vollstreckugsfähiger Inhalt?


  • Zu einem PfüB-Antrag wird ein Unterhaltstitel mit folgenden Tenor vorgelegt.
    "Der Beklagte hat 100 % des Regelbetrages ab dem ... an den Kläger zu zahlen."
    Für mich ist kein vollstreckungsfähiger Inhalt gegeben, da weder das Geburtsdatum des Kindes, die (jeweilige) Stufe der Regelbetragsverordnung angegeben ist, noch ob der Anspruch nach § 1 oder 2 RBVO besteht. Der Kläger und der Beklagte wohnen nach dem Rubrum in den neuen Ländern.
    Der Gläubigeranwalt meint hingegen der Tenor wäre ausreichend. :confused:

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Dann soll er bitteschön die Forderungshöhe angeben. Der Drittschuldner muß im Fall der Vorratspfändung den künftigen Unterhalt berechnen können, das kann er nicht, da auf der Steuerkarte lediglich die Anzahl der Kinder, nicht aber deren Geburtsdaten angegeben sind.

  • Der Forderungbetrag ist angegeben. Das Vollstreckungsgericht kann doch aber nicht prüfen ob Dieser exakt ermittelt wurde, da es nicht prüfen kann ob § 1 oder 2 der Regelbetragsverordnung anzuwenden ist, noch welche Stufe anzuwenden ist. Ermittlungen darf das VG zwar nicht anstellen doch notfalls ergigt es sich aus den PKH Unterlagen. Was mach aber ein GV?. Ist der Tenor soweit auszulegen? Da habe ich meine Zweifel.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Als VG entscheidest du über Anträge. Wenn der Antrag, wie ich meine, nicht ausreichend bezeichnet ist, nützt dem Gläubiger der Titel nichts. Soll er doch den Titel berichtigen lassen.

  • @ anhalter:

    Ich meine auch, dass der Tenor nicht ausreichend ist. Sofern das Geburtsdatum im Titel nicht aufgeführt ist, hätte mindestens bestimmt sein müssen, bis zu welchem Datum nach welcher Altersstufe die Beträge zu berechnen sind. Es reicht auch nicht, wenn der Gläubiger das Geburtsdatum einfach mitteilt.
    Und auf jeden Fall muss im Titel die Angabe enthalten sein, ob der Unterhalt nach § 1 oder 2 der RegelbetragV verlangt werden kann.

    Also ganz klar: Titelberichtigung. :cool:

    By the way: Was ist denn das für Titel? Urteil, Beschluss oder Urkunde vom Jugendamt? Meistens sind diese Angaben doch eh vorgedruckt... Und gibt's gar keine Angabe zur Anrechnung des Kindergeldes...??

  • .. und die haben natürlich tituliert, was beantragt wurde. :(

    Wär aber nicht das erste mal, daß erst in der Vollstreckung auffällt, welche Qualität der Titel hat.

  • Zitat von Erzett

    .. und die haben natürlich tituliert, was beantragt wurde. :(

    Wär aber nicht das erste mal, daß erst in der Vollstreckung auffällt, welche Qualität der Titel hat.



    Das habe ich auch gerade gedacht.
    Es klagt bestimmt auch die Mutter im eigenen Namen und nicht die Kinder vertreten durch die Mutter.
    Tja, was der Anwalt verbockt muss er dann mal selber gerade biegen, den schwarzen Peter kann er dem Gericht nicht zuschieben!

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