Bestimmtheitsgrundsatz bei Leitungsrecht

  • Durch Neuerrichtung einer Hochspannungsleitung werden zahlreiche Anträge auf Eintragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten eingereicht. Der Ausübungsbereich der Rechte bleibt der tatsächlichen Ausübung überlassen und soll mithin nicht rechtsgeschäftlicher Inhalt der Rechte werden (damit auch keinen Plan als Bewilligungsbestandteil). Die Leitung ist durch einen Schutzstreifen von 60 m, jeweils 30m zu beiden Seiten der Leitung abgesichert. Nach Auskunft des zukünftigen Dienstbarkeitsberechtigten ist es technisch bedingt möglich, daß für eine Leitung auf einem Grundstück unterschiedliche Schutzstreifenbreiten maßgebend sind. Dies soll in der Bewilligung durch die allgemeine Formulierung "bis zu 60m breiten Schutzstreifen" seinen Niederschlag finden. Würdet ihr die Bewilligung damit als ausreichend erachten? Es bliebe dann offen in welchem Bereich 60m, in welchem vielleicht nur 50m einzuhalten sind. Andererseits kann sich ein späterer Eigentümer bzw. dinglich Berechtigter auf die Maximalbelastung einstellen.
    Danke für Eure Meinung.

  • Ich hätte mit "bis zu 60 m" kein Problem. Damit ist ja quasi eine Art "Höchstbelastung" klar erkennbar.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich halte das "Höchstschutzstreifenbreitenrecht" in der vorliegenden Form ebenfalls für eintragungsfähig. Denn auch wenn die Breite des Schutzstreifens exakt 60 Meter betrüge, wäre der Berechtigte ja nicht gezwungen, die gesamte Breite auszuschöpfen. Nichts anderes sagt auch die Bezeichnung "bis zu 60 Meter Breite, jeweils 30 Meter zu beiden Seiten der Leitung", denn die maximale örtliche Ausübung ist genau bezeichnet und innerhalb dieser Maximalbreite kann sich der Berechtigte "frei bewegen".

  • @ Ketchup

    Der Ausübungsbereich der Rechte bleibt der tatsächlichen Ausübung überlassen


    Deshalb brauchst Du keinen Plan. Es bleibt dem Berechtigten überlassen auf welcher Stelle er das Recht tatsächlich ausübt...

    Ich habe ein solches, wie hat Juris das genannt...'Höchstschutzstreifenbreitenrecht'...auch schon mal eingetragen. Ich sehe da ebenfalls kein Problem.

  • Ich befürchte, dass der Eigentümer vielleicht leider gar nicht so genau weiß, was das bedeutet, was er da unterschreibt.
    Hatte letztens einen Anruf, wo der Eigentümer mich gefragt hat, was die eingetragene Grundschuld auf seinem Grundstück zu bedeuten habe. Diese hat er zwei Wochen zuvor beim Notar unterschrieben. Kaum zu glauben, oder???

  • Ich befürchte, dass der Eigentümer vielleicht leider gar nicht so genau weiß, was das bedeutet, was er da unterschreibt.
    Hatte letztens einen Anruf, wo der Eigentümer mich gefragt hat, was die eingetragene Grundschuld auf seinem Grundstück zu bedeuten habe. Diese hat er zwei Wochen zuvor beim Notar unterschrieben. Kaum zu glauben, oder???


    Der Notar wird doch entsprechend belehrt haben, oder ? :teufel:

  • Ich befürchte, dass der Eigentümer vielleicht leider gar nicht so genau weiß, was das bedeutet, was er da unterschreibt.
    Hatte letztens einen Anruf, wo der Eigentümer mich gefragt hat, was die eingetragene Grundschuld auf seinem Grundstück zu bedeuten habe. Diese hat er zwei Wochen zuvor beim Notar unterschrieben. Kaum zu glauben, oder???


    Der Notar wird doch entsprechend belehrt haben, oder ? :teufel:



    Wieso Notar, dass macht doch die Reno: "Ach ja Herr Müller, wegen dem Hauskauf, sie müssten hier noch mal unterschreiben. Is wegen die Finanzierung gell!"

  • Frage dazu: Was ist, wenn in der Bewilligung keine Schutzstreifenbreite angegeben ist?


    In der mir zum Vollzug vorliegenden Urkunde (Leitungsrecht) wird die Bestimmung der Ausübungsstelle dabei dertatsächlichen Ausübung überlassen. Allerdings fehlt in der Urkunde dieAngabe des Ausmaßes der festgelegte Schutzzone. Es istimmer nur von „der Schutzzone“ die Rede bzgl. der Unterlassungsverpflichtungen.

    Gefunden habe ich dazu allenfalls BGH, Beschluß vom16-02-1984 - V ZB 8/83 (NJW 1984, 2210, beck-online) – danach würde ich eine imAusmaß festgelegte Schutzzone wollen … meinNotar schweigt sich aus, da er die Urkunde nur unterschriftsbeglaubigt hat …

    Edit: Jetzt habe ich doch noch dieses Thema gefunden: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?47682-Dienstbarkeit-tatsächliche-Ausübungsstelle.


    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


    2 Mal editiert, zuletzt von Alias (25. Juli 2019 um 14:40) aus folgendem Grund: Ergänzung

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