§ 13 a FGG

  • Hallo, liebes Forum Ich tappe hier im Dunkel und brauche mal (wieder) eure Hinweise:
    In eine NL Sache ist über mehrere Beschwerden und Entscheidungen beim AG und LG nunmehr entschieden, dass der TV im Amt verbleit und im übrigen die Testamente keine Erbeinsetzung und somit gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt. Die vier Kinder der Erblasserin waren alle jeweils durch eien RA vertreten. Nun habe ich die Anträge auf Kostenfestsetzung . Drei von vier Entscheidungen des LG enthalten keine Kostenentscheidung .
    Ich habe nun vier Anträge auf Kostenfestsetzung nach ZPO mit dem Antrag, jeweils die beantragten Kosten gegen das andere Mitglied der Erbengemeinschaft( als den oder die jeweilige Beschwerdeführerin) festzusetzen.
    ich habe nun schon gelernt, dass ich eine Kostenentscheidung nicht verlangen kann, wegen § 13 a FGG, aber kann mir mal jemand sagen, wie dieses Verfahren zur Kostenfestsetzung nach § 13 a FGG abläuft und warum der RPfleger das macht ??? :eek:

  • Ich denke, eine Kostenentscheidung muss schon her, anderenfalls ist keine Festsetzung möglich. Notfalls musst Du als erstinstanzliches Gericht das machen.

    Was hat denn das LG jeweils zu den Kosten gesagt ?

  • In einer Entscheidung hat das LG gesagt, der Beschwerdeführer ist dran.
    Eine Kostenentscheidung für das AG wollte ich von dem NLRichter schon haben, der hat mit Hinweis auf 13 a FGG abgelehnt, da 13 a FGG die Auffangnorm wäre und es insoweit keiner Kostenentscheidung bedarf. ( ich war da auch in meiner C-Schiene steckengeblieben)

  • Ich habe vorhin noch etwas in Bumiller/Winkler FGG gestöbert (in beck-online).

    Grundsatz im FGG-Verfahren:
    jeder trägt seine Kosten selbst.

    Ausnahme, falls es der Billigkeit entspricht: §13a FGG, d. h. dann ist KGE erforderlich (wie sollst Du sonst festsetzen ?)

    Zuständig für 1. Instanz:
    AG (funktionell der, welcher die Hauptsache "betrieben" hat)

    2. Instanz: LG

    Ist nichts gesagt, findet keine Kostenerstattung statt. Die KGE kann auf Antrag noch nachgeholt werden.

    PS:
    Ich hatte schon den einen oder anderen Fall, wo der Richter im "streitigen" Erbscheinsverfahren eine KGE nach § 13a getroffen hat.

  • Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten im FGG-Verfahren setzt nach § 13 a FGG immer eine Kostenentscheidung voraus, und zwar sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz. Es ist also zunächst zu prüfen, für welche Instanz die jeweiligen Festsetzungen beantragt wurden und ob entsprechende Kostenentscheidungen vorliegen. Bei der genannten landgerichtlichen Kostenentscheidung ist zu beachten, dass die bloße "kostenpflichtige Zurückweisung" der Beschwerde nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer auch die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei in der ersten Instanz zu tragen hat.

    Also:

    Festsetzen, soweit eine Kostenentscheidung vorliegt, im übrigen darauf verweisen, eine nachträgliche Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts für das jeweilige Beschwerdeverfahren herbeizuführen. Erst nach dem Vorliegenden dieser nachgeholten Kostenentscheidungen kann nämlich beurteilt werden, ob für eine Kostenauferlegung (oder ihre Ablehnung) seitens des erstinstanzlichen Gerichts überhaupt noch Raum ist.

  • ich habe drei Beschwerden, die über das AG vom LG entschieden worden sind. In allen sechs Entscheidungen ( 3 AG 3 LG) liegen Anträge auf Kostenfestsetzung vor. in einer LG Entscheidung sind dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt.
    Ich hatte bereits eine Kostenentscheidung ( erst mal nur für eine Entscheidung AG, da hatte ich den ersten KFA) verlangt, mit Hinwéis auf § 13 a FGG ist diese vom ersuchten Richter nicht erteilt worden. ... insoweit wollte ich die KFAnträge, die die Festsetzung gegen jeweils den anderen beantragt habe, aufgrund fehlender Kostenentscheidung zurückweisen......Die KGE ist auf meinen Hinweis von den Beteiligten erbeten worden, aber wie gesagt, ist darüber nicht entschieden worden...... ich bin sozusagen ziemlich verwirrt.....:confused:

  • solange keine KGE da ist, kannst Du nicht festsetzen.

    Bitte den Antragsteller, eine KGE herbeizuführen (förmlicher Antrag, der auch eine förmliche Entscheidung verlangt)

    der Richter liegt - mit Verlaub - in diesem Fall ziemlich daneben.

    Vom Prozedere her:
    wie #5 letzter Absatz

  • Und bitte prüfen, in welchem Umfang das LG dem Beschwerdeführer in der besagten einzigen Kostengrundentscheidung die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei auferlegt hat (nur für die Beschwerdeinstanz oder auch für das betreffende erstinstanzliche Verfahren).

  • Und bitte prüfen, in welchem Umfang das LG dem Beschwerdeführer in der besagten einzigen Kostengrundentscheidung die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei auferlegt hat (nur für die Beschwerdeinstanz oder auch für das betreffende erstinstanzliche Verfahren).



    Leider nur für die Beschwerdeinstanz....
    ich werde also noch einmal die Antragsteller auf die fehlende KGE hinweisen, und dann schaun wir mal

    Die NL Richterin hatte bei der ersten Bitte um KGE mitgeteilt, dass eine isolierte Kostengrundentscheidung nicht ergehen wird, da die Frist des § 321 TPO ( analog) verstrichen ist und im übrigen sich die Kostenfolge aus § 13 a FGG ergibt. Eine gesonderte Kostenentscheidung kann also nur ergehen, wenn abweichend von § 13 a FGG eine Kostenfestsetzugn erfolgen soll. Die ist aber hier mit der Antragstellung ja schon erklärt, aus meiner Sicht. Sie meint, in der unterlassenene KGE liegt kein Versäumnis, sondern der Verweis auf die gesetzlich vorgesehene Kostenregelung, nämlich § 13 a

  • Die NL Richterin hatte bei der ersten Bitte um KGE mitgeteilt, dass eine isolierte Kostengrundentscheidung nicht ergehen wird, da die Frist des § 321 TPO ( analog) verstrichen ist und im übrigen sich die Kostenfolge aus § 13 a FGG ergibt.



    Aus § 13a ergibt sich keine Kostenfolge, es ist nur die Grundlage, eine KGE erlassen zu können.

    Bumiller/Winkler FGG Rdnr. 32 zu § 13a:
    Eine Nachholung der Kostenentscheidung ist nach § 18 I möglich. Soweit bei Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen § 18 II entgegensteht, ist eine Nachholung entsprechend § 321 ZPO möglich, und zwar auch dann, wenn vergessen worden ist, die Frage der Kostenerstattungspflicht zu erwägen (OLG Hamm, Rpfleger 66, 334).

    Ob man - soweit anwendbar - die Frist des § 321 ZPO (der nur höchst entsprechend gilt) sklavisch anwenden muss, wage ich zu bezweifeln.

  • Eine Kostenfolge ergibt sich aus § 13 a FGG schon, nämlich der von der Norm als selbstverständlich vorausgesetzte Grundsatz, dass im erstinstanzlichen Verfahren jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat.

  • , dass im erstinstanzlichen Verfahren jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat.



    Und dies ist ja bereits mit der beantragten abweichenden Kostenfestsetzung nicht einschlägig, denn jeder Antrag lautet auf Festsetzung gegen den jeweils anderen Beteiligten....
    Demnach müßte ich die mir vorliegenden Kostenfestsetzungsanträge alle zurückweisen, da mir keine KGE vorgelegt und auch nach Hinweis darauf von den Parteien nicht vorgelegt wird......

  • Genauso ist es.

    Du kannst nach jetzigem Stand nur die Kosten für das Beschwerdeverfahren festsetzen, für welches das LG die Kostenerstattung angeordnet hat.

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