Führungsaufsicht neue Fassung 68eStGB

  • Ich hab´da mal ne Frage:
    Nachdem lt. §_68 e StGB neue Fassung eine Führungsaufsicht endet, sobald eine neue eintritt finde ich immer mehr "Altfälle", die ich endlich beenden kann (bisheriger Rekord: 27 Jahre FA, da Verurteilter immer wieder in der JVA bzw. im BKH ist).
    Jetzt ist bei uns die Streitfrage aufgetaucht, wann denn nun die Altfälle beendet sind : wenn die neue Führungsaufsicht angeordnet wurde (also u.U. schon vor mehr als einem Jahr) oder erst mit dem neuen Gesetz (lt.BGBl. mWv 18.04.2007)?? Oder gibt es noch andere Ideen?
    Wie wird das bei Euch gehandhabt????:confused::confused::confused:

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Hilfe!!!:(:confused:

    Hat niemand sonst dieses Problem (und vielleicht sogar schon gelöst??)
    Oder mach ich mir zu viele Gedanken?
    Ich muß doch den Zeitpunkt der Beendigung zum BZR mitteilen, da sollte schon alles passen.
    Bin für alle Meinungen und Hinweise dankbar!!:nixweiss::heul:

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Bei "Altfällen" würde ich frühestens ab "In Kraft treten" der neuen Rechtslage von einer Beendigung ausgehen.

    Eine Dritte Variante wäre :

    Bei Altfällen die Beednigung nach neuer Rechtslage durch Beschluss feststellen zu lassen. Dann Beednigung ab Beschlussdatum, oder ggf. ab dem im Beschluss genannten Datum.

    Die Praxis befindet sich da wohl gerade in der "kreativen Phase" die so eine Gesetzänderung nach sich zieht :strecker !

  • Also ich habe jetzt die Altfälle nach Rücksprache mit diversen Kollegen zum 18.4.07 beendet (da ist der § 68e neu wirksam geworden).
    Hoffe mal, die FA Stelle nimmt das so hin.

    Wir haben uns überlegt, daß zwar grundsätzlich die FA mit Eintritt einer neuen FA endet, dass konnte aber noch nicht letztes (oder vorletztes....) Jahr sein, da es da ja das Gesetz noch nicht gab.
    Also mit Inkrafttreten des neuen §_68 eStGB.

    Eine Änderung durch Beschluß des AG hat eine Kollegin mal versucht, die Akte kam zurück mit der Bemerkung: "Hier gibt es Wichtigeres zu tun und außerdem ist das noch nie gemacht worden".

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    Erasmus von Rotterdam


  • Und wie verfahrt ihr, wenn Ihr 3 alte FA habt, die nach damals geltender Rechtslage nebeneinander liefen?
    Haben hier einige Kollegen, die jetzt auf die (m.E. wahnwitzige) Idee kommen, dass man dann einfach schaut, welche der 3 alten FA die Neueste ist und mit Inkrafttreten des neuen § 68e die beiden älteren einfach weglegen.
    Ich halte das für rechtlich nicht haltbar. Gibt es bei Euch andere Erkenntnisse?

  • Wir haben die alten FAS beendet. Hatten da aber irgendwas von der FA-Stelle, die jemanden höheres (Ministerium) zu dem Problem gefragt haben. Da hat es geheißen, dass das auch für Altfälle gilt.

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