Kann ein Aufzugsschacht Teileigentum sein?

  • Beantragt ist die Anlegung von Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern. Das Grundstück wird in 40 Einheiten aufgeteilt. Einem Miteigentumsanteil soll das Sondereigentum (Teileigentum) an einem Aufzugsschacht zugeiwiesen werden. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung liegt vor. Der Aufzug kann zwar nicht von allen Miteigentümern genutzt werden, da er nur einen Aufgang einer Anlage aus mehreren Gebäuden erschließt, dient aber mit mehreren Zugängen der gemeinsamen Nutzung mehrerer Miteigentümer. Ich halte daher eine Begründung von Sondereigentum für unzulässig und wäre für Meinungsäußerungen dankbar.

  • Es gibt doch sicherlich noch ein Treppenhaus, über welches jeder Miteigentümer seine Einheit erreichen kann, oder!?
    Dann kann aus meinen Augen ein Aufzug auch Sondereigentum werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe es so wie Ulf.
    Wenn alle anderen ihre Wohnung auch ohne den Aufzug erreichen können, warum sollte der Aufzugsschacht dann zwingend Gemeinschaftseigentum sein müssen?

    Vielleicht sollen die Eigentümer der Einheiten, die den Aufzug nutzen könnten, später Bruchteilseigentümer dieses Teileigentums werden.

    Life is short... eat dessert first!

  • Der Aufzug kann zwar nicht von allen Miteigentümern genutzt werden, da er nur einen Aufgang einer Anlage aus mehreren Gebäuden erschließt, dient aber mit mehreren Zugängen der gemeinsamen Nutzung mehrerer Miteigentümer. Ich halte daher eine Begründung von Sondereigentum für unzulässig und wäre für Meinungsäußerungen dankbar.



    Ich vertehe es so richtig, dass über den Aufzug nur ein Teil der Wohnungen erreichbar ist. Es gibt aber für diese noch einen anderen Zugang (Treppe)?
    Die Frage kann gestrichen werden, da der Zugang nur über den Aufzug baurechtlich nicht zulässig sein dürfte.
    Das Sondereigentum bezüglich des Aufzugs ist eintragungsfähig.

  • Welche Absicht hinter der Bildung von TE an einem Aufzugsschacht liegt, ist doch ziemlich gleichgültig. Abgeschlossenheitsbescheinigung liegt vor und die Pläne sind wohl i. O.
    Warum sollte das TE nicht einem oder mehreren Eigentümern zustehen? Vielleicht kauft eine gewerblicher Betreiber das TE und verlangt von allen Nutzern Maut. Na und?

  • Sehe ich auch so wie Ulf und Mola
    Bärmann-Pick, 9. Aufl., § 5 Rndr. 53 ist übrigens auch unserer Meinung!



    Die Fundstelle finde in interessant. In Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz,
    17. Auflage 2006 zu § 5 RN 21 heißt es nämlich:

    "Nicht SEs-fähig sind ferner Aufzüge"

    und in RN 16:

    "SE ist auch ausgeschlossen an Anlagen und Einrichtungen zum gemeinschaftlichen Gebrauch z. B. Treppen, Aufzüge (OLG Düsseldorf, DerWEer 86, 28), Fahrstühle",...

    Und das Argument, es gäbe ja noch ein Treppenhaus, überzeugt mich auch nicht. Dann könnte ja auch der Heizungskeller zu Sondereigentum erklärt werden, da die Eigentümer Ihre Wohnungen auch mit elektrischen Heizlüftern heizen oder auch nur im Sommer bewohnen können.

  • Welche Absicht hinter der Bildung von TE an einem Aufzugsschacht liegt, ist doch ziemlich gleichgültig. Abgeschlossenheitsbescheinigung liegt vor und die Pläne sind wohl i. O.
    Warum sollte das TE nicht einem oder mehreren Eigentümern zustehen? Vielleicht kauft eine gewerblicher Betreiber das TE und verlangt von allen Nutzern Maut. Na und?



    Die AB bescheinigt die Abgeschlossenheit aber nicht die Sondereigentumsfähigkeit eines Raumes.

  • Ich sehe keinen Grund, der dagegen sprechen könnte, einen Aufzug für sondereigentumsfähig zu halten, wenn er nur einem Wohnungseigentum dient und die übrigen Wohnungseigentümer auf die Benutzung des Treppenhauses und/oder eines anderen Aufzugs verwiesen sind und sie auf diese Weise ihre sämtlichen Sondereigentumsräume erreichen können.

    Die zitierte Rechtsprechung und Literatur befasst sich nur mit Fahrstühlen, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt sind. Sie sind sie aber von vorneherein nicht zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt, spricht auch nichts dagegen, an ihnen Sondereigentum zu begründen.

    Der "klassische" Fall dürfte wohl derjenige sein, bei welchem ein Penthausbesitzer einen Privataufzug hat, der nur von ihm benutzt wird und nur von ihm mittels Schlüssel geöffnet werden kann. Wieso sollte ein solcher Privatlift nicht sondereigentumsfähig sein?

    Der Vergleich mit dem Heizungskeller ist nicht stichhaltig, weil es sich beim Heizungskeller so verhält, dass er zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmte Anlagen enthält.

  • Nicht SE-fähig sind alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Einrichtungen, § 5 Abs. 2 WEG. Dient der Aufzug also vorliegend allen bzw. mehreren Wohnungseigentümern (was wohl den Regelfall darstellen dürfte), so ist er zwingend Gemeinschaftseigentum (so auch Weitnauer, WEG, 8. Aufl., Rdnr. 20 zu § 5). Ist mit dem Aufzug hingegen nur eine Wohnung zu erreichen, kann SE an ihm begründet werden. Dieser Fall liegt hier jedoch wohl nicht vor. M.E. dürfte hier die Begründung von SE wohl unzulässig sein. In Betracht käme allenfalls die Begründung von Sondernutzugsrechten.

  • Ich sehe keinen Grund, der dagegen sprechen könnte, einen Aufzug für sondereigentumsfähig zu halten, wenn er nur einem Wohnungseigentum dient



    In meinem Falle dient der Aufzugschacht niemanden, da er ein völlig selbständiges Teileigentum wird. Der Miteigentumsanteil am Grundstück wird ausschließlich mit dem Sondereigentum an dem Aufzugsschacht verbunden.

  • Nicht SE-fähig sind alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Einrichtungen, § 5 Abs. 2 WEG. Dient der Aufzug also vorliegend allen bzw. mehreren Wohnungseigentümern (was wohl den Regelfall darstellen dürfte), so ist er zwingend Gemeinschaftseigentum (so auch Weitnauer, WEG, 8. Aufl., Rdnr. 20 zu § 5). Ist mit dem Aufzug hingegen nur eine Wohnung zu erreichen, kann SE an ihm begründet werden. Dieser Fall liegt hier jedoch wohl nicht vor. M.E. dürfte hier die Begründung von SE wohl unzulässig sein. In Betracht käme allenfalls die Begründung von Sondernutzugsrechten.


    :2danke Ich dachte schon, ich steh hier mit meiner Meinung völlig isoliert.

  • Ich sehe keinen Grund, der dagegen sprechen könnte, einen Aufzug für sondereigentumsfähig zu halten, wenn er nur einem Wohnungseigentum dient



    In meinem Falle dient der Aufzugschacht niemanden, da er ein völlig selbständiges Teileigentum wird. Der Miteigentumsanteil am Grundstück wird ausschließlich mit dem Sondereigentum an dem Aufzugsschacht verbunden.


    Vielleicht sollen ja diejenigen WE-Eigentümer, deren Wohnungen von dem Aufzug erreicht werden, das TE am Aufzug jeweils anteilig erwerben. So ähnlich wie eine Wegefläche, die als Zuwegung zu mehreren Grundstücken dient, oft anteilig an die Anlieger verkauft wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es soll WEG an 4 Einheiten in zwei getrennten Häuserngebildet werden. In Haus 2 wird ein Aufzug eingebaut.
    Der Aufzugschaft geht bis ins 2. OG (letztes Stockwerk, hiernur Räume der Einheit 2, diese sind vom1.OG über eine in der SE Einheit 2 liegende Innentreppe erreichbar). Laut Plandes 2. OG ist keine „Tür“ des Aufzuges erkennbar, eventuell handelt es sich umden technisch notwendigen obersten Teil eines Aufzuges. Aus dem Schnitt isterkennbar, dass auf dem Flachdach des 2. OG keine weiteren Aufbauten vorhandensind. Demgemäß müsste der Aufzugschacht im 2. OG zwingend GE sein, denn wenndort Reparaturen notwendig sind, müsste der Eigentümer der Einheit 1 auch dorthingelangen können.

    Das gemeinschaftliche Treppenhaus, welches um den Aufzugschacht gewendeltverläuft, ist im 2. OG nicht mehr gegeben, der Zugang wäre nur über das SE derEinheit 2 möglich.

    Grundsätzlich ist der Aufzug ja Gemeinschaftseigentum. Mit derGebrauchsregelung ansich gibt es keine Probleme, da die Eigentümer des Hauses Adiesen Aufzug nicht benutzen müssen.

    Jedoch frag ich mich, muss Eigentümer 2A und den Eigentümern der Einheiten 1Aund 1B nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, den letzten Teil desAufzugschachtes für ev. Reparaturen erreichen zu können?


  • Der Aufzug kann sogar Teil (nur) einer Wohnung und damit Sondereigentum sein, wenn er nur dem Zugang zu dieser Wohnung dient (Eingang direkt aus dem Aufzug in die Wohnung).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das ist mir klar, so ist die bauliche und rechtliche Situation in dem anderem Gebäude. Hier ist er jedoch Gemeinschaftseigentum. Das heisst, alle WEG-Eigentümer müssen Zugang zu diesem haben. Für Reparaturen o.ä. und das ist für den Teil im 2. OG nicht gegeben. Da wäre der Zugang nur über das SE der Einheit 2B möglich.

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