• Freispruch in einer Bußgeldsache. Kosten und Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

    Dem Anwalt waren während des Verfahrens die Akten übersandt worden. Hierfür hatte er 12 € gezahlt.

    Anlässlich der Festsetzung der Auslagen beantragt er auch die Festsetzung der Umsatzsteuer auf die Auslagenpauschale von 12 €.
    Hierzu führt er aus, dass laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Celle vom 16.5.2007 nunmehr auch verauslagte Aktenversendungspauschalen als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden, da der Rechtsanwalt der Kostenschuldner der Pauschale ist.

    Ich hatte diesen Fall bisher noch nicht. Ist dies zutreffend?

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