Freigabe von Zubehör in der Zwangsverwaltung

  • Der Insolvenzverwalter eines ehemaligen Pächters einer zwangsverwalteten Immobilie (Gaststätte) macht Eigentum an dem Gaststätteninventar geltend und beantragt gem. § 37 Nr. 5 ZVG(?) die Aufhebung des Verfahrens hinsichtlich einer ganzen Reihe von Gegenständen.

    Beim Zwangsverwalter ist er damit gescheitert; die Freigabe könne nur durch die Gläubiger des Zwangsverwaltungsverfahrens erfolgen. Eine Gläubigerin gibt frei, die andere nicht.

    Frage: Was habe ich mit der ganzen Sache zu tun? In einer Zwangsverwaltung ohne Zwangsversteigerung? Ich habe keine Vorschrift gefunden, nach der ich Gegenstände ohne Zustimmung aller Gläubiger freigeben kann. M.E. kann ich Antrag einfach zurückweisen, wollte aber vorher noch das gelehrte Auditorium um Rat fragen.

  • Hallo Kai,
    §§ 37, 55 ZVG gelten in der Zwangsverwaltung nicht. Ich denke, es ist Sache des Zwangsverwalters und des Dritteigentümers, die Frage der Herausgabe zu klären, nicht des Gerichts. Interessant könnten §§ 1120-1122 BGB sein. Im Zusammenwirken von § 55 II ZVG, der keine Anwendung findet und § 1120 BGB dürften Zubehörstücke, die im Eigentum eines Dritten stehen, herauszugeben sein. Daß § 55 II ZVG keine Anwendung findet, erklärt sich damit, daß es sich hierbei in erster Linie um eine Vorschrift zur Herstellung der Rechtssicherheit des Bieters handelt, und Bieter gibt´s ja in der zwangsverwaltung nicht.
    gruß
    Stefan

  • Den Antrag habe ich zurückgewiesen und auf die Drittwiderspruchsklage verwiesen.

    Einer der beiden Gläubiger hat die Freigabe erklärt, da er sowie nichts aus dem Teilungsplan bekommt. Dieses Schreiben ist ja wohl als teilweise Aufhebung zu deuten und ich muss einen entsprechenden Aufhebungsbeschluss machen?

  • Hallo Kai,
    ich bin der Meinung, daß ein Aufhebungsbeschluß nicht in Frage kommt. Wie oben schon erwähnt, betrifft die Frage,ob die Gegenstände der Beschlagnahme unterliegen, das Rechtsverhältnis zwischen Zwangsverwalter und Dritteigentümer. sollen die das regeln, notfalls im Wege der Klage. Der Zwangsverwalter kann doch nicht die Zwangsverwaltung über Gegenstände ausüben, die im Dritteigentum stehen. Stöber schreibt zu § 148 ZVG Rd.Nr. 2.2 "Auf nicht beschlagnahmtes Zubehör im Besitz des Schuldners, das im Eigentum eines Dritten steht, erstreckt sich die Zwangsverwaltung nicht".
    Ferner: "Auf Zubehör erstreckt sich die Beschlagnahme, wenn es in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt ist, und zwar auch dann, wenn es bei Beschlagnahme im Eigentum eines Dritten steht, aber nur Veräußerung, nicht jedoch auch Enthaftung mit Entfernung oder Aufhebung der Zubehöreigenschaft erfolgt ist."
    Wenn ich Deinen Fall richtig verstanden habe, besteht Eigentum eines ehemaligen Pächter, auch schon bei Beschlagnahme, sodaß demnach für die Gegenstände keine Beschlagnahme erfolgt sein dürfte. §1120 BGB.
    Ich sehe sehe es im Ergebnis so, hatte allerdings einen solchen Fall in der Praxis noch nicht.
    Gruß
    Stefan

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!