Gläubigerwechsel Zwangssicherungshypothek?

  • Hallo an alle!

    Ich bräuchte mal Hilfe in folgendem Fall.

    Im Grundbuch ist für die A-GmbH eine Sicherungshypothek eingetragen aufgrund von 2 VBs zweier Gerichte.

    Jetzt reicht die Rechtsanwältin eine 2. vollstr. Ausfertigung des einen VB mit umgeschriebener Vollstreckungsklausel ein.
    (der Geschäftsf. der A-GmbH hat die Forderung im Wege eines Forderungsabtretungsvertrages erworben.
    Dieser hat eine Unterschriftbeglaubigung und ist mit dem VB verbunden)

    Nun will sie die Grundbuchberichtigung:gruebel: auf den GF.

    Steh ich nur auf dem Schlauch ? Ich denke das geht so nicht.
    Muß hier nicht eine notarielle Abtretungserklärung über die Sicherungshypothek her?

  • Warum geht das nicht? Ich dachte immer, die Hypothek folgt - da akzessorisch - der Forderung (§ 401 I BGB)?

    Im vorliegenden Falle wird dann wohl

    1a x Eur Teilbetrag von x Eur (aus VB 2) abgetreten (mit Zinsen seit?) an y etc...

    einzutragen sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :oops::oops::oops: Da war ich wohl völlig auf dem falschen Dampfer!

    Ich war voll auf Richtung Unrichtigskeitsnachweis, weil nicht Eintragung einer Abtretung beantragt sondern Berichtigung.

    Aber noch mal zur Form.

    Der Abtretungsvertrag mit Unterschriftsbeglaubigung liegt nur in Kopie vor ,allerdings verbunden mit dem Titel und der neuen Klausel.
    Reicht das ? (Hätte irgendwie gern den Originalabtretungsvertrag)

    Weiter sind in dem Vertrag sämtliche ! Forderungen auf den GF übertragen wurden. Dann müßte ja das gesamte Recht übergegangen sein. (Die Berichtigung ist auch so beantragt, als neuen Gläubiger der GF einzutragen)

    Aber reicht dazu die Form? :gruebel::gruebel:



  • Weiter sind in dem Vertrag sämtliche ! Forderungen auf den GF übertragen wurden. Dann müßte ja das gesamte Recht übergegangen sein. (Die Berichtigung ist auch so beantragt, als neuen Gläubiger der GF einzutragen)


    Ich gehe mal davon aus, dass die gesamte Sicherungshyothek auf den neuen Gläubiger umgetragen werden soll. Dann würde ich den Abtretungsvertrag im Original anfordern und darauf achten, dass er der Form des § 29 GBO genügt.



    Und beachten, dass nachgesiesen wird, dass der GF von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war.

  • Fraglich kann doch m. E. nur sein, ob die Abtretung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, nachdem eine Bewilligung nun mal nicht vorliegt. Der Rest ist - zumindest mal bezüglich des beantragten Teilbetrags - über § 22 GBO eine reine Grundbuchberichtigung, denn die Forderung ist ja definitv abgetreten.

    Ich meine, dass durch die Vorlage eines Originaltitels mit Original-Rechtsnachfolgeklausel die Grundbuchunrichtigkeit genügend nachgewiesen ist.

    Bezüglich des anderen Betrags hast Du keinen Berichtigungsantrag, so dass Du nicht nach § 22 GBO verfahren kannst. Ein Amtsverfahren gibt es insoweit nicht. Allerdings würde ich diese Tatsache im Aktendeckel vermerken, damit Du später nicht darüber stolperst, wenn etwa der alte Gläubiger noch etwas bewilligen sollte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Doch! Zu #4 wurde mitgeteilt, dass die Umschreibung des gesamten Rechts beantragt ist.


    Tja... habe ich überlesen... aber ist das sicher? Ich meine, wenn die RAin jetzt einen Titel mit Rechtsnachfolgeklausel einreicht und die Eintragung des GF als neuen Gläubiger beantragt, dass sich der Antrag dann nur auf diesen Teil beziehen kann... Ist aber wohl auch anders auslegbar, wenn man sich darauf stützt, dass der Antrag selbst keine Einschränkung enthält und sich auf die ganze Abtretung bezieht (zumal ich ja den genauen Text und Zusammenhang hier nicht sehe).

    ...aber was ist wenn der Rpfl, der die Klausel erteilt hat "gemurkst" hat?


    Dann hat er es trotzdem nachgewiesen, das wäre also sein Problem. Es interessiert uns ja auch nicht, wenn ein Notar bei seiner HR-Einsicht murkst (zumindest solange wir es nicht wissen).

    Wird der Antrag dahin ausgelegt, dass das ganze Recht umgeschrieben werden soll, so wäre entweder der andere VB nebst Rechtsnachfolgeklausel oder aber die Forderungsabtretung im Original vorzulegen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • Der Gedanke kam mir auch schon, aber was ist wenn der Rpfl, der die Klausel erteilt hat "gemurkst" hat?



    Genau hier hab ich auch ein Problem.

    Ich hab nochmal alles genau durchgesehen und weiter festgestellt :
    Im Grunbuch steht die A GmbH als Gläubiger.

    Den Abtretungsvertrag macht die A BeteiligungsGmbH. Hierzu liegt ein Registerauszug vor. GF von 181 befreit. und eine Bescheinigung wie folgt:

    -Notar bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen des beigefügten Gesellschaftvertrages der A GmbH
    künftig : A Beteiligungs GmbH mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt im HR eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen.

    Das alles ist an dem VB angebracht. Daraus kann ich aber aber nicht erkennen , ob aus der A GmbH wirklich die A Beteiligungs GmbH geworden ist.
    Vielleicht lag der Rechtspflegerin ja noch anderes Material vor?

    Ich tendiere also zur ZwvfG. mit Aufforderung zur Einreichung des Abtretungsvertrages im Original und den Nachweisen , dass aus A GmbH auch Abeteiligungs GmbH geworden ist. :gruebel:

  • Nun, wenn Du den Antrag für die gesamte Forderung = Hypothek als gestellt betrachtest, ist das ja nicht das Problem, weil der andere VB mit Rechtsnachfolgeklausel ja sowieso nicht vorliegt. Dann beanstandest Du wie beschrieben und fertig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Guten Morgen liebe Kollegen!

    Mir liegt gerade ein ähnlicher Fall vor. Im Grundbuch ist eine Zwangssicherungshypothek für die X-GmbH eingetragen. Die X-GmbH hat ihre Forderung an die Y-GmbH abgetreten. Es wird die Grundbuchberichtigung unter Vorlage des Titels nebst Rechtsnachfolgeklausel und beglaubigter Abschrift der Abtretungsvereinbarung beantragt. Ich beabsichtige noch den Zustellnachweis anzufordern und einzutragen. Wie wird dieser Rechtsübergang im Grundbuch eingetragen? Hat jemand eine Idee?

    Für eure Hilfe bereits vielen Dank.

  • Meines Erachtens müsste der Titel nebst Rechtsnachfolgeklausel als Eintragungsgrundlage ausreichen. Oder sehe ich das falsch?

  • Die Rechtsnachfolgeklausel reicht nicht:

    "Eine titelübertragende Vollstreckungsklausel nach § 727 Abs. 1 ZPO erbringt als öffentliche Urkunde lediglich den Beweis dafür, dass ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Klausel die Vollstreckung aus dem Titel für oder gegen die in der Klausel als Rechtsnachfolger genannte Person betrieben werden darf. Die Richtigkeit der dieser Klausel zu Grunde liegenden Schlussfolgerung, dass tatsächlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat, und/oder die Richtigkeit der dieser Schlussfolgerung zu Grunde liegenden tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers beweist die Klausel dagegen nicht."

    OLG Köln a.a.O.; dort auch zur Form der Abtretungserkärung

  • Bei der Berichtigung nach § 22 GBO ist die Unrichtigkeit und damit die Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Daher würde auch ich die Abtretungserklärung verlangen.
    Andere Möglichkeit: Berichtigungsbewilligung des alten Gläubigers, § 19 GBO. Auf diese Möglichkeit weise ich in meinen ZwVfgen immer hin, da das m. E. der einfachere Weg ist. :)

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