Einigungsgebühr nach VV 2608

  • Eine Frage zur Einigungs-/ Erledigungsgebühr

    Am 19.07.07 wurde Beratungshilfeschein für Scheidungs- und Scheidungsfolgevereinbarung. Heute reicht mir der RA sein Festsetzungsantrag ein Geschäftsgebühr, Einigungs- und Erledigungsgebühr, Pauschale und MWst. Als Nachweis seiner Tätigkeit reicht er eine Scheidungsvereinbarung der Eheleute vom 04.0.6.2007 ein, die auch von ihm unterschrieben wurde. Die Ehegatten verzichten darin auf die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts, die Ehewohung soll dem Ehegatten zufallen und die Ehescheidung soll durchgeführt werden.
    Kriegt der RA für die paar Zeilen echt soviel Knatter? Zählt so ne Vereinbarung für die Gewährung der Gebühr nach VV 2608?

  • Nach 2608 (1) VV RVG sind die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 anzuwenden.

    Nach 1000 (5) entsteht die Einigungsgebühr jedoch nicht in Ehesachen. Entstehen könnte ledigliche eine Aussöhnungsgebühr nach 1001. Diese wird m.E. über die BerH-Vorschriften jedoch nicht in Bezug genommen.

    Oder habe ich was übersehen ?

    Was die Einigung angeht ist im übrigen Tika zuzustimmen.

    siehe ggf. auch hier

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Eine Frage zur Einigungs-/ Erledigungsgebühr

    Am 19.07.07 wurde Beratungshilfeschein für Scheidungs- und Scheidungsfolgevereinbarung. Heute reicht mir der RA sein Festsetzungsantrag ein Geschäftsgebühr, Einigungs- und Erledigungsgebühr, Pauschale und MWst. Als Nachweis seiner Tätigkeit reicht er eine Scheidungsvereinbarung der Eheleute vom 04.0.6.2007 ein, die auch von ihm unterschrieben wurde. Die Ehegatten verzichten darin auf die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts, die Ehewohung soll dem Ehegatten zufallen und die Ehescheidung soll durchgeführt werden.
    Kriegt der RA für die paar Zeilen echt soviel Knatter? Zählt so ne Vereinbarung für die Gewährung der Gebühr nach VV 2608?



    Im Hinblick darauf (ich mache hier auch F-Sachen) dass durch so eine Vereinbarung möglicherweise ein Ehestreit mit mehreren hundert Seiten Akteninhalt (so schon gesehen, Verfahren dauerte(n) 12(!!!) Jahre lang) verhindert werden kann (natürlich nicht der Normalfall) habe ich die Einigungsgebühr schon zugebilligt . . . :cool:

    . . . wenn ich mir überlege, was ich da in F-Sachen bereits an irren PKH-Vergütungen zur Auszahlung angeordnet habe sind die 255,85 Euronen richtig günstig . . . :cool:

    . . . nur (m)eine Meinung ;)

  • Im Hinblick darauf (ich mache hier auch F-Sachen) dass durch so eine Vereinbarung möglicherweise ein Ehestreit mit mehreren hundert Seiten Akteninhalt (so schon gesehen, Verfahren dauerte(n) 12(!!!) Jahre lang) verhindert werden kann (natürlich nicht der Normalfall) habe ich die Einigungsgebühr schon zugebilligt . . . :cool:



    :dito:


  • Im Hinblick darauf dass durch so eine Vereinbarung möglicherweise ein Ehestreit verhindert werden kann



    Aber den Eheleute ist es doch unbenommen sich nicht an die außergerichtliche "Einigung" zu halten oder es sich später anders zu überlegen. Dann würde ich neben den dann doch entstehenden PKH-Kosten auch noch die BerH-Kosten rausgeschmissen haben...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Der von Ernst P. zitierte Abs. 5 der VV RVG Nr. 1000 befasst sich mit Ehesachen nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO, also insbesondere dem Verfahren auf Scheidung selbst.

    Hier handelt es sich um Regelungen bzgl. des nachehelichen Unterhalt nach § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und des Ehewohnung nach Nr. 7, so dass aus meiner Sicht eine Einigungsgebühr entstehen kann und hier wohl auch entstanden ist.

    Eine Aussöhnungsgebühr nach VV RVG Nr. 1001 kann wie Ernst P. richtig erwähnt hat in BerH-Sachen nicht entstehen und außerdem wollen die Ehegatten die Scheidung durchführen, so dass eine Aussöhnung nicht stattgefunden hat.

    Ist die Scheidungsvereinbarung notariell beurkundet oder rein privatschriftlich erstellt und ergibt sich aus den Dir vorliegenden Unterlagen ein Nachweis darüber, dass der BerH-RA an der Einigung mitgewirkt hat und sein Mitwirken hierfür zumindest mitursächlich ist?

  • ja, meinen Schnellschuss unter #3 ziehe ich zurück, halte meine Bedenken unter #6 aber aufrecht.

    Die Einigungsgebühr ist im übrigen eine Erfolgsgebühr. Wie da Silva zutreffend ausführt, muss die Mitwirkung des RA für die Einigung ursächlich gewesen sein. Dies hat der RA glaubhaft zu machen / nachzuweisen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • Im Hinblick darauf dass durch so eine Vereinbarung möglicherweise ein Ehestreit verhindert werden kann



    Aber den Eheleute ist es doch unbenommen sich nicht an die außergerichtliche "Einigung" zu halten oder es sich später anders zu überlegen. Dann würde ich den dann doch entstehenden PKH-Kosten auch noch die BerH-Kosten rausgeschmissen haben...



    . . . sicher :nixweiss: zugegebenermaßen besteht die Gefahr :(

  • Die Scheidungsvereinbarung ist nicht notariell beglaubigt, der RA hat das Ding unterschrieben, ob er an der Sache mitgewirkt hat ist nicht erkennbar. Vielleicht haben die Leute sich ja auch so geeinigt, und die Frau hat gedacht, ach lass mal ein RA unterschreiben, dann kann da nichts mehr schief gehen. Jedenfalls tendiere ich dazu, die Einigungsgebühr nicht fstzusetzen und lasse mir jetzt die Mitwirkung des RA daran nachweisen. Habt vielen Dank für Eure Diskussion.

  • Die Daten sind mir nicht klar. Der Beratungshilfeschein ist danach im Juli ausgestellt, die Tätigkeit des Anwaltes stammt aber von Juni?
    Vereinbarungen zum Nachscheidungsunterhalt sind grundsätzlich möglich. Verbleib in der ehemaligen Ehewohnung kann ebenfalls Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein, nach dem Sachverhalt kann es sich auch um eine Mietwohnung handeln. Vom Natar muss sowas nicht gemacht werden. Höchstwahrscheinlich hat der Anwalt die Vereinbarung entworfen und der Gegenseite zur Stellungnahme zugesandt. Bei uns ist sowas mit ziemlich viel Aufwand verbunden. Ich bin allerdings noch nie auf die Idee gekommen, dafür eine Einigungsgebühr über BerH abzurechnen. Man lernt eben nie aus.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Hallo :)

    ichh hake hier einmal kurz nach. Bewilligt wurde Beratungshilfe für Trennung- und Trennungsfolgen (ist von unserem OLG so abgenickt). Nunmehr beantragt die RAin 4x 331,42 € als Vergütung. Sie hat an eine Notarin aufgeschrieben welche Scheidungsfolgevereinbarung zum Thema Sorge- und Umgangsrecht, Unterhalt, Zugewinn und Hausrat zwischen den Eheleuten getroffen wurde.

    Würdet ihr hier wirklich 4x 331,42 € auszahlen? Aus der eingereichten Auflistung der einzelnen Punkte ist nicht ersichtlich inwiefern diese streitig waren.

  • Hallo :)

    ichh hake hier einmal kurz nach. Bewilligt wurde Beratungshilfe für Trennung- und Trennungsfolgen (ist von unserem OLG so abgenickt). Nunmehr beantragt die RAin 4x 331,42 € als Vergütung. Sie hat an eine Notarin aufgeschrieben welche Scheidungsfolgevereinbarung zum Thema Sorge- und Umgangsrecht, Unterhalt, Zugewinn und Hausrat zwischen den Eheleuten getroffen wurde.

    Würdet ihr hier wirklich 4x 331,42 € auszahlen? Aus der eingereichten Auflistung der einzelnen Punkte ist nicht ersichtlich inwiefern diese streitig waren.

    Einen ähnlichen Fall habe ich hier auch.
    Beratungshilfe ist bewilligt für 3 Angelegenheiten (Unterhalt, Umgang und Ehewohnungsangelegenheit). Jetzt kommt der RA mit seiner Vergütung und hat eine Trennungsvereinbarung eingereicht. In dieser sind auch alle Punkte geregelt worden. Unterschrieben haben die Vereinbarung lediglich die Ehepartner, nicht auch der RA. Der Vereinbarung beigefügt war aber eine anwaltliche Unterhaltsberechnung. Jetzt will er natürlich auch 3x die Einigungsgebühr.
    Ich tendiere dahin, ihm diese nur 1x zu bewilligen, da ich nur in der Unterhaltsangelegenheit eine anwaltliche Beteiligung erkennen kann.

    Was meint ihr?

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