Aufsicht des Nachlassverwalters

  • Hilfe: wer kann mir weiterhelfen: Inwieweit gelten eigentlich die NL-Pfleger-Vorschriften auch für den Nachlassverwalter? Insbesondere §§ 1812, 1813. Das ist offensichtlich str. laut MüKo und Palandt. Wie wird es in der Praxis gehandhabt. ( Es ist meine erste Nachlassverwaltung!)
    Der Nachlass besteht aus Immobilien, Firmen und Schulden.

  • Wie bereits festgestellt, ist die Anwendbarkeit der §§ 1812 und 1813 BGB streitig, wobei sich die befürwortenden und die ablehnenden Stimmen in etwa die Waage halten. Am besten wird es sein, sich bei der ersten in eigener Zuständigkeit anzuordnenden Nachlassverwaltung für die eine oder andere Rechtsauffassung zu entscheiden und dann künftig bei allen Nachlassverwaltungsverfahren entsprechend zu verfahren, solange keine Entscheidung eines Instanzengerichts vorliegt.

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