Berücksichtigung künftiger Gewinne/ Verluste bei gerichtlicher Genehmigung

  • hallo zusammen :mad:,

    Mutter hat mit ihren Kindern ein mit 40.000,-- EUR überschuldetes Einzelunternehmen geerbt. Die Mutter hat mittlerweile ihre Lebensversicherung in das Unternehmen investiert und will es nun alleine fortführen. Der Erbteil der Kinder soll daher für 300,-- EUR auf die Mutter übertragen werden.
    Ich habe Bauchschmerzen, die Übertragung zu genehmigen, da das Unternehmen jährlich ca. 40.000,-- EUR Gewinn erwirtschaftet.
    Die Kinder tragen natürlich auch ein Verlustrisiko.
    Inwieweit muss ich künftige Gewinne / Verluste bei meiner Entscheidungsfindung berücksichtigen. Der Notar ist der Auffassung, dass der Erbteil zum Todeszeitpunkt überschuldet war und von daher die Übertragung im Kindesinteresse liegt.

    Helft mir bitte !! :):):) Danke !

  • M.E. spricht grundsätzlich nichts gegen die Übertragung. Es muss aber gewährleistet sein, dass die Gegenleistung angemessen ist. Ob das hier der Fall ist, vermag ich nicht zu sagen. Wenn man sich aus den Angaben der Beteiligten nicht selbst ein relativ sicheren Einblick verschaffen kann, bestünde wohl die Möglichkeit, einen Sachverständigen mit einem Gutachten über den Wert des Unternehmens bzw. der Anteile der Kinder daran zu beauftragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das eigentliche Problem scheint mir zu sein, dass die Mutter aus Eigenmitteln in das Unternehmen investiert hat und dass ggf. hieraus der Anspruch folgt, den Anteil der Kinder "billig" zu übernehmen.

  • Die Überschuldung des Unternehmens ist m.E. kein Grund für die geringe Übernahmesumme, da bereits durch den Gewinn eines Jahres die Schulden getilgt wären.

    Ggf. sollte man über ein betriebswirtschaftliches Gutachten nachdenken.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mir ging es nur darum, festzuhalten, dass die Mutter aufgrund der Wegfertigung der betrieblichen Verbindlichkeiten mit Eigenmitteln einen Ersatzanspruch gegen die Minderjährigen im Verhältnis der Erbteile erworben hat und dass dieser Ersatzanspruch demzufolge mit einer Gegenleistung für die Übertragung der Firmenanteile verrechnet werden kann. Ob die Gegenleistung dann im Ergebnis gegen Null geht, ist selbstverständlich eine Frage der Bewertung des Unternehmens.

  • Grs. stimme ich meinen Vorrednen zu.
    Auch ich hätte hier ein entspr. Gutachten in Auftrag gegeben.
    Aber juris2112 : Fällt "Wegfertigung" nicht eher in den Thread "Deutsch oder Amtsdeutsch" ? ;)

  • Ich möchte Eure Rüge dahingehend "verbescheiden", dass die Verwendung alter Ausdrucksweisen nicht schon deshalb einen sprachlichen Missgriff darstellt, weil sie heutzutage überwiegend nicht mehr verwendet werden (vgl. auch Devotionalien, Spezereien, Kalamitäten, Ramasuri, Imponderabilien).

  • He juris2112,

    mit Deinen tollen Fremdwörtern kannst Du mich gar nicht imprägnieren.
    ;)

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ohne Gutachten geht es nicht. In vielen Unternehmen stecken anständige stille Reserven (Buchwert und Verkehrswert klaffen weit auseinander), so dass die Überschuldung von 40.000,00 Euro nicht aussagekräftig ist. Misstrauisch macht mich auch, dass nach einer Investition (in welcher Höhe?) urplötzlich ein Gewinn von 40.000,00 € erwirtschaftet wird, wobei die Mutter sicherlich ebenso ein Jahresgehalt bereits bekommen hat wie jeder andere Angestellte auch (Unternehmer leben nicht nur vom Gewinn). Das stinkt nach einem im Kern gesunden Unternehmen.

  • So was hatte ich glücklicherweise noch nicht - ein Gutachten zu einem Unternehmen in Familien-/Vormundschaftssachen.

    Wer erteilt denn den Auftrag? Gericht oder sollen die Beteiligten was vorlegen ?

    Wie ist der genaue Gutachtenauftrag ? Unternehmenswert feststellen oder konkret was zur Ausgewogenheit des Rechtsgeschäfts sagen ?

  • Ich versuche, die Beteiligten zur Vorlage eines Gutachtens zu bewegen, aber nach § 12 FGG müsste das Gericht von sich aus das Gutachten beauftragen. Oder hat mal einer gesehen, dass das fachärztliche Gutachten zur Frage der Notwendigkeit einer Betreuung vom eventuell als Betreuer in Frage kommenden Privatmann beauftragt wird?

  • Ich würde dieses Thema gern noch einmal aufgreifen.

    Wie finde ich denn den passenden Sachverständigen? Ich habe hier auch ein familiengerichtliches Verfahren mit Unternehmensbezug. Schreibt man ggfs. die Kammer für Wirtschaftsprüfer an unter Mitteilung der Fragestellungen und bittet um Benennung eines geeigneten Sachverständigen? Oder wie ist hier das vorgehen? Welche Stellen würdet ihr anzapfen, um den richtigen Sachverständigen zu finden?

    Vielen Dank.

  • ich würde auch bei Zivilrichtern nachfragen, wen die ggf. in der Hinterhand hätten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Zivilabteilung am Landgericht ist da in der Regel gut unterrichtet. Bei uns gibt es da eine offene Liste, in der alle Sachverständige mit Namen und ihrem Spezialgebiet gelistet sind. In Ergänzung zu der Liste lohnt sich aber auch eine Nachfrage bei den Zivilrichtern, mit welchen Sachverständigen man schon gute oder schlechte Erfahrungen gesammelt hat.

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