Also, ihr habt mich überzeugt. Werde den Betrag insgesamt freigeben. Vielen Dank!
Ob die Unpfändbarkeit nach § 850a oder § 851 ZPO zu begründen ist, mit der Folge der Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit des § 850k ZPO ist mir auch noch etwas unklar. Bei Anwendbarkeit von § 850k ZPO besteht jedenfalls der Vorteil (für den Schuldner), dass die Entscheidung nach Abs. 4 kostenfrei ist, während bei § 765a ZPO Kosten anfallen würden. Ich werde meinen Beschluss über § 850k ZPO machen.