GK nach VU und späterem Vergleich

  • Eigentlich war ich der Meinung, dass sich nach Abschluss eines Vergleiches die Gerichtskosten auf 1,0 ermäßigen.
    Wie ist das, wenn zuvor ein VU ergangen ist, gegen welches Einspruch eingelegt und später das Verfahren dann durch Vergleich beendet wurde?
    Im Kostenverzeichnis unter 1211 steht zwar "... es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist ...", aber durch den Einspruch ist doch das VU aus der Welt, oder???
    Also 1,0 oder 3,0 Gebühr :gruebel:

  • 3,0 Gebühr.

    Das VU ist nicht "aus der Welt". Es wurde entschieden, das ist das Entscheidende. Dass danach Einspruch eingelegt und ein Vergleich geschlossen wurde, spielt dabei keine Rolle.



    Was die Kosten betrifft: Volle Zustimmung :daumenrau Aber dieser Ansicht

    Das VU ist nicht "aus der Welt".


    schließe ich mich nicht an. :strecker Aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs ist das Versäumnisurteil wirkungslos (sprich: "aus der Welt") ;), was allerdings natürlich nichts an der 3-fachen Gebühr gem. KV-Nr. 1210 GKG ändert, da der Richter vor Vergleichsabschluss durch Versäumnisurteil entschieden hatte.

  • 3,0 Gebühr.

    Das VU ist nicht "aus der Welt". Es wurde entschieden, das ist das Entscheidende. Dass danach Einspruch eingelegt und ein Vergleich geschlossen wurde, spielt dabei keine Rolle.



    Was die Kosten betrifft: Volle Zustimmung :daumenrau Aber dieser Ansicht

    Das VU ist nicht "aus der Welt".


    schließe ich mich nicht an. :strecker Aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs ist das Versäumnisurteil wirkungslos (sprich: "aus der Welt") ;), was allerdings natürlich nichts an der 3-fachen Gebühr gem. KV-Nr. 1210 GKG ändert, da der Richter vor Vergleichsabschluss durch Versäumnisurteil entschieden hatte.




    *Klugscheißmodus an*
    Gebührenrechtlich ist er nicht "aus der Welt" :strecker :strecker, sondern zu beachten, liebe VIP :-). Gebührenrechtlich nicht. Und da wir im "Kosten-Thema" schreiben ...

    *Klugscheißmodus aus*

  • Ich muss hier mit meiner Frage nochmal nachhaken:

    Ich habe ein VU, Einspruch und nun einen Vergleich.
    Im VU wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt; im Vergleich wurde eine Quotelung ausgesprochen.

    Die Kostenbeamtin hat in der Gerichtskostenrechnung die Quote nicht aufgenommen, weil ihr Kollege meinte, dass die Kostenentscheidung des VUs durch den Vergleich nicht aufgehoben wurde.

    Das macht doch keinen Sinn, oder? M.E. muss in der GKR die Quote rein. Ich verstehe, dass es bei der 3,0 Gebühr bleibt, nicht aber, dass die Quotelung nicht mit aufgenommen wird. Wie seht ihr das?

  • Guten Morgen,

    die Gerichtskostenrechnung ist richtig erstellt vom Kostenbeamten.
    Nach § 30 GKG erlischt die Zahlungspflicht, wenn eine Entscheidung durch eine andere Entscheidung aufgehoben oder geändert wird. Ein Vergleich stellt jedoch keine Entscheidung dar, sondern basiert auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Zustimm #9+10.
    Beide Beiträge zusammengenommen machen die Lösung aus.


  • Ich habe ein VU, Einspruch und nun einen Vergleich.
    Im VU wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt; im Vergleich wurde eine Quotelung ausgesprochen.

    Die Kostenbeamtin hat in der Gerichtskostenrechnung die Quote nicht aufgenommen, weil ihr Kollege meinte, dass die Kostenentscheidung des VUs durch den Vergleich nicht aufgehoben wurde.

    Das macht doch keinen Sinn, oder? M.E. muss in der GKR die Quote rein. Ich verstehe, dass es bei der 3,0 Gebühr bleibt, nicht aber, dass die Quotelung nicht mit aufgenommen wird. Wie seht ihr das?

    Ich möchte da mal unbedarft nachhaken (da selbst Fachgerichtsbarkeit und insoweit vielleicht anders aufgestellt):
    Wurde die KR zeitlich nach dem VU oder nach dem Vergleich erstellt? Und weshalb überhaupt, wenn doch wahrscheinlich alle Kosten schon per Vorschuss im Sack sind?

  • Wann die GKR erstellt wurde, kann ich natürlich nicht sagen, aber abgerechnet werden müssen die Gerichtskosten letztlich ja per GKR. Diese fungiert dann auch als Grundlage für das KFV, hier mit der Besonderheit, dass man als Rpfl. die Quotelung selbst vornehmen muss. Aber gleichwohl lässt sich bei der Kostenfestsetzung anhand der GKR feststellen a) die Höhe der eingezahlten Kosten und b) welche davon verbraucht und ggf. erstattet worden sind.

  • Tut mir leid, aber ich muss nochmal nachfragen: Wir übernehmen doch die Schlusskostenrechnung in die Ausgleichung. Wenn dort die Kosten nicht gequotelt sind, ist das doch falsch? Bei uns ist einhelliger Tenor, dass die Kostenrechnung die Kostenschuldner entsprechend ihrer Kostentragungsquote auszuweisen hat.

  • Dies gilt nur dann, wenn die Kostenentscheidung durch eine gerichtliche Entscheidung geändert worden ist. Bei Vergleich bleibt die ursprüngliche Gerichtskostenrechnung bestehen. Für den Ausgleich sorgst du im Rahmen des Kostenausgleichungsverfahrens...

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