Testamentsvollstrecker überträgt Anteil an GbR

  • Ich meine, dass es hier eine einfache Lösung gibt, weil es sich um eine
    2 Personengesellsch. handelt, bei der ein Gesellschafter verstorben ist. Es ist dann (natürlich!) richtig, dass dadurch ein Gesellschafter ausgeschieden und die Gesellschaft aufgelöst ist. Dies hat zur Folge, dass das Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung in das Vermögen des verbleibenden Gesellschafters allein übergegangen ist, der als Alleineigentümer über sein Vermögen entscheidet!

    Ob der TV hier überhaupt etwas zu tun hat, müsste sich aus dem Testament ergeben.

  • Kein Wunder, daß die Beteiligten sich so geziert haben, den Vertrag vorzulegen.
    Da in dem Vertrag zumindest nicht ausdrücklich die Fortführung der Gesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters vereinbart ist, dürfte in jedem Fall von dem gesetzlichen Grundsatz der Auflösung der Gesellschaft auszugehen sein.

    Die vorgelgten Berichtigungsbewilligungen sind unschlüssig, da sie nicht darauf eingehen, daß die Gesellschaft ausnahmsweise nach dem Todesfall überhaupt fortführbar ist. Die Bewilligungen sind daher zur Berichtigung ungeeignet. Ich würde in einem solchen Fall nun zurückweisen.

  • Ist es wirklich so, dass bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden BGB-Gesellschaft im Fall der Auflösung durch Tod dem verbleibenden Gesellschafter anwächst? Ich verstehe die Kommentierung zu § 727 BGB so, dass die Erbengemeinschaft und der verbleibende Gesellschafter jetzt bis zur Auseinandersetzung eine Liquidationsgesellschaft bilden.

    Ist daher nicht anstelle der erfolgten Übertragung des Anteils des Nachlasses an der GbR vielmehr eine Liquidation zwischen Sohn und den Erben (und damit auch eine Auflassung des Grundbesitzes von der Liquidationsgemeinschaft an den Sohn und Frau X) erforderlich?

    Oder würde es genügen, wenn die Beteiligten jetzt noch erklären, dass die GbR nunmehr doch fortgesetzt werden soll?

    Life is short... eat dessert first!

  • Die Auflösung der Gesellschaft bei Todesfall eines Gesellschafters ist die gesetzliche Regel. Die Textpassage in dem Gesellschaftsvertrag kann daher höchstens als Klarstellung angesehen werden. Wenn etwas anderes ( Fortführung mit den Erben ) gewollt ist, dann müßte dieses im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart sein.

  • Ich muss leider in meiner Sache noch mal nachhaken. Vielleicht kann doch jemand Licht in mein Dunkel bringen? :)

    Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass § 738 BGB meinen Fall nicht betrifft, da er das Ausscheiden eines Gesellschafters bei Fortbestehen der Gesellschaft regelt.
    Hier soll nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters aufgelöst werden, so dass § 727 BGB Anwendung findet.

    Daher nochmal meine Frage:

    Zitat

    Ist daher nicht anstelle der erfolgten Übertragung des Anteils des Nachlasses an der GbR vielmehr eine Liquidation zwischen Sohn und den Erben (und damit auch eine Auflassung des Grundbesitzes von der Liquidationsgemeinschaft an den Sohn und Frau X) erforderlich?

    Oder würde es genügen, wenn die Beteiligten jetzt noch erklären, dass die GbR nunmehr doch fortgesetzt werden soll?

    Life is short... eat dessert first!

  • Hallo, muß den Beitrag nochmals aufwärmen.

    In meinem Gesellschaftsvertrag ist nur bestimmt, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird. Ein Mitgesellschafter ist verstorben und beerbt worden von seinem Sohn allein. Testamentsvollstreckung ist angeordnet.
    Nun hat der Erbe seinen Gesellschaftanteil mit Zustimmung der restlichen Gesellschafter übertragen. Der Testamentsvollstrecker hat nicht mitgewirkt.
    Die Übertragung dürfte damit, mangels einer Regelung im Gesellschaftsvertrag betr. die Erstreckung der Testamentsvollstreckung auf den Gesellschaftsanteil- wirksam sein.
    Vielen Dank
    Ron

  • Ich würde mich dagegen fragen, warum der TV angesichts des normalerweise umfassenden Übergangs der Verfügungsbefugnis in diesem Falle nicht verfügungsbefugt sein soll, nachdem es ja nicht um die Ausübung der Gesellschafterrechte geht.

    vgl. auch KG Rpfleger 2009, 311

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!