Beratungshilfevergütung in Insolvenzsachen

  • Hallöle! Ich sitz hier mal wieder über einer Vergütungsabrechnung und ärgere mich fast grün. Es wurde Beratungshilfe beantragt für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch. Der Antragsteller war arm, also wurde bewilligt. Jetzt kommt die Abrechnung des Anwaltes, nennen wir ihn Herrn A. (Herr A ist nicht hier ansässig...eher sehr weit weg und reicht täglich 2-3 Beratungshilfeanträge und immer nur für die Insolvenz ein..)
    Es wird also abgerechnet: ein Gläubiger und Wunder, mit dem konnte man sich auch noch einigen. Also insgesamt macht das mal eben 428,04 €. Mir geht dabei echt die Hutschnur hoch. Man muss das Kind nur anders nennen und schon kassier ich das dreifache aus der Landeskasse. Hätte der Antragsteller beantragt, er wolle eine Ratenzahlung mit dem Gläubiger treffen,hätte ich vorgeschlagn, dass mag er erst mal selbst versuchen, BerH gibts da erst mal nicht.
    Geht ja schlecht, beim außergerichltichen Schuldenbereinigungsversuch....Sieht hier jemand noch eine Möglichkeit? Ich krieg Anfälle, wenn ich das auszahle....
    Muss mir auch igendetwas überlegen, wie man das in Zukunft vermeiden kann. Ich glaube, dass die Antragsteller selbst gar nicht wissen, was da passiert und der Anwalt hat einfach einen genialen Dreh gefunden, die mageren Beratungshilfegebühren etwas aufzubessern.

  • Hi kyra101,
    wieso versagts Du nicht die Beratungshilfe in Insolvenz ( für den Plan nach § 305 InsO) ? siehe Landmann Rpfleger 2000, 196 ?
    Das AG Konstanz versagt die Beratungshilfe hierfür; etliche andere Gerichte ebenfalls. Mir sind einige bekannt; falls Du entsprechende Beschlüsse brauchst, melde Dich.

    In erster Linie handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten-> diese sind von der BerH nicht abgedeckt.
    Wartezeiten bei den Schuldnerberatungen gelten nach der Rsprechung noch zwischen 6-8 Monaten als zumutbar. Wir haben hier ca 2,5 Monate.

    MFG

  • Versagen können wir BerH in unserem LG-Bezirk für die außergerichtliche Schuldenbereinigung zwar nicht, aber dafür meint unser Bezi, dass dem Berechtigungsschein bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vergütung festzusetzen ist, grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommt (so auch LG Hannover, B. v. 4.9.1987 - 3 T 154/87). Wenn Du also erst aus den vom RA eingereichten Unterlagen ersehen kannst, was des Pudels Kern ist, dann könnte man den Vergütungsantrag zurückweisen oder entsprechend kürzen... :D

  • Ich erteile für Schuldenbereinigungsverfahren gewöhnlich ebenfalls Berechtigungsscheine. Das liegt daran, dass in meinem AG-Bezirk die Schuldnerberatungsstellen derart überlastet sind, dass es nicht zumutbar wäre, den Antragsteller dorthin zu schicken.
    Wenn jetzt so ein Vergütungsantrag kommt, wie Du ihn beschrieben hast, bliebe evtl. die Möglichkeit, den Antrag komplett zurückzuweisen, da die Angelegenheit, in der der RA tätig geworden ist, nicht die ist, für die Du den Schein erteilt hast (kommt natürlich auf die Formulierung im Berechtigungsschein an).
    Ein einfaches Ratenzahlungsgesuch an einen Gläubiger fällt grundsätzlich nicht unter die Beratungshilfe

  • Schon mal vielen Dank für die Antworten. Mich würden da tatsächlich mal ein paar Zurückweisungsbeschlüsse -besonders in die Richtung "wirtschaftliche Tätigkeit"- interessieren. Bislang haben wir zumindest bei mündlichen Anträgen auch immer versucht die Leute zunächt an die öfentlichen Schuldnerberatungen zu verweisen. Allerdings läuft das bei uns so, dass man nur Donnerstags vormittags in der Zeit vom 10-12 Uhr übehaupt anrufen darf, um einen Termin zu vereinbaren. Habe schon mal den Selbsversuch gemacht und alleine drei Donnerstage vegeblich versucht, dort durchzukommen. Also da denke ich schon, das da die Grenze des Zumutbaren übeschritten ist.
    Habe auch ansonsten keinen Plan, wie man das gut begründet zurückwweisen kann. Könnte man irgendwie auf die Höhe der Forderung und die Anzahl der Gläubiger abstellen? Ich meine es geht doch nicht an, dass bei einer Fordeung von 500,00 € Insolvenz für einen Gläubiger und dann noch die Einigungsgebür abgerechnet wird?

  • Hallo, ich frage, besonders bei einem RA, der hier erstaunlich viele Inso-Angelegenheiten über Beratungshilfe geltend macht:motz: , wie viele GL vorhanden sind und wie hoch die Schulden ungefähr sind. Schließlich muss ich ja den Gegenstand der Angelegenheit (=Insolvenz) nachvollziehen können.:D

  • Beratungshilfe versagend beispielsweise AG Schwelm, Beschluss v. 07.01.1999 --19 UR II 7/99--; AG Bergheim, Beschluss v. 09.10.1998 --80 UR II 594/98--; AG Rheda-Wiedenbrück, Beschluss v. 25.11.1998 -- 8 UR II 365/98--, AG Neuss, Beschluss v. 12.12.2005 --77 AR 1/05--; AG Radolfzell, AG Konstanz; AG Luedenscheid ( s.u.) ,
    AG Bad Oeynhausen Beschlüsse unter Az.:
    2 II 81/05 (BH)
    09.02.05 (Zurückweisung BerH Antrag durch d. Rpfl.)
    15.02.05 (Nichtabhilfeentscheidung der Erinnerung durch den Rpfl.)
    02.03.05 (Zurückweisung der Erinnerung durch den Richter).

    Zu den Wartefristen:
    AG Schwerte NZI 2004, 680; AG Lüdenscheid, Beschluss v. 12.04.2005 - 22II 343/04--; die Enstcheidung des AG Konstanz: Wartezeiten 6-9 Monate OK.


    siehe hierzu auch:
    http://www.justizforum.nrw.de/viewforum.php?f=72


    Auch soll im Rpfleger irgendwann ( wohl frühestens m Sommer) ein Aufsatz zu genau diesem Thema erscheinen.
    Auch die Entscheidung des AG Neuss liest sich sehr gut.

  • Zitat von S.H.

    Ich erteile für Schuldenbereinigungsverfahren gewöhnlich ebenfalls Berechtigungsscheine. Das liegt daran, dass in meinem AG-Bezirk die Schuldnerberatungsstellen derart überlastet sind, dass es nicht zumutbar wäre, den Antragsteller dorthin zu schicken.
    Wenn jetzt so ein Vergütungsantrag kommt, wie Du ihn beschrieben hast, bliebe evtl. die Möglichkeit, den Antrag komplett zurückzuweisen, da die Angelegenheit, in der der RA tätig geworden ist, nicht die ist, für die Du den Schein erteilt hast (kommt natürlich auf die Formulierung im Berechtigungsschein an).
    Ein einfaches Ratenzahlungsgesuch an einen Gläubiger fällt grundsätzlich nicht unter die Beratungshilfe


    Von dieser Begründung der Unzumutbarkeit der anderen Art der Hilfe halte ich gar nichts. Das würde doch den mittellosen Schuldner (z.B. mit ALG II) besser stellen, als einen Schuldner, der vielleicht noch ein einzusetzendes Einkommen von 20,00 € hat (weil er seine Schulden augenblicklich nicht bedient).

    Derjenige, der sich also auf die faule Haut legt, bekommt sofort einen RA für die Schuldenbereinigung, während der noch arbeitende Schuldner möglicherweise monatelang warten soll, da die finanziellen Voraussetzungen für die Beratungshilfe nicht vorliegen. Im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes darf das nicht sein! Außerdem: Die Schulden laufen nicht weg, die sind in ein paar Monaten auch noch da. Die Erinnerungen gegen meine Zurückweisungen ginge auch regelmäßig ins Leere.

  • Erfahrungsgemäß sind die Versuche des außergerichtlichen Plans durch die Schuldnerberatungsstellen auch brauchbarer als die vom Anwalt. Ein Anwalt, welcher diese Tätigkeit nur gelegentlich ausübt hat erfahrungsgemäß auch seine "Wartezeiten" ( die er zur Einarbeitung benötigt).

  • Hätte ja gar nicht gedacht, dass es da so viele ablehnende Entscheidungen gibt. Ich hab bis jetzt immer anstandslos bewilligt. Werde die Sache mal mit "meinem" Richter besprechen. Bißchen Rückendeckung wär da schon schön. Danke noch mals!

  • Zitat von kyra101

    Hätte ja gar nicht gedacht, dass es da so viele ablehnende Entscheidungen gibt.



    Das hätte ich auch nicht gedacht. In meinem LG-Bezirk - und ich meine auch in den umliegenden - ist die Bewilligung von Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenbereinigung üblich. Auch unsere Schuldnerberatung ist überlastet, ich kann daher S.H. nur zustimmen.

    Und @ Manfred: Dass bei der Beratungshilfe zuweilen die bevorteilt werden, die sich nicht bemühen und auf der faulen Haut liegen, ist doch nicht nur bei der Vorbereitung für's Insolvenzverfahren so... Auch hier gilt: Der Ehrliche ist der Dumme (jednefalls zu oft). :(

  • Es gibt hier viele Amtsgerichte, welche Beratungshilfe versagen ( m.E. auch zu Recht, wenn man die Beratungshilfevoraussetzungen genau einhält).
    Die Gegenmeinung von Landmann Rpfleger 2000, 196 und den obigen Entscheidungen sind
    a) AG Köln Rpfleger Rpfleger 1999, 497
    b) Vallender in MDR und im Uhlenbruck
    c) Fuchs/Bayer Rpfleger 2000,3
    Diese werden oft als die h.M. zitiert.
    Herr Vallender ist Richter in Köln; Herr Fuchs ebenfalls; für mich ist das AG Köln nicht die herrschende Meinung.

  • Zitat von heidebär

    ...
    Und @ Manfred: Dass bei der Beratungshilfe zuweilen die bevorteilt werden, die sich nicht bemühen und auf der faulen Haut liegen, ist doch nicht nur bei der Vorbereitung für's Insolvenzverfahren so... Auch hier gilt: Der Ehrliche ist der Dumme (jednefalls zu oft). :(


    Das ist zwar richtig, muss aber doch nicht durch die BerH zusätzlich unterstützt werden.

  • Hi Manni,
    Deinem Schreiben entnehme ich, dass Du ebenfalls die BerH hierfür versagt hast; Kannst Du mir ein paar von Euren ( ggf. richterlichen ) Beschlüssen zufaxen ( )? Ich sammle gerade;
    Danke

  • Hallo!

    Ich muss mich Heidebär und S.H. anschließen. Bei uns erhalten die Schuldnerberatungsstellen so gut wie keine öffentlichen Mittel mehr, außerdem haben wir im AG-Bezirk die höchste Arbeitslosenquote in unserem Bundesland - entsprechend viele Privatinsolvenzen. Die Schuldnerberatungsstelle macht im Jahr vielleicht 5 - 6 außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, dort arbeitet eine Person einmal die Woche - ich kann also nicht mit der Begründung kommen, die Leute dorthin zu schicken.

    Ich hatte letztens genau den gleichen Fall wie kyra101 - Schein für außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erteilt, es war ein Gläubiger vorhanden (ca. 4.500,- EUR Verschuldung), es wurde letztlich dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt --> es entstand zusätzlich die Einigungsgebühr.
    Also, ich hab mich da auch geärgert. Doch es war nichts zu ändern. Der RA hat eine Tätigkeit mit dem Ziel der außergerichtlichen Einigung auf der Grundlage eines Plans durchgeführt. Die Annahme dieses Plans erfolgte ja durch den Gläubiger.
    Ich wüsste allerdings auch nicht, was ich machen würde, wenn jetzt jeder, der in irgendeiner Form Schulden hat (z. B. einen Titel), damit zum RA rennt und der dann auf gut Glück ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführt.... Den RA werde ich im Auge behalten, der das gemacht hat :D

  • Ich meine mich dunkel erinnern zu können, dass die Schuldner und potentiellen Schuldner auf die Rechtsanwälte verwiesen wurden, als hier in Bayern die Mittel für die Schuldnerberatungsstellen zusammengestrichen worden sind...

    ...vor dem Hintergrund frage ich mich nun allerdings schon, warum die Anwälte dann noch zu Gunsten des Staates kurz gehalten werden sollen...

    ...oder irre ich mich jetzt?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ...auf die Rechtsanwälte verwiesen wurden, als hier in Bayern die Mittel für die Schuldnerberatungsstellen zusammengestrichen worden sind...

    ...vor dem Hintergrund frage ich mich nun allerdings schon, warum die Anwälte dann noch zu Gunsten des Staates kurz gehalten werden sollen...



    Das kann aber doch nicht gelten, wenn die Schuldnerberatungen ausreichend ausgestattet sind, oder?
    Außerdem widerspricht es dem BerHG. Dann müßte m.E. dieses zunächst geändert werden werden.

    In der BT-Drucksache steht, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass 70% der Fälle durch dei Schuldnerberatungsstellen betreut werden.

  • Zitat von Diabolo


    Das kann aber doch nicht gelten, wenn die Schuldnerberatungen ausreichend ausgestattet sind, oder?



    Sollte natürlich nicht, da hast Du recht. Aber macht das Gesetz da einen Unterschied?

    Zitat von Diabolo


    Außerdem widerspricht es dem BerHG. Dann müßte m.E. dieses zunächst geändert werden werden.



    Tja, gesetzgeberische Qualitäten und Praxisbezug.... aber s. u.

    Zitat von Diabolo


    In der BT-Drucksache steht, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass 70% der Fälle durch dei Schuldnerberatungsstellen betreut werden.



    Diese Forderung haben ja auch die Landesfürsten aufgestellt bzw. hier unser bayerisches hehres Vorbild mit Anhang (Achtung: Ironie). Der Bundesgesetzgeber hat das wohl nicht beabsichtigt. Ein schönes Beispiel für den exzessiven Föderalismus hierzulande, wo jeder ohne allzu große Rücksicht auf die Gesamtschau an seinen eigenen Geldbeutel denkt, mag das Ergebnis auch noch so schwachsinnig sein... auch eine Art Wettbewerb...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ Mia

    In Koblenz haben wir zwei verhältnismäßig gut ausgestattete Schuldnerberatungen. Dass dürfte ausreichen. In den Bereichen, wo keine oder faktisch keine Schuldnerberatung vorhanden ist (eine Person einmal in der Woche für ein paar Stunden ist zuwenig), ist eine andere Art der Hilfe nicht gegeben, oder deren Inanspruchnahme ist tatsächlich unzumutbar. Dein geschilderter Fall dürfte aber (hoffentlich) die Ausnahme sein.

    @ Diabolo

    Entscheidungen habe ich leider keine mehr, da ich seit einem Jahr (Gott sei Dank) keine RASt, BerH mehr machen.

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