Aufbewahrungsfristen Gerichtsvollziehersachen

  • Problem: Beim Gericht verwahrte Akten aus dem Dienst ausgeschiedener Gerichtsvollzieher.

    Wenn ich mir hier in Bayern die §§ 61, 62, 64 GVO (Gerichtsvollzieherordnung) ansehe, müsste ich zum Ergebnis kommen, dass nach fünf Jahren zum Jahresende alles vernichtet werden kann.

    Irgendwo habe ich allerdings etwas läuten hören, dass irgendwas erst nach zehn Jahren vernichtet werden kann. Tatsächlich sind von alten Gerichtsvollziehern auch noch ein paar Sachen da. Nur: Wo steht das?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach den bundeseinheitlichen Aufbewahrungsbestimmungen (Abschnitt M Nr. 226) sind die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieher 5 Jahre lang aufzubewahren. Längere Fristen sind mir nicht bekannt. In der Spalte "herauszunehmende Schriftstücke" steht ein"-".
    Allerdings ist es bei uns auch schon vorgekommen, dass (wesentlich) ältere Unterlagen noch vorhanden waren. Dies lag daran, dass diese bei den letzten Aussonderungen schlicht und einfach vergesssen (oder "vergessen") worden sind. Die Krönung waren ein Stapel Personalratsunterlagen aus der Zeit kurz nach Ende des Zweiten Weltkriegs bis Anfang der 60er Jahre, die ich vor etwa 2 Jahren bei einer Baubegehung in einem Schrank gefunden habe, der im Keller vor sich hin gammelte.

  • GVBüro-Forum:
    http://14775.rapidforum.com/

    dort unter:
    http://14775.rapidforum.com/topic=100379138473


    § 61 GVO

    Sonder- und Sammelakten sind von dem GV fünf Jahre nach Erledigung des letzten in Ihnen enthaltenen Vorgangs zu vernichten oder zur Vernichtung zu verkaufen.

    IdR gelangen Akten doch gar nicht zum Gericht, denn der ausscheidende GV übergibt die noch nicht zur Vernichtung freien Akten an den Bezirksnachfolger, alles andere vernichtet er doch in seiner Selbständigkeit selbst.

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