Teilausfertigung nach § 7 UVG bei Insolvenz des Ange.?

  • Folgender Fall:

    Urteil aus 2000. Unterhaltsforderung tituliert. Jugendamt leistet ab einem Zeitraum von April 2003 bis Dezember 2006 Unterhalt an die Kindesmutter und stellt nunmehr den Antrag auf Umschreibung und Teilausfertigung in Höhe des gezahlten Betrages nach § 7 UVG (§ 727 ZPO).

    Ange.Vertr. sagt aber, geht nicht, weil am im Januar 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ange. eröffnet wurde. Das Verfahren ist nach § 240 ZPO unterbrochen.

    Frage: Erstens hier keine Unterbrechung, da Rechtsstreit ja lange beendet?

    Zweitens: Gilt jetzt die Forderung als Insolvenzforderung, da Urteil mit Titulierung der Unterhaltsforderung aus dem Jahr 2000, Eröffnung aber erst 2003? Daher nur anmelden möglich bei Insolvenzverwalter, aber keine Teilausfertigung notwendig, da kein RS-bedürfnis, sondern Übergang nach § 7 UVG beim IV lediglich nachweisen?

    Drittens: Oder gilt übergegangener Anspruch des Jugendamtes ab April 2003 als Neumasseforderung? Mit welcher Folge oder Möglichkeit für das Jugendamt?

    Kann mir bitte jemand sagen, welche Ansicht hier die richtige ist?
    Vielen Dank.



  • Zum Thema Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren gibt es auch schon einige threads im Insolvenz-Subforum.

  • Danke für die schnelle Hilfe.

    Also dürfte es sich in meinem Fall um Neuverbindlichkeiten handeln, da das Jugendamt aufgrund des Titels Unterhalt von April 2003 bis Ende 2006 geleistet hat und dies Unterhaltsforderungen nach Insolvenzeröffnung (Januar 2003) darstellen. Da es sich hier um Neugläubiger handelt, gilt für diese auch nicht das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 InsO aufgrund § 89 Abs. 2 S. 2 ZPO?. D. h. ich kann die Teilausfertigung ohne Probleme erteilen?

  • Wegen des laufenden Unterhalts nach Insolvenzeröffnung kann in das Arbeitseinkommen des Schuldners - nur aber immerhin - die privilegierte Vollstreckung nach § 89 II 2 InsO betrieben werden. Die Vollstreckung in alles, was vom Insolvenzbeschlag erfasst ist, scheitert an § 91 I InsO.

    Falls der Schuldner sich bereits in der WVP (Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens) befindet, bleibt zwar der (allgemein) pfändbare Teil des Arbeitseinkommens wegen der Abtretung nach § 287 II InsO gegen Vollstreckung immun, im übrigen kann ein Neugläubiger jedoch wieder fröhlich in alles andere vollstrecken - i.d.R. läßt der IV/TH natürlich nichts übrig.

  • Guten Morgen.

    Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, steht der Erteilung einer Teilausfertigung für das Jugendamt als Neugläubiger nichts entgegen wegen § 89 Abs. 2 S. 2 InsO, aber wie erfolgreich oder zulässig Vollstreckungsmaßnahmen dann sind, ist eine andere Frage, was jedoch nicht die Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung hindert?:gruebel:

  • Guten Morgen.

    Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, steht der Erteilung einer Teilausfertigung für das Jugendamt als Neugläubiger nichts entgegen wegen § 89 Abs. 2 S. 2 InsO, aber wie erfolgreich oder zulässig Vollstreckungsmaßnahmen dann sind, ist eine andere Frage, was jedoch nicht die Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung hindert?:gruebel:



    Richtig (soweit sich die Teilausfertigung ausschließlich auf die nach Insolvenzeröffnung entstandene Neuverbindlichkeit bezieht).

  • ... hallo, ich muss mich hier mal dranhängen.
    Kann mir jemand sagen, ob eine Teilausfertigung entsprechend dem in #1 geschilderten Fall auch für den Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung erteilt werden kann? Die Forderung ist ja auf das Land, vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen und die Forderung kann doch auch nur - sofern der Gläubiger über einen entsprechenden Titel verfügt - angemeldet werden.
    Oder steh´ich hier total auf dem Schlauch???

  • okay, aber das hilft mir mit dem Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung nicht weiter. Kann eine Teilausfertigung für Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung erteilt werden oder wäre ein entsprechender Antrag zurückzuweisen?

  • In der Praxis habe ich es ganz konkret mitbekommen, dass seitens des Gerichtes eine vollstreckbare Teilausfertigung ausgestellt wurde.
    Warum aber auch nicht, mit dem Antrag auf eine vollsteckbare Teilausfertigung wird doch nur die Rechtsnachfolge klargestellt und kein neues Gerichtsverfahren eingeleitet.

  • Guten Morgen.

    Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, steht der Erteilung einer Teilausfertigung für das Jugendamt als Neugläubiger nichts entgegen wegen § 89 Abs. 2 S. 2 InsO, aber wie erfolgreich oder zulässig Vollstreckungsmaßnahmen dann sind, ist eine andere Frage, was jedoch nicht die Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung hindert?:gruebel:



    Richtig (soweit sich die Teilausfertigung ausschließlich auf die nach Insolvenzeröffnung entstandene Neuverbindlichkeit bezieht).


    Möchte mich hier mal mit einer Frage zu einem vergleichbaren Fall anschließen:

    Es soll ein Pfüb für das Land wegen übergegangener UVG-Ansprüche in das Arbeitseinkommen des Schuldners erlassen werden. Der Zeitraum des gewährten UV liegt auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner, also nach § 89 II 2 Inso wohl möglich.

    Allerdings wurde die Rechtsnachfolgeklausel nach der Inso-Eröffnung erteilt und dementsprechend auch während des laufenden Insoverfahrens an den Schuldner zugestellt.

    Hätte eine Zustellung nicht an den Verwalter erfolgen müssen? :gruebel: Erfüllt die Zustellung an den Schuldner die Voraussetzungen für § 750 II ZPO?

  • Ich oute mich mal als unwissend, aber gegen wen soll den vollstreckt werden? Gegen den Schuldner und zwar in dessen insolvenzfreies Vermögen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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