbringung ist.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!