Aufhebung der PKH trotz geleisteter eV

  • Hallo Foraner, soweit noch anwesend am Freitag Nachmittag :)

    Hebt Ihr bei der PKH-Überprüfung nach § 120 IV ZPO (wir schreiben 3 x an bevor aufgehoben wird) die bewilligte PKH bei Nichtreagieren der Partei eigentlich auch dann auf (oder würdet sie aufheben) wenn Ihr wißt, dass die Partei innerhalb der letzten 3 Jahre die eV abgegeben hat :gruebel: :confused:

    Ich hab's nämlich schon zwei drei mal gemacht (ich kann mal eben in die Schuldnerkartei gucken, wenn der Bürger im Bezirk wohnt, denn ich habe da ein Vertreter-Login - sehr praktisch) . . . mal sehen ob eine Niederschlagung der Kosten durch die Kasse kommt . . . ;)

  • Ich hebe auch auf. Dann kann die Kasse bei der Vollstreckung entscheiden, ob die Schuld beigetrieben werden kann oder nicht. Sich "totstellen" funktioniert bei mir nicht.

  • Hebst du nicht auf und legst die Akte weg, bekommt die Staatskasse kein Geld und du hast weniger arbeit.

    Hebst du auf, am besten nach zwölfmaligem Anschreiben, dann schickt die LOK/LJK ne Rechnung, drei Mahnungen, versucht ggf. zu vollstrecken und schlägt letztenendes die Kosten nieder. Die Staatskasse bekommt zwar auch kein Geld, aber du hast dich und noch ein paar andere Leute schön beschäftigt und Arbeitsplätze gesichert.:ironie:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Aufheben. Wenn ich einmal mit dem Überprüfungsverfahren angefangen habe, ziehe ich es auch durch.

    Ggf. wäre zu überlegen, ob man vor einer Überprüfung in die Schuldnerkartei schaut und die Überprüfung dann gleich bleiben lässt.

  • Hebst du nicht auf und legst die Akte weg, bekommt die Staatskasse kein Geld und du hast weniger arbeit.

    Hebst du auf, am besten nach zwölfmaligem Anschreiben, dann schickt die LOK/LJK ne Rechnung, drei Mahnungen, versucht ggf. zu vollstrecken und schlägt letztenendes die Kosten nieder. Die Staatskasse bekommt zwar auch kein Geld, aber du hast dich und noch ein paar andere Leute schön beschäftigt und Arbeitsplätze gesichert.:ironie:



    Hmm . . . es gibt doch auch die Leute mit eV, die nur einen Gläubiger haben, möglicherweise längst gezahlt sich aber nicht um die Löschung gekümmert haben, da geht doch immer was oder :gruebel: ;)

    Wenn jemand allerdings ein oder zwei Duzend eV-Verfahren hat, würde ich es der Kasse wenigstens mit der Rechnung mitteilen . . . dann sollen die eben gucken :)

  • Ggf. wäre zu überlegen, ob man vor einer Überprüfung in die Schuldnerkartei schaut und die Überprüfung dann gleich bleiben lässt.



    Nö. Du hast dann zwar keine Arbeit mit der Überprüfung. Aber es soll Schuldner geben, die wieder zu Geld kommen. Warum soll ich der LJK die Möglichkeit nehmen, doch zum Geld zu kommen?

    @redge: :einermein warst ein bissi schneller ...

  • Bei uns wird einmal aufgefordert, einmal erinnert, einmal die Aufhebung angedroht und dann aufgehoben. Ob die Patei die eV abgegeben hat wird nie überprüft.

  • Interessiert mich nicht die Bohne, ob eine Partei die e.V. abgegeben hat oder nicht.

    Ich verfahre wie folgt:

    Anschreiben durch mich gem. § 120 IV ZPO mit Fristsetzung an die Partei von 2 Wochen. Die Partei wird direkt in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die PKH aufgehoben werden kann, wenn die Erkl. nicht oder unvollständig abgegeben wird.
    Hausintern wird eine 3 Wochen-Frist notiert.

    Kommt nach Fristablauf keine Erkl., erinnert die Serviceeinheit selbstständig an die Erledigung des o.g. Schreibens mit einer Fristsetzung an die Partei von 10 Tagen.
    Hausinterne Fristsetzung 2 Wochen.

    Kommt nach Fristablauf keine Erklärung wird die PKH aufgehoben.
    Vfg sieht so aus:

    Vfg.
    1.
    Ausf. des Beschlusses z.K. an

    a) Partei ./. ZU
    b) Parteivertreter (formlos)

    Zusatz bei b):
    Sie erhalten den Beschluss nicht als aktueller Vertreter (OLG München, FamRZ 1993, 580; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 531;OLG Naumburg, FamRZ 2006, 1401; OLG Köln, FamRZ 2007, 908), sondern lediglich zur Kenntnis, damit Sie ggf. Ihre (weitere) Vergütung ggü. der eigenen Partei geltend machen können (§ 122 I Nr. 3 ZPO).
    Sofern Sie im Namen der Partei Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen wollen, wäre die Vorlage einer Vollmacht erforderlich, da die für das Verfahren erteilte Vollmacht im Überprüfungsverfahren nicht ausreichend ist (vgl. o.g. Entscheidungen).
    Die Ihnen bereits ausgezahlte PKH-Vergütung bleibt von der Aufhebung selbstverständlich unberührt.

    Bei Rechtsmitteleinlegung hätte die Partei ferner nachzuweisen, warum die Nichterledigung der gerichtlichen Aufforderungen und Erinnerungsschreiben weder auf Absicht noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte (OLG Köln, FamRZ 2000, 104; OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 47; LG Mainz, FamRZ 2001, 1157; OLG Düsseldorf, MDR 2004, 410; OLG Nürnberg, MDR 2005, 48).

    2.
    1 Mon nach ZU zu 1. Akte Fr./Hr. KB z.w.V. unter Hinweis auf obigen Beschl.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Sehe ich wie Tommy. Die anderen Verfahrensweisen sind teuer, (freizeit)raubend und wirken auf mich lebensfremd. Würde man nicht für die Landeskasse vollstrecken sondern für sich selbst, dann käme man auch nicht auf solche Ideen.
    Allerhöchstens könnte man verfristen bis die e.V. gelöscht wird, wenn das mit der 4-Jahresfrist noch hinhaut. Bei Haftbefehlen sieht es natürlich anders aus.

  • Bei uns wird einmal aufgefordert, einmal erinnert, einmal die Aufhebung angedroht und dann aufgehoben. Ob die Patei die eV abgegeben hat wird nie überprüft.



    Dem schließe ich mich an.
    Außerdem geht es bei der Aufhebung der PKH ja auch nicht nur um die Interessen der Staatskasse.
    Auch der beigeordnete Rechtsanwalt hat ein (rechtliches) Interesse daran, die Möglichkeit zu bekommen, seinen Anspruch auf weitere Vergütung direkt beim Mandanten durchsetzen zu können.
    Womöglich kämen noch Schadensersatzansprüche auf Dich zu, wenn Du "sehenden Auges" die PKH nicht entziehst.

  • Wenn ich auf die Art und Weise mehr Zeit und Ruhe für die Vermeidung von Regressen in Grundbuchsachen und Räumungsschutzverfahren freischaufeln kann nehme ich dieses enorme Haftungsrisiko gern auf mich.

  • Ob jemand die eV abgegeben hat, interessiert mich nicht.

    Die Parteien werden im Regelfall zwei Jahre nach PKH-Vergütungsfestsetzung angeschrieben. (Ausnahme ist, wenn zB Grundvermögen da ist und der Verkauf geplant ist; dann eher.)

    Erfolgt kein Eingang, moniert die Geschäftsstelle automatisch eine Woche nach FE.

    Erfolgt wieder kein Eingang, prüfe ich die Anschrift online (Meldeauskunft). Stimmt diese überein, hebe ich die PKH auf und stelle den Beschluss zu. Dem Anwalt teile ich dies ggf. mit. Danach erfolgt die Bewertung und nach einem Monat gebe ich die Sollstellung der Kosten an die Landesjustizkasse.

    Wenn die Kosten niedergeschlagen werden, hefte ich die Mitteilung halt ab.

    Es kommt aber in nicht wenigen Fällen vor, dass (oft Jahre später) die Niederschlagung aufgehoben wurde, weil das Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt gegriffen hat. :daumenrau

    Meist kommt die Partei dann vorbei und beschwert sich. Ich hau der Partei dann die Meldeauskunft und die Zustellungsurkunde um die Ohren.:wechlach:

    Dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft werden soll sich herumsprechen. Und dass es Konsequenzen hat, wenn man sich nicht rührt weil "sowieso nix zu holen ist", auch. Denn das kann sich ja auch ändern (s.o.).

    Schönes WE

  • Diese PKH-Aufhebungen sind zu 99,9 % für die Tonne. Wer gerne für den Mülleimer arbeitet, soll´s ruhig machen.

    Zitat

    Womöglich kämen noch Schadensersatzansprüche auf Dich zu, wenn Du "sehenden Auges" die PKH nicht entziehst.

    Das ist die unter vielen Kollegen verbreitete Haftungsangst, mit der alles mögliche gerechtfertigt wird, weil man sich nicht so richtig traut eigenständige Entscheidungen zu treffen und zu vertreten.

    Ne Kollegin von mir frägt gerade bei den Akten gerne alle drei Monate nach, wo die Scheidungshäuser verkauft werden. Dass nach Zahlung der diesbezüglichen Darlehensschulden trotzdem immer nur Schulden bleiben, erstaunt sie jedes mal. Dafür hat sie auch jede Menge Rückstände in ihren anderen Aufgabenbereichen. Aber jeder macht halt das, was er am besten kann.

    Es wird Zeit das der ganze Kostenkram auf den mD übertragen wird!

  • Aha! Wenn das also gesetzlich so vorgesehen ist, dann wäre es an der Zeit, dem Gesetzgeber einen Hinweis zu geben, dass er Vorschriften für die Tonne produziert hat. Sich an Gesetze zu halten, verbinde ich in keiner Weise mit Haftungsangst. Und was sollte der mD im Falle einer Übertragung anders machen? Oder ist diese Tätigkeit grundsätzlich unter Niveau?

    Ich kann die Vormeinung in keiner Weise nachvollziehen.

  • Diese PKH-Aufhebungen sind zu 99,9 % für die Tonne. Wer gerne für den Mülleimer arbeitet, soll´s ruhig machen.



    Genau das glaube ich nicht. Warum wird die PKH - Partei denn munter, wenn die PKH aufgehoben wird. Doch nicht etwa, weil sie von Sozialleistungen lebt und ohnehin nichts mehr zu holen ist. Ich habe auch schon einige Male - wie Robert1 schon sagte - wütende Parteien vor mir gehabt, weil die Steuererstattung etwas magerer als erwartet ausgefallen ist oder der Kostenüberschuss in einem Verfahren plötzlich weg war.

    Hegst Du die Hoffnung (?), dass der mittlere Dienst weniger gründlich arbeitet als wir? :gruebel::eek:

  • Aber es gibt wirklich Kollegen, die jeden PKH-Fall nach einem oder/und zwei Jahren überprüfen, weil sie glauben, dass das so gemacht werden muss.
    In § 120 Abs. 4 ZPO steht aber nichts von einer Überprüfungspflicht ("Das Gericht kann ...).
    Außerdem ist die Überprüfung Rpfl-Sache. Ich denke , dass man im Vorfeld schon erkennen kann, ob sich eine Überprüfung lohnt oder ob sie für die Katz´sein wird und zwar gründlich :D ( Grisu).

    Wenn man dann noch Pfübse macht, weiß man sowieso, wo nix mehr zu holen ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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