Rang bei Mithaftstellung

  • Folgender Sachverhalt:

    Eingetragen ist:
    III/1 an Grundstück Nr. 1, eingetragen am 1.1.2002
    III/2 an Grundstück Nr. 1, eingetragen am 2.2.2003

    Beantragt wird jetzt die Nachbelastung des Grundstücks Nr. 2 mit folgendem Wortlaut: "der Eigt. stellt das Grundstück Nr. 2 bezüglich der Grundschulden III/1 und III/2 nebst Zinsen zur Mithaft und bewilligt und beantragt die Eintragung dieser Mithaftstellung im Grundbuch."
    Es folgt die ausdrückliche Unterwerfung....
    Zum Rang der Nachbelastung ist nichts gesagt.

    Schöner/Stöber (12. Aufl.) meint unter RZ 2653, bei Zusammenfassung mehrerer Nachbelastungserklärungen in einer Urkunde "unter Bezugnahme auf die bisherigen Rechte" ließe sich im Wege der Auslegung der Vorrang von III/1 gegenüber III/2 auch am nachbelasteten Grundstück entnehmen.

    Was meint ihr dazu?

  • Schöner/Stöber ist beizupflichten. Durch den Hinwweis auf die Rechte ist auch auf die für die Eintragungen angeführten Urkunden bei der Eintragung Bezug genommen worden. Dort dürften auch entsprechende Rangerklärugen vorliegen (meistens der Fall).

  • Hier sind zwei Problemkreise zu unterscheiden:

    Zum einen stellt sich die Frage, ob die Pfandunterstellung aufgrund einer stillschweigend anzunehmenden Rangbestimmung des Eigentümers im "bisherigen" Rang der Rechte (also III/1 vor III/2 auch an BVNr.2) erfolgen soll. Obwohl dies in der Regel anzunehmen sein dürfte, sollte man sich hierüber beim Notar vergewissern. Ich würde den Notar daher darauf hinweisen, dass man die Pfandunterstellungserklärung entsprechend auszulegen gedenkt und anfragen, ob dies dem Willen der Beteiligten entspricht.

    Die andere Frage ist, wie der "gewollte" Rang im Grundbuch zu verlautbaren ist. Diese Frage beantwortet sich danach, ob die Eintragungen in der Veränderungsspalte (so die hM) den in der Hauptspalte ausgewiesenen Rang der Rechte teilen ("Rangeinheit" von Haupt- und Veränderungsspalten des Grundbuchs). Nach dieser Auffassung bedürfte es bei der Eintragung der Pfandunterstellung in der Veränderungsspalte bei gewolltem Rang III/1 vor III/2 keines Rangvermerks. Ich halte diese Auffassung in Übereinstimmung mit einer in der Grundbuchliteratur weithin vertretenen Meinung für zweifelhaft, weil die beiden Rechte nach dem Prioritätsgrundsatz an BVNr.2 gleichzeitig entstehen und sie daher ohne Rangvermerk an BVNr.2 buchmäßig als gleichrangige Rechte verlautbart würden. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte daher in jedem Fall Rangvermerke eintragen, egal ob sie sich nach der einen oder anderen Meinung als überflüssig oder als notwendig erweisen.

    Also:

    1 100.000 BVNr.2 haftet mit. III/1 hat an BVNr.2 Rang vor III/2 ...
    2 200.000

  • Uhu
    Nein, es gibt natürlich bei den ursprünglichen Grundschuldbestellungsurkunden keinerlei Rangbestimmungen. Sie wurden damals zeitlich separat beantragt und eingetragen, wie oben beschrieben. Es ist auch nicht weiter ausdrücklich "Bezug genommen" auf die alten Bestellungsurkunden. Die Erklärungen lauten genau wie oben beschrieben und sind in einer jetzt neu zur Eintragung beantragten Grundschuldbestellungsurkunde am Ende der Urkunde formuliert. Diesbezüglich stellt der Notar den Antrag unter I für die Nachbelastungen und mit II für die neue Grundschuld. Das ist der einzige Anhaltspunkt für eine etwa gewollte Reihenfolge auch in Bezug auf die Rechte III/1 und III/2.
    Ich habe jetzt sicherheitshalber beim Notar nachgefragt und gebeten, diese Erklärungen im Rahmen der erteilten Notarvollmacht nachzureichen.
    Danke für eure Beiträge.

  • Hallo zusammen,

    ich bin grad ausgestiegen.....folgender SV:

    [TABLE='width: 500']

    [tr][td]

    BV

    [/td][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    Flst. 1

    [/td][td]

    III/3

    [/td][td][/td][td][/td][td]

    III/6

    [/td][/tr][tr][td]

    Flst. 2

    [/td][td][/td][td]

    III/4

    [/td][td][/td][td]

    III/6

    [/td][/tr][tr][td]

    Flst. 3

    [/td][td][/td][td][/td][td]

    III/5

    [/td][td]

    III/6

    [/td][/tr]


    [/TABLE]


    Im Grundbuch sind die 3 Flurstücke wie in der Tabelle dargestellt belastet.

    Nun wird mir eine Pfandunterstellung wie folgt vorgelegt:

    Flste. 2 und 3 werden dem Recht III/3 als weiteres Pfand unterstellt;
    Flste. 1 und 3 werden dem Recht III/4 als weiteres Pfand unterstellt;
    Flste. 1 und 2 werden dem Recht III/5 als weiteres Pfand unterstellt;

    In der Urkunde heißt es:
    "Die Grundpfandrechte sollen im folgenden Rangverhältnis als Gesamtgrundpfandrechte eingetragen sein:
    III/1 im Rang danach III/2 im Rang danach III/3".

    Letztendlich sollen alle Grundpfandrechte an allen Grundstücken lasten. Gläubigerin ist bei jedem Grundpfandrecht die gleiche Bank. Von der Bank liegt eine Rangrücktrittserklärung vor die letztendlich den gewollten Rang der Grundschulden wiedergibt - nur das Recht III/6 wird nicht erwähnt....ist hinsichtlich dieses Rechtes noch ein Rangrücktritt vorzulegen?

    Muss ich jetzt Rangvermerke eintragen? Wenn ja, welche.


    Für Hilfe wäre sehr, sehr dankbar.

  • In der Urkunde heißt es:
    "Die Grundpfandrechte sollen im folgenden Rangverhältnis als Gesamtgrundpfandrechte eingetragen sein:
    III/1 im Rang danach III/2 im Rang danach III/3".

    Wieso denn jetzt III/1, 2 und 3?

    Und ja, III/6 muss natürlich zurücktreten, bzgl. der Pfanderstreckungen der "neuen" Rechte auf dem jeweiligen Grundstück.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Die Eintragungen könnten wie beantragt vorgenommen werden. Dann wäre III/6 hinsichtlich der neu belasteten Grundstücke (nebenbei: ich hoffe im Hinblick auf § 7 I GBO, dass es sich nicht nur um Flurstücke handelt) vorrangig. Diese Rangfolge ergibt sich aus dem Gesetz und bedarf nicht zwingend Rangvermerke.

    Man darf allerdings vermuten, dass das so nicht gewollt ist und III/6 insgesamt letztrangig bleiben soll.

    Ich würde daher um Überprüfung bitten und die Einreichung einer entsprechenden Rangrücktrittserklärung hinsichtlich III/6 anheimstellen.

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