Grenzfall VBVG

  • Hallo liebe Kollegen,
    wie behandelt ihr denn folgenden Grenzfall?
    Betreute hatte bisher Barvermögen unter 2.600,00 €. Daher Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse. Durch Mehreinnahmen verfügt sie nunmehr über 4.900,00 € Guthaben, sodass Rückforderungsansprüche bis 2.300,00 € geltend gemacht werden können. Aus der Staatskasse ausgazahlt wurden bisher 8.800,00 €. Ich habe nunmehr die Betroffene bzgl. Rückforderungsansprüchen angehört. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen, somit könnte ich den Rückforderungsbeschluss erlassen. Nun ging jedoch ein neuer Vergütungsantrag der Betreuerin ein, indem Sie die Erstattung aus dem Vermögen beantragt.

    Variante 1: Ich erlasse den Rückforderungsbeschluss, damit wäre die Betroffene mittellos und der neue Vergütungsantrag mit Status "Vermögend" ist auf "mittellos" abzuändern

    Variante 2: Ich erlasse den Rückforderungsbeschluss, damit wäre die Betroffene dann mittellos und der neue Vergütungsantrag ist trotz Status vermögend gegenüber der Staatskasse festzusetzen, da die Betroffene im Abrechnungszeitraum ja auch vermögend war

    oder
    Variante 3: Ich erlasse Festsetzungsbeschluss bezüglich des neuen Antrages gegen das Vermögen, der Rückforderungsbeschluss würde damit fast hinfällig werden, bzw. könnte nur wegen ca. 1.100,00 € erlassen werden.

  • Ich tendiere zu Variante 3. Da der Rückforderungsbeschluss bei Antragseingang noch nicht erlassen war, würde ich erst die Vergütung aus dem Vermögen gewähren und den Rest für die Landeskasse einziehen. Ist meiner Meinung nach die sauberste Lösung.
    Variante a) könnte man auch noch vertreten, wenn man erst den Rückforderungsbeschluss erlässt und dann über die Vergütung entscheidet. Ist meiner Meinung nach aber zu willkürlich. Zwar war er "Erlassreif", aber bei Antragseingang eben noch nicht erlassen.
    Variante 2 scheidet für mich ganz aus, da das VBVG diese Möglichkeit nicht hergibt. Auch wenn der Betroffene im Abrechnungszeitraum vermögend war, zählt für die Bewertung vermögend oder mittellos nur der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ich halte ebenfalls Variante 3 für zutreffend. Ergänzend zu den von Mel vorgetragenen Gründen ist des weiteren zu berücksichtigen, dass der Vergütungsanspruch der Betreuerin materiellrechtlich bereits mit ihrer im Abrechnungszeitraum entfalteten jeweiligen Tätigkeit und nicht erst mit der jetzigen Antragstellung entstanden ist.

  • Die Vergütung ist zwingend gegen das Vermögen festzusetzen, da d. Betreute ja noch vermögend ist. Zugleich ist der Rückgriff in das Vermögen hinsichtlich der ca. 1100,- € zu erlassen. Als Hinweis würde ich in die Gründe noch aufnehmen, dass die ca. 1100,- € zuerst auf die älteren ausgezahlten und übergegangenen Vergütungsansprüche angerechnet werden.

    Denk bitte daran, dass der Übergang auf die Staatskassse erst für Auszahlungen gilt, die nach dem 01.01.99 erfolgt sind. Frühere Vergütungsansprüche sind aufgrund der alten Fassung des BGB nicht auf die Staatskasse übergegangen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!