Insolvenzplan und Schlussrechnung

  • Ich war damals der Annahme, dass ich auch nach Termin und Bestätigung des Plans noch massig Zeit bis zur Aufhebung haben werde, um a) die Vergütung für den vorläufigen festzusetzen, b) die Schlussrechnung einzufordern und zu prüfen und c) die Vergütung fürs eröffnete Verfahren festzusetzen.

    Nein, § 258 InsO.

    Ich habe seinerzeit dann vermerkt, dass die Prüfung der Vergütung fürs vorläufige (ist ein sehr großes, sehr schwieriges Verfahren) sehr viel Zeit in Anspruch nehmen wird und dass deshalb -um nicht mit richterlichen Fristen zu kollidieren, wenn die Akte bei mir liegt- die Festsetzung der vorläufigen Vergütung zurückgestellt und nach dem Termin erfolgen wird.

    Das (Hervorhebung von mir) halte ich nicht für einen vertretbaren Grund, vorerst keine Bearbeitung vorzunehmen.

    Den Vermerk hab ich dem IV geschickt, m.d.B. um Mitteilung, falls er das so net will, kam nix.

    Dass der IV dagegen nicht protestiert hat, sollte eigentlich klar sein.

    soweit so gut....nur hat der Richter das Verfahren sofort! ohne SchlussR und alles aufgehoben.

    Dumm gelaufen. Die Aufhebung des Verfahrens führt meines Erachtens nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des IV. Ich würde mich dann damit befassen, ob dieser - wenn wegen Verschulden des Gerichts keine Festsetzung vor Aufhebung erfolgt ist - noch nachträglich festgesetzt werden kann oder der IV darauf zu verweisen ist, diesen im Klagewege gegenüber der Schuldnerin geltend zu machen. Ein eventueller Schaden ist möglicherweise darüber zu minimieren oder zu vermeiden, dass der IV am zurückgestellten Betrag für die Vergütung, der an sich an die Schuldnerin auszukehren wäre (§ 199 InsO [analog?]) ein Zurückbehaltungsrecht haben dürfte.

    Vielleicht gibt es hier noch andere Ideen, aber aus meiner Sicht ist das gerichtsseitig schlicht versägt worden.

  • Warum soll hier nichts mehr gehen ? Die Aufhebung durch Insolvenzplan ist an dieser Stelle nicht anders zu beurteilen als eine Aufhebung nach § 34 III InsO. In diesem Fall hat der BGH keinen Zweifel daran gelassen, dass die Vergütung auch später festgesetzt werden kann, wie hier, der ehem. Verwalter hat erst ein halbes Jahr nach Beendigung des Insolvenzverfahrens den Antrag auf Vergütung gestellt, IX ZB 153/06.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • die bgh-entscheidung passt hier nicht; die andereBGH-Entscheidung zur Vergtung und Insolvenzplan ist anders praktisch umzusezten).

    Mittlerweile setzt sich ja schon die Auffassung durch, dass die Vergütung qua Plan geregelt werden kann (dazu lasse ich mich jetz nicht aus - wäre einen eigenen Thread wert).

    Da in dem anlassgebenden Post die innergerichtliche Kommunikation offenbar so super funktioniert hat, würde ich als Rpfl. folgendes verfügen: 1). rechtspflegerseitiges scheint nix mehr zu veranlasen, es ist beabsichtigt, die Akte zur Weglage zu verfügen 2). Herrn Abteilungsrichter zur Kenntnisnahme und Genehmigung von Ziff. 1)... 3) Weglegen

    ende des Dramas

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • zumal das planautonom geregelt werden kann, dass im Falle der rk Annahme des Plans auf eine Legung der Schlussrechnung verzichtet wird. Hier stellt sich ohnehin die Frage, welcher GLV nach Aufhebung des Verfahrens noch die Schlussrechnung zu legen sei...... Hier bliebe nur die Prüfungsverpflichtung des Gerichts aus dem Gesichtspunkt der generellen Prüfungspflicht. Diese ist m.E. aber durch plan abdingbar.

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