Erbschein verlangen?

  • Hallo zusammen,

    ich häng mich hier ebenfalls dran.

    Beantragt ist die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge. Mir liegen folgende Unterlagen vor:

    1. Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts A-Stadt, eröffnet wurde ein Erbvertrag, der allerdings in meinem Fall keine Bindungswirkung entfaltet.
    2. Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts B-Stadt, eröffnet wurde ein notarielles Testament, das nach dem Erbvertrag errichtet wurde und die Erbfolge komplett neu regelt. In der Eröffnungsniederschrift heißt es, dass das Amtsgericht A-Stadt dem Amtsgericht B-Stadt mitgeteilt hat, dass es ein weiteres notarielles Testament geben muss, errichtet beim Notariat B-Stadt, mit UR Nr. 1234 vom ..., Verwahrbuch-Nr. 456789. Das Amtsgericht B-Stadt verwahrt inzwischen die Urkunden des Notariats B-Stadt. In der Eröffnungsniederschrift heißt es weiter, dass das Testament trotz intensiver Suche nicht gefunden werden konnte. Es sei daher davon auszugehen, dass das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen wurde.

    Das nicht auffindbare Testament wurde zwischen dem Erbvertrag und dem eröffneten notariellen Testament errichtet.

    Brauche ich einen Erbschein oder kann ich die Grundbuchberichtigung eintragen?

  • Wenn die Reihenfolge der Verfügungen wie folgt ist

    1. erster Erbvertrag, ohne Bindungswirkung für den jetzt in Rede stehenden Erbfall
    2. verschollenes (oder durch Rücknahme aus der Verwahrung widerrufenes) Testament
    3. neues notarielles Testament, in dem die Erbfolge komplett neu geregelt wird


    dann würde ich die Erbfolge für nach obiger Ziff. 3 abschliessend geregelt halten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn die Reihenfolge der Verfügungen wie folgt ist

    1. erster Erbvertrag, ohne Bindungswirkung für den jetzt in Rede stehenden Erbfall
    2. verschollenes (oder durch Rücknahme aus der Verwahrung widerrufenes) Testament
    3. neues notarielles Testament, in dem die Erbfolge komplett neu geregelt wird


    dann würde ich die Erbfolge für nach obiger Ziff. 3 abschliessend geregelt halten.

    Sehe ich auch so.

  • Zitat

    Wenn die Reihenfolge der Verfügungen wie folgt ist

    1. erster Erbvertrag, ohne Bindungswirkung für den jetzt in Rede stehenden Erbfall
    2. verschollenes (oder durch Rücknahme aus der Verwahrung widerrufenes) Testament
    3. neues notarielles Testament, in dem die Erbfolge komplett neu geregelt wird

    Ja, genau, das ist die Reihenfolge.

    Aber was ist, wenn das verschollene notarielle Testament ein Erbvertrag mit Bindungswirkung war? Ich habe es ja nicht vorliegen, darum weiß ich nicht, ob es ein notarielles einseitiges Testament oder ein Erbvertrag war.

  • Kann man als GBA hier keinen Erbschein verlangen? Das NG könnte im Erbscheinsverfahren doch weitere Ermittlungen durchführen. Was sagt denn das Verwahrbuch? Rückgabe vermerkt? Wie kommt man zur Rückgabe, wenn es keine diesbezüglichen Hinweise gibt? Nur weil der Testamentsumschlag nicht am Platz ist? Gibt es Hinweise im ZTR? Alles noch nicht beantwortete Fragen.

  • Aber was ist, wenn das verschollene notarielle Testament ein Erbvertrag mit Bindungswirkung war?

    Dann war es kein Testament, sondern ein Erbvertrag.
    Und der Sachverhalt wäre dann ein anderer.

    In der Urkundenrolle der beurkundenden Stelle lässt sich das herausfinden, wenn man dem ZTR nicht traut.

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  • Am mitgeteilten Sachverhalt sind mir ohnehin einige Dinge unplaubibel.

    Zunächst bedarf es der Erläuterung, weshalb der Erbvertrag keine Bindungswirkung entfaltet. Denn irgendeine vertragsgemäßige Verfügung muss der Erbvertrag enthalten, denn ansonsten ist es im Rechtssinne kein Erbvertrag. Er kann allerdings neben dieser besagten (mindestens einen) vertragsmäßigen Verfügung auch nicht vertragsmäßige Verfügungen enthalten.

    Des Weiteren ist mir nicht klar, weshalb sich nicht feststellen lassen können soll, ob das "verschollene" Testament zurückgegeben wurde. Hierfür gibt es die Verwahrakten und - sollten diese bereits ausgeschieden sein - das Testamentsregister, in welchem auch die Rückgabe vermerkt wird. Ich vermute daher, dass die erforderlichen Ermittlungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft wurden, weil die Eröffungsniederschrift ansonsten nicht den genannten fragwürdigen Inhalt haben könnte.

  • Danke für eure Antworten! Ich habe noch nie im Nachlassgericht gearbeitet, darum finde ich es sehr hilfreich, dass ihr mir aufzeigt, was für Recherche-Möglichkeiten man hat.

    Zitat

    In der Urkundenrolle der beurkundenden Stelle lässt sich das herausfinden, wenn man dem ZTR nicht traut.

    Ah, danke für den Hinweis! Gibt es so eine Übersicht, in der drin steht, was sich hinter welcher UR Nr. verbirgt? Dann erfrage ich das morgen mal.
    Und dann werde ich mich ans ZTR wenden. Ich bin gar nicht auf die Idee gekommen, dass ich die Möglichkeit habe. :oops:

  • Ah, danke für den Hinweis! Gibt es so eine Übersicht, in der drin steht, was sich hinter welcher UR Nr. verbirgt?


    Zu jeder UR-Nummer: Was, wer, wann, wo (wenn nicht an der Amtsstelle), durch wen (bei Notarvertretungen).
    § 8 DONot.

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