Einstellung oder Aufhebung

  • Da mache ich schon ziemlich lange PfüBs:oops: , aber nun habe ich heute das Gefühl, ich stehe völlig auf dem Schlauch:confused: :
    PfüB aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils,
    sodann Urteil, dass dass Urteil bestätigte, aber "Urteil ist gegen Sicherheitsleistung ihv ...% vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden", Sicherheitsleistung ist vom GL zwar durch Bürgschaft erbracht, kann aber an Sch nicht zugestellt werden. Ich hatte die Zwangsvollstreckung nach 775 Nr. 2 ZPO einstweilen eingestellt. Nun liegt Beschluss vor, dass die "Zwangsvollstreckung aus dem 2. Urteil einstweilen bis zum Abschluss des Verfahrens eingestellt wird, sofern der GL Sicherheit leistet".
    Heute Anruf Sch-RA: Pfändung müsste aufgehoben werden, da die Voraussetzungen nicht vorliegen (keine Sicherheitsleistung von GL), hatte mich weiterhin auf 775 Nr. 2 letzte Alt. gestützt, wonach nur eingestellt, nicht jedoch aufgehoben werden kann, da 776 keine Anwendung findet.
    RA meinte, dieser Zustand könnte doch nicht ewig so bleiben, schließlich würde dem Sch. von seinem Einkommen nur der unpfändbare Betrag ausgezahlt werden und laut Meinung der Richter :cool: beim Prozessgericht dürfe z. Zt. keine Vollstreckung erfolgen wegen des 2. Urteils.
    Hätte ich nicht einstellen dürfen, weil der GL die Sicherheit nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat? Was hätte dann erfolgen sollen? :gruebel: Aufhebung? Ich wüsste nicht auf welcher Grundlage.:gruebel: Für ein paar nette Ratschläge wäre ich dankbar!

  • ... ich versuchs denn mal!

    M.E. war der Einstellungsbeschluss nach dem 2. Urteil über § 775 Nr. 2, § 776 ZPO total in Ordnung. Wäre die Sicherheitsleistung, d.h. Bürgschaft + Zustellung schon nachgewiesen, hätte man den pfüb ja weiterlaufen lassen können.

    Wenn ich das richtig verstehe, kam doch danach erst der Beschluss, dessen Inhalt ich eigentlich nicht genau verstehe :oops: .
    "Die Zwangsvollstreckung aus dem bestätigenden Urteil wird eingestellt, sofern der Gläubiger (???) Sicherheit leistet"? Warum denn das?

    Und warum kann die Bürgschaft nicht zugestellt werden? Immerhin hat der Sch. doch einen RA?

  • Das habe ich auch nicht verstanden, aber 'ne Begründung ist dem Beschluss leider nicht beigefügt. Habe den Verdacht, dass den Richtern des Prozessgerichts nicht klar ist:confused: , was in der Zwangsvollstreckung aufgrund ihrer Entscheidungen zu veranlassen ist. Allerdings mir momentan auch nicht mehr!:(
    Warum die Zustellung der Bürgschaftsurkunde nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen, GL hat sich nach der Einstellung nicht mehr gerührt.

  • Komischer Fall.
    Aber ich sehe das genauso. Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen kommt mangels Entscheidung des Prozessgerichts nicht in Frage (§ 776), also bleibt's bei der einstweiligen Einstellung. Da hat der Schuldner wohl Pech. Sein Anwalt könnte sich doch an das Prozessgericht wenden, um die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen zu erwirken - vielleicht wird die Lage durch einen weiteren Beschluss noch klarer...:eek: :confused:

  • Ich stimme den vorstehenden Postings zu.

    Ich verstehe allerdings den 3. Beschluss / das 3. Urteil nicht :

    1. Urteil vorläufig vollstreckbar

    2. Einschränkung der Vollstreckung = Fortsetzung nur noch gegen SIL (des Gl.).

    Bis dahin verstehe ich den Sachverhalt (Einstellung nach §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO; keine Aufhebung) - und was bitte besagt jetzt das 3. Urteil / der 3. Beschluss ?

    Warum sollte der Gläubiger SIL leisten zwecks Einstellung der Zwvo. aus dem 2. Urteil ? Wohl eher der Schuldner ?!

    In diesem Fall mag der Sch. Sicherheit leisten zwecks Aufhebung des Pfüb nach §§ 775 Nr. 3, 776 ZPO.

    Wenn der Sch. rechtsanwaltlich vertreten wird - warum stellt der Gl. den Nachweis der SIL nicht an den RA des Schuldners zu ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Sorry, war wohl schon so verwirrt, dass ich GL und Sch im 3. Beschluss verwechselt habe :behaemmer. Es heißt dort tatsächlich: "Zwangsvollstreckung aus dem 2. Urteil wird bis zum Abschluss des Verfahrens eingestellt, sofern der Sch. Sicherheit leistet". :gepennt:

    Sch-RA verwies im Übrigen auch darauf, dass ja aufgrund der Einstellung nun schon mehrere Tausend-€ beim Drittsch.(= Arbeitgeber) hinterlegt sind und damit die Sicherheit des Sch. geleistet wäre (Sch. bekommt dort kein ganz schlechtes Geld:D ). Sehe ich allerdings nicht so, da doch Sicherheitsleistung nur in bestimmter Form (Hinterlegung von Bargeld oder Bankbürgschaft) möglich ist, oder?
    Außerdem fehlt mir für die Aufhebung einfach 'ne Entscheidung des Prozessrichters. Warum haben die nicht ein Wort über die bisherige Zwangsvollstreckung im Sinne von 776 S2 verloren?!

  • Wenn der Gl. durch die beim DS einbehaltenen Beträge voll befriedigt ist, dann ist der ursprüngliche PfÜb doch erledigt und die weiteren Beträge sind an den Sch. auszuzahlen ?!

    i.Ü. könnte der Sch. aus dem 3. Beschluss SIL erbringen zwecks Aufhebung des PfÜbs nach §§ 775 Nr. 3, 776 ZPO...

    Die vom DS einbehaltenen Beträge gelten nicht als SIL, würden jedoch im Falle der Aufhebung des Pfüb nach SIL des Sch. ja an diesen ausbezahlt werden...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • also ich kann mich des gefühls nicht erwehren , das das prozeßgericht ein bißchen den durchblick verloren hat .
    demnach würde ich den antrag auf aufhebung des pü zurückweisen und damit den rechtsweg eröffnen , dann kann man ja sehen was das lg (womöglich wieder die gleiche kammer) daraus macht.
    sollen sie ihren unsinn doch selber gerade rücken .

  • Manches erledigt sich von selbst:toot: : Gestern rief nach langer Zeit der GL-RA an. Die Berufung des Sch. (nur deshalb wurden ja diese ganzen Folgeurteile/-beschlüsse erlassen) gegen das Ursprungsurteil wurde verworfen, so dass damit das 1. Urteil vollstreckbar sein dürfte. Die ganzen Sicherheitsleistungen haben sich damit erledigt.:D

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