Berichtigung des PfÜB bzgl. Forderungsbezeichnung

  • Hallo zusammen,

    ist es möglich, die gepfändete angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner nach Erlass des PfÜB zu berichtigen oder ergänzen?

    Bei meinem PfÜB wurde die Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und andere Renten, die die Schuldnerin angeblich vom Drittschuldner erhält, gepfändet.

    Der Drittschuldner (Landesamt für Finanzen) erklärte nun dem Gl.-Vertreter, dass die Auszahlung der pfändbaren Beträge grds. möglich wäre, aber die Schuldnerin (ehemalige Lehrerin) beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhält und genau diese Bezeichnung im PfÜB stehen müsse.

    Der Gl.-Vertreter fragt nun an, ob eine Berichtigung des PfÜB möglich wäre oder ob ein neuer PfÜB beantragt werden muss. :confused:

    Ich bin zwischen beiden Lösungen hin und hergerissen, weil ich eigentlich der Meinung bin, dass kein Platz für eine Berichtigung ist, andererseits aber das Vorgehen des DSch. nicht ganz nachvollziehen kann, da es sich bei beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen doch um eine Art Rente handelt. :oops:

  • Ich glaube nicht, dass der Anspruch berichtigt werden kann. Dann wäre es ja möglich, jeden PfÜB im Nachhinein abzuändern, um die Beantragung eines neuen PfÜB und damit die Aufgabe der Rangstelle zu umgehen.
    Ich habe aber Onkel Kurts Märchenbuch auch noch nicht zur Hand genommen.

  • M. E. ist ein neuer Pfüb erforderlich. Versorgungsbezüge eines Beamten beruhen auf völlig anderen rechtlichen Grundlagen als eine Altersrente aus der gesetzlichen Krankenversicherung.

  • M. E. ist ein neuer Pfüb erforderlich. Versorgungsbezüge eines Beamten beruhen auf völlig anderen rechtlichen Grundlagen als eine Altersrente aus der gesetzlichen Krankenversicherung.



    :dito:

    Sehe ich genau so.
    Es geht ja hier um eine völlig andere Rechtsgrundlage.

    Anders wäre es z. B. bei Änderung der Pfändungsfreigrenze, die im Nachhinein erfolgen könnte. Dies ist jedoch eine ganz andere Geschichte.

  • Tja, da kann man sich trefflich drüber streiten...

    Stöber schreibt (Rdn. 523): "Ebenso kann bei offenbarer Unrichtigkeit zwar die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung (Rdn. 496ff.) berichtigt, nicht aber berichtigend eine andere oder weitere Forderung als neu gepfändet werden (...)".

    Da es hier um eine andere Forderung gehen soll, stimme ich meinen Vorrednern zu - neuer PfüB.

  • Tja, da kann man sich trefflich drüber streiten...

    Stöber schreibt (Rdn. 523): "Ebenso kann bei offenbarer Unrichtigkeit zwar die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung (Rdn. 496ff.) berichtigt, nicht aber berichtigend eine andere oder weitere Forderung als neu gepfändet werden (...)".

    Da es hier um eine andere Forderung gehen soll, stimme ich meinen Vorrednern zu - neuer PfüB.


    Eine Berichtigung hätte ausfluss auf den Rang. Motto: Ich pfände erst mal irgendwas, später lass ich dann auf das Richtigte "berichtigen". Nein, so geht es nicht.

  • Ach so, dann sind wir uns einig.:abklatsch
    Denn das mit dem Rang ist eine heiße Kiste - deshalb würde ich im Zweifel immer einen neuen PfüB verlangen. Hat in der Praxis auch noch nie Probleme gegeben, aber der Gläubiger versucht es eben mal erst mit der Berichtigung.

  • Ach so, dann sind wir uns einig.:abklatsch
    Denn das mit dem Rang ist eine heiße Kiste - deshalb würde ich im Zweifel immer einen neuen PfüB verlangen. Hat in der Praxis auch noch nie Probleme gegeben, aber der Gläubiger versucht es eben mal erst mit der Berichtigung.


    Richtig heiss wird es, wenn der Drittschuldnere einen PfÜB entgegen nimmt und dann schreibt: Wir sind gar nicht gemeint, denn unsere Firma ist "ganz anders" :teufel:

  • So sehen meine Mitteilungen in diesen Fällen aus:

    ....

    ....

    ....

    Nach dem Kommentar "Forderungspfändung" von Kurt Stöber, 14. Auflage Rdn. 516 ist dem Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der zu pfändenden Forderung nicht genügt, wenn bei unzureichenden Angaben Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner als unmittelbar Beteiligte erkennen können, welche Forderung gemeint ist. Insbesondere genügt es auch nicht, wenn diese unmittelbar Beteiligten wissen, dass der Schuldner nur eine einzige Forderung an den Drittschuldner hat, und sich darüber einig sind, dass die Forderung gemeint ist. Vielmehr muss der allgemeinen Verkehrssicherheit wegen auch für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die selbst pfänden wollen, ausreichend erkennbar sein, welche bestimmte Forderung gemeint ist.
    Zwar kann bei offenbarer Unrichtigkeit die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung berichtigt werden, nicht jedoch berichtigend eine andere oder neue Forderung als neu gepfändet bezeichnet werden (Stöber, Rdn. 523 ).
    Ich stelle Ihnen daher anheim, mir den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der richtigen Bezeichnung der zu pfändenden Forderung nochmals über das Vollstreckungsgericht zustellen zu lassen.

    Es muss aber nicht genau diese Bezeichnung (beamtenrechtliche Versorgungsbezüge) drin stehen sondern es reicht wenn das Einkommen mit Arbeitseinkommen oder Bezüge oder ähnliches bezeichnet ist. Allerdings keine Renten nach SGB - das geht in die Hose und die Forderung ist auf jeden Fall falsch bezeichnet.

  • Vielen Dank für Eure Unterstützung! :)

    Ich bin mir manchmal einfach noch nicht so ganz sicher, ob ich nicht zu strenge Anforderungen an manche Dinge stelle (bin nämlich noch nicht so lange in der Vollstreckung tätig).


    Also vielen Dank nochmal und allen einen schönen sonnigen Tag!:cool:

  • Ach so, dann sind wir uns einig.:abklatsch
    Denn das mit dem Rang ist eine heiße Kiste - deshalb würde ich im Zweifel immer einen neuen PfüB verlangen. Hat in der Praxis auch noch nie Probleme gegeben, aber der Gläubiger versucht es eben mal erst mit der Berichtigung.


    Richtig heiss wird es, wenn der Drittschuldnere einen PfÜB entgegen nimmt und dann schreibt: Wir sind gar nicht gemeint, denn unsere Firma ist "ganz anders" :teufel:




    Warum, passiert bei uns auch schon mal, Drittschuldnererklärung wird innerhalb von zwei Wochen abgegeben und gut ist...

    Dann kann ich auch sagen, dass die Drittschuldnerbezeichnung nicht richtig ist und das Zahlungsverbot in der Pfändung deshalb gegen mich nicht wirkt.

  • Gepfändet wurden die Forderungen
    aus den bestehenden Sozialversicherungsverhältnissen (DR ***) auf Zahlung der nach dem Sozialgesetzbuch (Deutsche Rentenversicherung ***) dem Schuldner jeweils zustehenden Geldleistungen
    sowie
    auf Auskunft und Rechnungserteilung aus dem Rechtsverhältnis gegen den Drittschuldner, insbesondere die Angaben der Rentenhöhe

    Das ist mE keine besonders saubere Formulierung - ich bin aber recht unsicher in der Beurteilung der Frage, ob die vielen Fundstellen bei Stöber nun die angeblichen Forderungen für "bestimmt genug bezeichnet" erklären.

    Sind damit alle Rentenansprüche wirksam gepfändet worden

  • Ich häng mich mal ran:
    Vor Monaten schon wurde ein Pfüb erlassen, Drittschuldner ist eine Versicherungsgesellschaft, gepfändet wurden (abgekürzt) die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. xxx. Nunmehr beantragt der Gläubiger Berichtigung des Pfüb hinsichtlich der Versicherungsnummer, da diese nicht xxx, sondern yyy laute. Es soll ein Berichtigungsbeschluss erlassen und dieser samt Pfüb erneut zugestellt werden.
    Ist in diesem Fall eine Berichtigung möglich? Oder muss da auch ein neuer Pfüb her? Könnten das nicht auch Gläubiger und Drittschuldner untereinander klären, ohne Einschaltung des Vollstreckungsgerichts?

  • Ich häng mich mal ran:
    Vor Monaten schon wurde ein Pfüb erlassen, Drittschuldner ist eine Versicherungsgesellschaft, gepfändet wurden (abgekürzt) die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. xxx. Nunmehr beantragt der Gläubiger Berichtigung des Pfüb hinsichtlich der Versicherungsnummer, da diese nicht xxx, sondern yyy laute. Es soll ein Berichtigungsbeschluss erlassen und dieser samt Pfüb erneut zugestellt werden.

    Dann ist es doch ein ganz neuer Beschluss.

    Ist in diesem Fall eine Berichtigung möglich? Oder muss da auch ein neuer Pfüb her? Könnten das nicht auch Gläubiger und Drittschuldner untereinander klären, ohne Einschaltung des Vollstreckungsgerichts?

    Nein, ein anderer Vertrag ist eine andere Forderung und der Umfang der Pfändung bezieht sich nur auf den angegebenen Vertrag.

  • Hallo zusammen,

    in dem hier vorliegenden Pfüb wurde bei der Deutschen Rentenversicherung als Forderung Anspruch B, Art der Sozialleistung "Rentenanwartschaften" gepfändet.

    Die Drittschuldnerin erkennt den Pfüb nicht an, da die Rentenanwartschaft keine Leistung der DRV sei.

    Der Gläubiger-Vertreter beantragt nun eine "Ergänzung" des Pfübs um das Wort "Rente"...

    Grundsätzlich käme nach meiner Ansicht eine Berichtigung gem. § 319 ZPO in Betracht.

    Laut Stöber RdNr. 523 würde ich jedoch auf Neupfändung bestehen, da es sich um eine weitere Forderung handelt.

    Wie seht ihr das?

  • § 319 ZPO scheidet für mich da komplett aus. Der PfÜB war doch wohl genauso so beantragt und wurde dann auch ganz bewusst so erlassen. Ein Schreibfehler (von Seiten des Gerichts) kann somit ausgeschlossen werden.

    Der Gläubiger hat den Anspruch falsch bezeichnet und versucht nunmehr auf dem kostengünstigsten Wege einen neuen Anspruch zu pfänden ==> NEIN !!

    Der Gläubiger muss einen neuen PfÜB beantragen und dann die evtl. Ansprüche einfach korrekt bezeichnen.

  • § 319 ZPO scheidet für mich da komplett aus. Der PfÜB war doch wohl genauso so beantragt und wurde dann auch ganz bewusst so erlassen. Ein Schreibfehler (von Seiten des Gerichts) kann somit ausgeschlossen werden.

    Der Gläubiger hat den Anspruch falsch bezeichnet und versucht nunmehr auf dem kostengünstigsten Wege einen neuen Anspruch zu pfänden ==> NEIN !!

    Der Gläubiger muss einen neuen PfÜB beantragen und dann die evtl. Ansprüche einfach korrekt bezeichnen.


    Das sehe ich genauso. Es ist keinesfalls ein Fall der Berichtigung nach § 319 ZPO.

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