Pfändbarkeit von Elterngeld

  • § 54 SGB I Abs. 3 n.F.:

    Unpfändbar sind Ansprüche auf

    1. Unpfändbar sind Ansprüche auf

      1. 1.

      Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,

    § 10 BEEG :(1)

    Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.


    (2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.


    Ist das Elterngeld über 300 € hinaus gem. § 54 Abs. 4 SGB I wie eine laufende Geldleistung pfändbar wie Arbeitseinkommen - aber welchen Sinn hat dann § 54 Abs. 1 mit dem Freibetrag? Oder soll es darüber hinaus voll pfändbar sein - kann ich mir auch nicht vorstellen :gruebel::gruebel::gruebel:
    Kann mir Doofi das jemand erklären?

  • Sollte der Schuldner über mind. 1359,99 € Elterngeld (mind. 1 Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen) beziehen, ist dieses also wie Arbeitskommen pfändbar und wenn er nur über 300 € - 1.359.99 € Elterngeld bezieht, kann nur der Überschussbetrag über 300 € mit evtl. anderen Einkünften zur Ermittlung des unpfändbaren Betrages zusammengerechnet werden. Ist schon komisch.
    M.E. hätte man das Elterngeld doch gleich unter Abs. 4 fallen lassen können. Was soll das mit dem geringen Freibetrag?

  • So, habe jetzt einen Auszug aus der Vollstreckung effektiv mit Berechnungsbeispielen bekommen, wonach immer zunächst die 300 € abzuziehen sind und nur hinsichtlich des Restes §§ 850 ff. ZPO anzuwenden sind. Dann ergibt das alles doch irgendwie Sinn. :)

  • Hat jemand vielleicht den Auszug aus der Vollstreckung effektiv und könnte ihn mir hier oder per privater Nachricht zur Verfügung stellen?

  • Konkret gefragt:

    Besteht die Möglichkeit, dass sich die Pfändung lohnt, wenn der Elterngeldbezieher zuvor ca. 1.050,00 € bezogen hat, nun nicht arbeitet während der Elternzeit, und der Lebensgefährte (nicht Ehegatte) ein Gehalt von 1.150,00 € hat?

  • Ich habe jetzt konkret einen Fall auf dem Tisch, wo die Schuldnerin neben anderen Sozialleistungen monatlich 300 Euro Elterngeld bezieht. Konto ist gepfändet. Ich werde ihr also nach § 54 SGB das Elterngeld auch nach der sieben Tages-Frist freigeben. ABER: Sie hat für 3 Monate Elterngeld an einem Tag erhalten, also 3 x 300 Euro im Monat September für die rückwirkenden Monate. Was mach ich nu?? :gruebel: Geb ich nur 300 Euro frei und 600 kriegt der Gläubiger oder wie muss das jetzt korrekt laufen? Bin dankbar für jeden Tipp!

  • Ich habe jetzt konkret einen Fall auf dem Tisch, wo die Schuldnerin neben anderen Sozialleistungen monatlich 300 Euro Elterngeld bezieht. Konto ist gepfändet. Ich werde ihr also nach § 54 SGB das Elterngeld auch nach der sieben Tages-Frist freigeben. ABER: Sie hat für 3 Monate Elterngeld an einem Tag erhalten, also 3 x 300 Euro im Monat September für die rückwirkenden Monate. Was mach ich nu?? :gruebel: Geb ich nur 300 Euro frei und 600 kriegt der Gläubiger oder wie muss das jetzt korrekt laufen? Bin dankbar für jeden Tipp!



    Ich würde die die 900,00 EUR freigeben, da es bei der Pfändbarkeit auf den Leistungszeitraun (3 x unpfändbare 300,00 EUR) und nicht auf den überwiesenen Gesamtbetrag ankommt.

  • Ich habe jetzt konkret einen Fall auf dem Tisch, wo die Schuldnerin neben anderen Sozialleistungen monatlich 300 Euro Elterngeld bezieht. Konto ist gepfändet. Ich werde ihr also nach § 54 SGB das Elterngeld auch nach der sieben Tages-Frist freigeben. ABER: Sie hat für 3 Monate Elterngeld an einem Tag erhalten, also 3 x 300 Euro im Monat September für die rückwirkenden Monate. Was mach ich nu?? :gruebel: Geb ich nur 300 Euro frei und 600 kriegt der Gläubiger oder wie muss das jetzt korrekt laufen? Bin dankbar für jeden Tipp!



    Ich würde die die 900,00 EUR freigeben, da es bei der Pfändbarkeit auf den Leistungszeitraun (3 x unpfändbare 300,00 EUR) und nicht auf den überwiesenen Gesamtbetrag ankommt.


    Bei Nachzahlungen von Sozialleistungen würde ich auch für den gesamten Zeitreum jeweils den Monatsbertrag freigeben. Anders würde ich es bei Rückerstattungen von Stromern, Gaswerken, Nebenkosten usw sehen, auch wenn sie aus Soizialleistungen bezahlt wurden

  • Ich habe hier den Fall, da hat der Schuldner Unterhaltszahlungen von 1000 € aufs Konto bekommen, am 28. des Monates, also kurz vor der erneuten Zahlung zum 01., wird das Konto gepfändet mit einem Guthaben von 400 €. Das Geld ist doch nahezu komplett an den Gläubiger auszuzahlen, da hier § 850 k "bis zum nächsten Zahlungstermin" voll zieht. ? :gruebel:

  • Ich habe hier den Fall, da hat der Schuldner Unterhaltszahlungen von 1000 € aufs Konto bekommen, am 28. des Monates, also kurz vor der erneuten Zahlung zum 01., wird das Konto gepfändet mit einem Guthaben von 400 €. Das Geld ist doch nahezu komplett an den Gläubiger auszuzahlen, da hier § 850 k "bis zum nächsten Zahlungstermin" voll zieht. ? :gruebel:



    Auf Antrag des Schuldners gibts bei mir (in der Regel) Unterhalt unbeachtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Gutschrift, da es sich um Ansprüche nach § 850b ZPO handelt. Nur, wenn der Gl. im Rahmen der Anhörung die Billigkeit nachweisen kann, beschränke ich die Freigabe auf § 850c ZPO.

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