Ich habe eine Frage zur Zustellung der Prozeßbürgschaft!
Muß die Bürgschaft an den Bürgschaftnehmer (Beklagter) zugestellt werden oder ist die Zustellung der Bürgschaft über den GVZ an den Prozeßbevoll-
mächtigten des Bürgschaftnehmers wirksam?
Es wäre nett,wenn mir jemand anworten könnte!:)
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