Kontopfändung, Beihilfe

  • Also, ihr habt mich überzeugt. Werde den Betrag insgesamt freigeben. Vielen Dank!

    Ob die Unpfändbarkeit nach § 850a oder § 851 ZPO zu begründen ist, mit der Folge der Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit des § 850k ZPO ist mir auch noch etwas unklar. Bei Anwendbarkeit von § 850k ZPO besteht jedenfalls der Vorteil (für den Schuldner), dass die Entscheidung nach Abs. 4 kostenfrei ist, während bei § 765a ZPO Kosten anfallen würden. Ich werde meinen Beschluss über § 850k ZPO machen.

  • Sorry, jetzt bin ich restlos verwirrt. Hoffe, ich hab jetzt nur nen Knoten im Hirn.

    So wie ich die Entscheidung IXa ZB 17/04 verstehe, sind die Behilfezahlungen aufgrund Höchstpersönlichkeit und Zweckbindung unpfändbar und zwar auch dann, wenn sie auf das Konto des Schuldners ausbezahlt sind. M.E. trifft die Entscheidung keine Aussage darüber, dass es einen Unterschied macht, ob die Rechnungen noch offen oder bereits bezahlt sind. Das entspräche für mich einer Gleichstellung mit den gesetzlich Versicherten.

    Die Entscheidung IX ZB 221/03 verstehe ich so, dass sich die Zweckbindung mit der Gutschrift auf dem Konto des Schuldners erledigt hat und damit für jeden Gläubiger voll pfändbar ist.

    Das widerspricht sich doch vollkommen. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, wo ich grad hänge... :(

  • Sorry, jetzt bin ich restlos verwirrt. Hoffe, ich hab jetzt nur nen Knoten im Hirn.

    So wie ich die Entscheidung IXa ZB 17/04 verstehe, sind die Behilfezahlungen aufgrund Höchstpersönlichkeit und Zweckbindung unpfändbar und zwar auch dann, wenn sie auf das Konto des Schuldners ausbezahlt sind. M.E. trifft die Entscheidung keine Aussage darüber, dass es einen Unterschied macht, ob die Rechnungen noch offen oder bereits bezahlt sind. Das entspräche für mich einer Gleichstellung mit den gesetzlich Versicherten.

    Die Entscheidung IX ZB 221/03 verstehe ich so, dass sich die Zweckbindung mit der Gutschrift auf dem Konto des Schuldners erledigt hat und damit für jeden Gläubiger voll pfändbar ist.

    Das widerspricht sich doch vollkommen. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, wo ich grad hänge... :(

    Wenn ich das richtig verstanden habe, ging es bei der zweiten Entscheidung darum, dass der Schuldner mit der Beihilfezahlung eine Arztrechnung bezahlen wollte, die vor dem Eröffnungstag des IV entstanden ist und die nicht Gegenstand der Beihilfezahlung war.

  • In der Entscheidung ging es um zwei Arztforderungen. Eine war vor IE entstanden und die andere danach. Die Behilfezahlung erfolgte nach IE. Der BGH hat die Unpfändbarkeit der Beihilfe mit der Entscheidung insgesamt abgelehnt. Dem entspricht auch der Leitsatz, dass die ausgezahlte Beihilfeleistung in die Insolvenzmasse des Schuldners fällt. Der BGH begründet dies damit, dass mit der Auszahlung die Zweckbindung erloschen ist. Dies widerspricht jedoch dem Gedanken, dass gesetzlich Versicherte nicht besser gestellt werden sollen, als Beihilfeempfänger.

    Nach der Entscheidung IXa 17/04 besteht der Zweck der Beihilfe darin, den Beamten von seinen krankheitsbedingten Aufwendungen, die nicht durch die Besoldung gedeckt sind, zu entlasten. Dieser Zweck kann meiner Meinung nach nicht mit der Auszahlung erlöschen. Dies hat m.E. auch der letzte Absatz dieser Entscheidung gestützt, der wohl Aussagen will, dass eine zweckwidrige Verwendung der ausbezahlten Beihilfe nur in wenigen Fällen verhindert werden kann. Denn nur bei Unpfändbarkeit auch nach der Auszahlung kann überhaupt zweckwidrige Verwendung des Geldes erfolgen, da es ansonsten mit der Auszahlung pfändbar und damit dem Schuldner entzogen wäre.

  • In der Entscheidung ging es um zwei Arztforderungen. Eine war vor IE entstanden und die andere danach. Die Behilfezahlung erfolgte nach IE. Der BGH hat die Unpfändbarkeit der Beihilfe mit der Entscheidung insgesamt abgelehnt. Dem entspricht auch der Leitsatz, dass die ausgezahlte Beihilfeleistung in die Insolvenzmasse des Schuldners fällt. Der BGH begründet dies damit, dass mit der Auszahlung die Zweckbindung erloschen ist. Dies widerspricht jedoch dem Gedanken, dass gesetzlich Versicherte nicht besser gestellt werden sollen, als Beihilfeempfänger.

    ....

    Ich glaube, dass Du hier die beiden Sachverhalte durcheinander bringst.

    Scheinbar hat der Schuldner die Freigabe beantragt, weil er davon eine (eigene) Zahnarztrechnung (entstanden nach IE) und die Arztrechnung für seine Ehefrau (entstanden vor der IE) bezahlen wolle. Die Beihilfe für letztere war aber bereits ausgezahlt, weshalb das Gericht gesagt hat, dass die Beihilfezahlung nicht für die Arztrechnung sei, für die er die Freigabe beantragt hat (so jedenfalls habe ich den SV verstanden).

    Wenn also Dein Fall so liegt, dass der Schuldner die Freigabe für die Bezahlung der Rechnungen beantragt, für die auch die Beihilfe überwiesen wurde, sehe ich keinen Grund, den Betrag nicht frei zu geben.

    Andererseits könnte man die Entscheidung auch so verstehen, dass, wenn der Beamte die Arztrechnung bereits vor dem Erhalt der Beihilfe bezahlt hat, keine Zweckbindung für die überwiesenen Beihilfeleistungen mehr besteht und somit auf dem Konto gepfändet werden kann oder in die Insolvenz fällt.

    Das halte ich aber für fragwürdig, weil, wie ich schon geschrieben habe, sich viele Dienstherrn viel Zeit lassen, die Beihilfe zu überweisen. Der Beamte muss aber den Arzt bezahlen und macht das u.U. auch deswegen, damit er beim nächsten Mal auch wieder einen Termin bekommt. Er tritt sozusagen in Vorlage und macht irgendwo ein Loch auf, das später durch die Beihilfe wieder zu gemacht werden soll. Dann ist die Beihilfe weg und das Loch bleibt.... :gruebel:

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