Nur mal am Rande: Es liegt hier definitiv keine GB-Unrichtigkeit vor.
Zur Abtretung einer hypothekarisch gesicherten Forderung muss Eintragung im Grundbuch erfolgen, § 1154 III BGB. Diese liegt jedoch nicht vor. Aus diesem Grunde ist auch die Rechtsnachfolgeklausel falsch.
Es handelt sich daher um eine rechtsändernde Eintragung, die zu bewilligen ist.