Insolvenzplan und Schlussrechnung

  • Hallo,

    ich möchte mal Eure Meinung zu folgendem Thema hören. Wir sind uns hier uneinig. Prüft Ihr bei einem Insolvenzplanverfahren die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters ? Meine Kollegen sind der Ansicht, dass dieses nicht erforderlich ist, da es keinen direkten "Schluss" der Sache gibt. Außerdem ist der Insoplan eine Art Vergleich und somit die Rechnung vom Insogericht nicht zu prüfen. Ich sehe das eigentlich etwas anders, muß aber auch sagen, dass das ja fast nicht machbar ist. Ich habe z.B. eine Firma (Jahresumsatz in zweistelliger Mio.Höhe), bei der der Erörterungs- und Abstimmungstermin noch im März stattfinden soll (man vgl. nur § 75 II InsO), da der Käufer die Firma zum 01.04. übernehmen will.

    Aber selbst ein paar Wochen später wäre die Ausgangslage nicht anders. Das Verfahren läuft seit mehreren Jahren. Die Kassenprüfung für ein Jahr durch ein Betriebswirtschaftsunternehmen hat alleine 6 Monate gedauert.

    Wie seht Ihr das ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hatte hier noch keiner ein Insolvenzplanverfahren ? Oder sind meine Fragen zu dusselig ? :confused:

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  • Hallo !
    Habe momentan das gleiche "Problem".
    Der IV möchte sofort nach Bestätigung des Plans die Aufhebung, da er die Betriebsfortführung auch formell der Übernahmefirma überlassen will ( Haftung ).
    Ich dagegen werde erst nach Einreichung und Prüfung der Schlussrechnung aufheben.
    Abgesehen von der klaren Kommentierung sehe ich keinen Unterschied zum Abschluss ohne Plan.
    Der Plan regelt ja nur die Verteilung der Masse, sagt aber Nichts zur Entlastung des IV.
    Wie bei einem normalen Abschluss muss die Abwicklungstätigkeit geprüft werden, auch wenn eine umfangreiche Firmenfortführung dabei ist.

  • Mosser: war letzte Woche ausser Haus und hatte keinen Zugang zum Forum, sonst hätte ich meinen Senf schon lange dazugegeben.

    Also, der Verwalter hat über seine Tätigkeit bei Beendigung des Amtes Rechnung zu legen, § 66 InsO. Die Rechnungspflicht wird durch ein Planverfahren nicht berührt. Ich kenne keine Norm, die beinhaltet: "§ 66 Abs. 1 InsO findet keine Anwendung". Und damit hat der Verwalter nicht nur Schlussrechnung zu legen, das Gericht hat diese auch zu prüfen.

    In einem Planverfahren sollte das möglichst paralell laufen: Plan und Rechnung des Verwalters sollten mit einander einhergehen und in der Gläubigerversammlung über die Abstimmung zum Plan abgehandelt werden.

    Aber noch mal in aller Deutlichkeit: § 66 gilt immer. Und die Prüfungspflicht des Gerichts (mit allen Haftungsrisiken) auch.

  • Allerdings auch noch mal zum Ausgangsfall:
    Hier ist wohl ein einhergehen von Plan und Schlussrechnung vom Gericht nicht zu bewältigen. Wenn das mit Plan klappt sollte dieser nicht "gefährdet" werden. Es gibt doch bestimmt einen Gläubigerausschuss, hat der schon seine Anmerkungen gemacht?
    Wie wäre es mit einer "Entlastungserklärung" durch die Gläubigerversammlung? keine Ahnung wie die jetzt genau aussehen könnte und auch nicht wie das Problem nicht zustimmender Gäubiger behandelt wird.
    Wenn jetzt jemand den Betrieb übernimmt, dann zahlt er doch was zur Masse, muss das unbedingt mit Plan erfolgen? Der Verwalter kann sich doch auch die Veräusserung genehmigen lassen, § 160 und die Masse wird dann verteilt. Hört sich eigentlich nach einer übertragenden Sanierung an, das muss doch nicht zwingend mit Plan erfolgen.

    Nur mal noch so ein paar Anmerkungen, weil unter zeitlichen Druck setzen lassen, das finde ich sehr sehr unglücklich.

  • Hallo Harry,

    tja, der Erwerber will das Unternehmen unbedingt zum 01.04. übernehmen. Ich habe das jetzt wie folgt vor: Ende März Erörterungs- und Abstimmungstermin, ggfs. Planbestätigung gleich im Anschluss. Die betriebswirtschaftliche Rechnung erfolgt bis zum 31.03. (dann Übergabe). Die Schlussrechnung wird danach gelegt. § 66 I InsO erfülle ich dadurch, dass ich nach Prüfung gem. § 66 II InsO (ggfs. durch Sachverständigen) eine besondere Gläubigerversammlung ansetze ( einziger TOP: Abnahme Schlussrechnung). Die Quote hängt eh von dieser Berechnung ab. Danach hebe ich dann erst das Verfahren auf. Das kann natürlich bedeuten, dass das Verfahren noch etwas oder gar sehr viel länger läuft, aber das ist dann halt so.
    Was hältst Du davon ?

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  • So oder so ähnlich hätte ich auch verfahren, lässt sich meinen Postings ja entnehmen.
    Problem ist natürlich, und da kann ich gerade auch keinen Vorschlag machen, Aufhebung des Verfahrens. Diese müsste nach Rechtskraft der Planbestätigung erfolgen, als weit vor der Schlussrechnung.

    So ganz klar ist mir aber noch nicht, wieso das ein Planverfahren sein muss. Es geht ja nur um den Übergang des Betriebes und dafür braucht man an sich ja keinen Plan. Der Plan soll ja eine umfassende Erledigung des Insolvenzverfahrens inklusive Gläubigerbefriedigung bzw. Ansprüche der Gläubiger, herbeiführen.
    Der Plan ist gerichtlich ja schon geprüft und offensichtlich für zulässig gehalten worden, sonst gäbe es ja keinen Abstimmungstermin.

    Ist der Schuldner eigentlich eine natürliche Person? Ansonsten könnte ich mir gerade noch einen Verzicht verschiedener Absonderungsberechtigter vorstellen.

  • In den Kommentierungen zu § 258 InsO (z.B. heidelberger Kommentar) steht sogar explizit, dass eine Aufhebung unmittelbar nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschluss wegen der durch die Gläubígerversammlung und Gläubigerausschuss zu prüfenden Schlussrechnung und etwaiger Vergütungsfestsetzungen nicht in Betracht kommt. Also kann es nicht so falsch sein.

    Dass es ein Insolvenzplan sein muß, hat sich der InsoVerwalter ausgedacht. Geht aber auch nicht anders. Ist eine gruße juristische Person. Es mußten einige Absonderungsgläubiger beträchtlich verzichten und weitere Dinge geregelt werden, die nicht durch eine reine übertragende Sanierung hätten aus der Welt geschafft werden können.
    Und der Plan ist zwar geprüft, aber auch dort gab es schon einige "Krücken", die ich aber hier lieber nicht ausführen will. Aber hier geht es auch um einige viele Arbeitsplätze...

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  • So nimmt die Sache Gestalt an, wenn es um einen Erhalt von Geschäft und Arbeitsplätzen geht, dann soll das mit dem Plan mal sein.

    Wenn jetzt sogar ein Kommentar noch explizit eine extra Schlussrechnungsprüfung vorsieht, dann sehe ich die hier vertretene Meinung als bestätigt an.

  • Zitat von Harry

    Wenn jetzt sogar ein Kommentar noch explizit eine extra Schlussrechnungsprüfung vorsieht, dann sehe ich die hier vertretene Meinung als bestätigt an.



    Leider nicht so ganz. Der Heidelberger Kommentar schreibt:" Eine Aufhebung gleichzeitig... mit Rechtskraft des InsoPlans kommt gleichwohl nicht in Betracht. Der InsVerw hat noch Schlussrechnung zu legen, die von der Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss zu prüfen ist (§ 66).die Vergütung des InsVerw..."
    Von Prüfung durchs Gericht steht da garnichts und das finde ich auch schon etwas verwunderlich. Warum steht wirklich nirgendwo darüber etwas. Nur einen Satz verlange ich. Einen einzigen Satz. Warum schreibt wirklich keiner was ( ich habe im Kübler, Heidelberger und Münchener nachgeschaut. Auch das Handbuch schreibt garnichts) ?

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  • @ Mosser
    Schau doch mal im Uhlenbrock zu § 259 InsO nach.
    Wenn ich mich auch wiederhole:
    Für mich ist selbstverständlich, dass jeder IV bei jeder Beendigung seines Amtes gem. § 66 InsO abzurechnen hat.
    Und genauso selbstverständlich ist, dass das Gericht die Abrechnung prüfen muss, bevor die Gläubigerversammlung Entlastung erteilt.
    Ein Abschluss mit oder ohne Plan macht für mich keinen Unterschied.
    Die Verbindung des Bestätigungstermins mit dem Schlusstermin halte ich für eine gute Lösung.

  • Warum ist das alles selbstverständlich ?

    Gemäß § 66 I InsO hat der Insolvenzverwalter der Gläubigerversammlung bei Beendigung seines Amtes Rechnung zu legen.
    Gem. § 66 II InsO prüft das InsOGericht die Schlussrechnung. Bei einem Insoplan gibt es keine Schlussrechnung. Argument unter anderem auch § 1 Absatz 1 InsVV . Satz 1 Schlussrechnung. Satz 2 Schätzwert bei Insoplan. Und Kommentierung kann ich auch bieten: Haarmeyer/wutzke/Förster: InsVV, § 1, Rn. 9. Danach ist eben keine Schlussrechnung zu legen, und deshalb vorgeschlagen dass "aufgrund der Vertragsfreiheit und Lösung von den sonstigen insolvenzrechtlichen Regelungen im Plan selbst die Berechnungsmasse festgelegt werden sollte".
    § 258 InsO sieht im übrigen diese Prüfung nicht vor. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht laut Heidelberger Kommentar eben wegen der Beendigung des Insolvenzverwalteramtes. Diese Rechnungslegungsprüfung obliegt aber eben nach § 66 I InsO der Gl.Versammlung.
    Aber gut, ich will das nicht weiter durchkauen. Aus Sicherheitsgründen (besonders für mich; man weiß ja nie, wie später mal die Obergerichte entscheiden. Und ich möchte nicht der erste Hafter sein) bevorzuge ich auch die Abschlussprüfung durchs Gericht.

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  • Selbstverständlich? Na ja, weil es sonst keinen Sinn macht.
    Ich denke § 66 I und II kann man nicht trennen.
    Wem gegenüber ist Schlussrechnung bei Beendigung des Amtes zu legen?
    Gläubigerversammlung.
    Wer hat diese Rechnung zu prüfen?
    Das Gericht.

    Und zwar in jedem Fall der Rechnungslegung und der Beendigung des Amtes. § 66 I und II lassen sich nicht von einander isolieren.

  • Wieso kann man es nicht trennen ? Es ist doch getrennt nach Absätzen. Warum gibt es dann zwei Absätze ? Hätte doch dann alles in einem zusammengefasst werden können, wenn es denn nicht getrennt werden kann.
    Und warum sieht dann § 1 InsVV unterschiedliche Begrifflichkeiten ?
    Und Schlussrechnung legen und Beendigung des Amtes sind ja auch zwei voneinander losgelöste Sachen.

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  • Wäre mal interessant die Meinung der Obergerichte zu hören.
    § 66 II verlangt keine andere Voraussetzung als eine Schlussrechnung.
    Und eine Schlussrechnung hat der Verwalter bei Beendigung seines Amtes zu legen.
    Ergo: eine vorgelegte Schlussrechnung hat das Gericht zu prüfen.
    Es ist keine, KEINE, Ausnahme dazu normiert.

  • Ich meine auch, dass auch im Planverfahren eine Schlussrechnunglegung durch den Verwalter zu erfolgen hat, und diese durch das Gericht geprüft werden muß. § 66 InsO ist insoweit mit beiden Absätzen anzuwenden. § 217 InsO ff. regeln nur die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung und die Verteilung der Masse an die Gläubiger und die Haftung des Schuldners "abweichend von den (vorhergehenden) Vorschriften dieses Gesetzes". Darüber hinaus sind Abweichungen von den gesetzlichen Grundlagen der InsO nicht gewollt. Daraus entnehme ich, dass § 66 InsO auch bei einem angenommenen Plan nicht ausgehebelt werden sollte.

    Ich denke auch, dass man das Insolvenzverfahren und das Planverfahren geistig trennen muß. Meiner Meinung nach (und auch nach Beobachtung aus Altakten, die ich selbst nicht mehr bearbeitet, sondern nur noch geschlossen habe) spricht nichts dagegen, dass die Verfahrensaufhebung nicht sogleich mit der Rechtskraft des InsoPlans erfolgt, sondern noch ein späterer Schlusstermin durchgeführt wird. § 258 Abs. 1 InsO heißt für mich nur, dass man das InsOVerfahren nicht vor Rechtskraft des Plan aufheben darf.

  • "... Selbst wenn auf eine Rechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung verzichtet werden könnte, verbleibt es im Fall des § 258 InsO bei der Rechenschaftspflicht des IV gegenüber dem InsG. Diese hindert allerdings nicht die zügige Aufhebung des Verfahrens, da seine Rechenlegungspflicht über den Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung hinaus fortbesteht. (Vgl. BGH Beschl.v. 14.04.2005 - XB ZB 76/04; ZIP 2005, 865)"
    Vielleicht hilft´s?:)

  • Komme mittlerweile doch ins Grübeln.
    Bestätigung des IPlanes war bereits Anfang des Jahres, habe nunmehr die Schlussrechnung ( noch ohne Bemerkungen des Gl.-Ausschusses ) erhalten.
    Da ich die Schlussrechnung noch zum Gutachter schicken möchte, zieht sich die Sache doch mächtig hin.

    Mein Problem:
    Wenn ich das Verfahren demnächst aufhebe, kann ich überhaupt noch eine Gläubigerversammlung ( Schlusstermin ) ansetzen, oder schlließe ich ohne Termin ab ?
    Für wen mache ich überhaupt den Termin, wer könnte Erklärungen abgeben / abstimmen ?
    Gläubiger gibt es aufgrund des Forderungsverzichts im IPlan doch eigentlich nicht mehr !?
    Ich neige dazu, die Schlußrechnung als Gericht "abzusegenen" ( ohne Gläubiger) und die Sache dann wegzulegen.
    Was meint Ihr ?

  • Auf unserer Behörde wird nach einem Insolvenzplan die Schlussrechnung geprüft und eine abschließende Gläubigerversammlung bestimmt. Hat sich in der zurückliegenden Zeit bewährt. Trifft die Meinung des Heidelberger Kommentars.

    Andere Meinungen sind hier bekannt.

    Bei Verfahren die besonders umfangreich und komplex sind wird hinsichtlich der Schlussrechnung auch mal ein Sachverständiger eingeschalten.

    Wir versuchen nach rechtskräftigem Insolvenzplan nach ca. 2-3 Monaten das Verfahren zu beenden. Hat bisher immer so funktioniert.

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