Anliegerweg (nicht gebuchtes Grundstück)

  • Hallo Zusammen!

    Hab ein Problem im Zusammenhang mit der Buchung eines Anliegerwegs und bräuchte Eure Hilfe.

    Es geht um das im Grundbuch nicht gebuchte Grundstück Flst. 608/2. Es handelt sich hierbei um einen Weg. Eigentümer laut ALB nicht ermittelt. Laut Urkunde des Notariats sind Eigentümer die Anlieger. Diese kann ich aus der Karte auch recht einfach ermitteln.

    Das Notariat legt nun einen FN vor, in dem der Weg vermessen wird. Es werden diverse Teilflächen zu verschiedenen anderen Grundstücken gemessen. Übrig bleibt das Grundstück Flst. 608/2 (neu). Dieses Grundstück soll an die Gemeinde aufgelassen werden.

    Ich habe nun eine notarielle Urkunde. Erschienen sind sämtliche Anlieger sowie der Vertreter der Gemeinde. Die Vermessungen gemäß FN sowie die Auflassung an die Gemeinde werden beurkundet. Es wird Antrag auf Buchung des Anliegerwegs gestellt.

    FN und die Urkunde liegen mir nun zum Vollzug vor. Ich weiß bereits, dass ich den Anliegerweg nicht einfach so eintragen kann, sondern ein Anlegungsverfahren machen muss. Das ganze muss einen Monat bei der Gemeinde ausgehängt werden.

    Mein Problem ist nun folgendes:
    Muss ich den Anliegerweg zuerst in seinem bisherigen Bestand buchen, um dann die Vermessungen vollziehen zu können oder kann ich den Anliegerweg gleich mit seinem neuen Bestand schon im Eigentum der Gemeinde eintragen?
    Ich weiß nämlich nicht, in welchem Verhältnis ich die Anlieger als Eigentümer eintragen soll. Jedem gehört ja der Teil, der an sein Grundstück angrenzt. Aber wie wird das im Grundbuch dargestellt?

    Oder mach ich da nen Denkfehler?:confused:

  • Ich verstehe den § 118 GBO so, dass das GBA auch das Anteilsverhältnis ermitteln muss. Das kann ja auch nicht schwer sein, denn die bekannten Anlieger müssen es ja nur angeben (und das Angegebene sollte schlüssig sein).

    In analoger Anwendung von § 40 GBO würde ich dazu tendieren, die Zwischeneintragung der Eigentümer für entbehrlich zu halten. Das funktioniert aber natürlich nur, wenn die Gemeinde sogleich als Eigentümer eingetragen werden soll. Kommt jetzt erst die AV, musst Du wohl zuerst das Grundstück und damit auch die Eigentümer in einem Anteilsverhältnis buchen.

    Aber da gibt es etwas an Deinem Fall, was mir seltsam vorkommt:
    Du schreibst, dass es sich um einen Anliegerweg handelt. Der kann natürlich bislang überhaupt nicht gebucht sein, und wenn ich Dich richtig verstehe, gehst Du von dieser Variante aus.
    Es gibt in Bayern (vielleicht auch anderswo) aber auch die Möglichkeit, dass er bereits gebucht ist. Und zwar ist er dann vor Inkrafttreten des BGB als eigenständig steuerbare Teilfläche extra vermessen worden, ohne aber ein echtes Flurstück darzustellen (§§ 170, 189, 300 der Bayerischen Dienstanweisung für die Grundbuchämter in den Landesteilen rechts des Rheins vom 27.2.1905). Er besteht dann aus einer oder mehreren Teilflächen des/der angrenzenden Flurstücke/s. Er kann alternativ einigen (auch nur einem) oder allen Anliegern gehören. Im Grundbuch sieht das dann so aus:
    789/6 Hauptstraße 45, Gebäude- und Freifläche 789 m²
    hierzu die zum Flst. 608/2 gezogene Teilfläche
    In diesem Falle ist die Fläche des "Flst. 608/2" nämlich bereits gebucht (BayObLG Rpfleger 1977, 103). Dann sind die Teilflächen einfach aus den Flurstücken herauszumessen, aus deren Teilflächen der Weg besteht, der Zubuchungsvermerk zu löschen und das neu entstandene Flst. einfach einzutragen. Ein Anlegungsverfahren erübrigt sich dann logischerweise.

    Nachdem es heißt, dass Eigentümer "die Anlieger" sind oder dass jedem der Teil gehört, der an sein Grundstück angrenzt, würde ich diese Möglichkeit nach dem derzeitigen Wissensstand nicht ausschließen. Ich würde mich dabei nicht darauf verlassen, dass der FN offenbar bereits von einem Bestand des Flst. 608/2 ausgeht, denn das Scheinflurstück gibt es ja. Nach meinem Wissensstand wird damit auch fröhlich vermessen, wie wenn es ein echtes Flurstück wäre. Erst aus der Eigentümerbuchung ergibt sich dann, dass es kein echtes Flurstück ist (deswegen auch die Rückfrage beim VA, s. u.).

    Wenn solche Zugehörigkeitsvermerke bei den anliegenden Flurstücken auftauchen, scheint mir der Fall klar. Tauchen sie nicht auf, so würde recherchieren, ob das auch früher nicht der Fall war, denn sie sind im Grundbuch oft aus Unwissenheit entfallen, wenn Flurstücke neu vorgetragen wurden (und das Grundbuch ist dann unrichtig i. S. d. § 892 BGB). Erst wenn definitiv geklärt ist, dass es solche Vermerke nie gegeben hat, würde ich von einem nicht gebuchten Flurstück ausgehen. Dessen Eigentümer können dann aber nicht automatisch die jeweiligen Anlieger sein, denn eine solche Rechtslage ist seit 1935/1936 unzulässig.
    Auch Rückfrage beim Vermessungsamt würde ich in Betracht ziehen. Vielleicht hilft auch ein Blick ins AGLB weiter. Bei uns ist ein solches Flurstück darin aufgeführt: Flst. etc. etc. Buchungsart: Nicht gebucht; Eigentümerangaben: Die Anlieger

    Das würde ich an Deiner Stelle noch mal genau ermitteln.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für Deine ausführliche Antwort.

    Leider habe ich keine Angabe des Anteilsverhältnisses in der Urkunde. Das Notariat ging offenbar davon aus, dass eine Zwischenbuchung nicht notwendig ist. Beantragt ist hier auch gleich der Endvollzug ohne AV, so dass ich theoretisch über § 40 GBO dann ja gleich die Gemeinde eintragen könnte.
    Das wäre auch die einfachste Lösung, da jede Nachbeurkundung extrem umständlich ist (zerstrittene Parteien, ein Eigentümer unter Betreuung, ...). Es hat schon ewig gedauert, bis sie sich auf diese Lösung geeinigt haben. Auch wenn uns das hier ja eigentlich egal sein muss.

    Bezüglich des Zubuchungsvermerks muss ich erst recherchieren. Ich kenne diese Vermerke und habe die in anderen Gemarkungen auch schon gehabt. Hier ist er aber im Moment bei keinem der betroffenen Grundstücke eingetragen.

    Der Blick ins AGLB hat mir leider nicht sehr viel weitergeholfen. Ich kenne das eigentlich auch so, dass bei Eigentümer steht "Die Anlieger". In diesem Fall steht aber leider "Eigentümer nicht ermittelt".

    Ich bin von einem Anliegerweg ausgegangen, da die Urkunde das so angibt. War mir aber des Unterschiedes auch nicht wirklich bewusst.

    Ich werde also mal in den Keller gehen und in den alten Bänden schmökern. Dann meld ich mich ganz bestimmt nochmal.

  • Da bin ich wieder! Habe die Unteifen des Kellers hinter mir gelassen und mich wieder einigermaßen vom Staub befreit.
    Habe alle alten Grundakten so weit wie möglich durchforstet und nichts gefunden. Keines der betroffenen angrenzenden Grundstücke hatte je einen entsprechenden Zubuchungsvermerk. Es scheint sich also tatsächlich um ein nicht gebuchtes Grundstück zu handeln.

    Wie würdet Ihr weiter vorgehen?

    Ich weiß nicht, inwieweit ich mich auf die Angaben in der notariellen Urkunde verlassen kann. Nach einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin ist klar, dass sie so was auch noch nie hatten und froh sind, die Sache endlich vom Tisch zu haben.

    Das AGLB hilft mir, wie schon geschrieben, bezüglich der Eigentümer auch nicht weiter (Eigentümer nicht ermittelt).

  • Noch beim Vermessungsamt nachfragen (schafft Sicherheit). Die werden ja sagen können, ob das ein reales Flurstück ist oder ob das eins mit den "Hierzu-Vermerken" sein sollte.

    Ich meine aber inzwischen, dass wohl ein reales, aber noch nicht gebuchtes Grundstück vorliegt. Nur sind dessen Eigentümer nicht automatisch die Anlieger. Die sind dann via Buchungsverfahren zu ermitteln (§ 118 GBO). Wenn Du Literatur brauchst: Evtl. Morgen.

    PS: Wir sind öfter in der Altregistratur. Das regelmäßige Einatmen des Staubes verhindert allzu dicke Ablagerungen im Raum.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Habe mittlerweile nochmal über die ganze Sache nachgedacht und nachgelesen und bin zu folgender Lösung gekommen:

    Als erstes werde ich das Vermessungsamt anschreiben und bitten, mir sämtliche Pläne und Unterlagen über das Flst. 608/2 zu schicken und Angaben über die möglichen Eigentümer zu machen.

    Wenn ich das hab, kann ich aufgrund der Pläne sehen, welche Grundstücke an den Weg angrenzen und so prüfen, ob die richtigen Eigentümer beim Notar waren. Ich beabsichtige, gleich die Gemeinde als Eigentümer einzutragen und denke, dass es möglich sein müsste, einen entsprechenden Antrag der Gemeinde zu bekommen. Dann werde ich alle angrenzenden Eigentümer bzw. Betreuer zur Buchung der Gemeinde anhören. Hoffe, dass da keine Einwände kommen. Aber eigentlich sollte das möglich sein, schließlich haben sie in der Urkunde das restliche Flst. 608/2 auch an die Gemeinde aufgelassen. Diese Auflassung bräuchte ich dann nicht mehr. Nach den Anhörungen und einer entsprechenden Bekanntmachung laut GBO werde ich dann das neue Flst. 608/2 im Eigentum der Gemeinde buchen. Den restlichen VN würde ich vorab vollziehen und die Zu- und Abmessungen zu Flst. 608/2 einfach vermerken.

    Soweit meine, hoffentlich nicht allzu kühnen, Pläne.

    @ Andreas:
    Vielen Dank nochmal! Falls ich noch Literatur brauche, würde ich mich einfach nochmal melden.

    P.S.: Außerdem werde ich jetzt wohl jeden Tag 5 Minuten im Keller verbringen, um die Staubansammlungen gering zu halten. Selbstverständlich werde ich dazu auch meine Kollegen anhalten. :)

  • Hmm...tja... wie soll ich sagen?

    Insoweit wird das VA wohl nicht viel bringen, denn den Plan hast Du ja bereits im FN, und andere Angaben als die im AGLB haben die schwerlich. Gut, Du verlierst sicher nichts, aber meine Frage wäre wohl doch zielführender, wenngleich eigentlich nur noch zur Absicherung.

    Ich meine immer noch, dass die Anlieger nicht notwendig Eigentümer des Weges sein müssen. Auch nicht notwendig alle. Insoweit richtet sich ganz normal nach dem Anlegungsverfahren. Da ist die Geschichte mit den Anliegern halt ein Indiz.

    Wenn Du allerdings die Gemeinde ohne Voreintragung buchst, würde ich die auf alle Fälle aufgrund Auflassung vom etc. eintragen. Denn die Gemeinde erwirbt das Eigentum definitiv mit Einigung und Eintragung, nicht anders. Ich halte es für sauberer, das Verfahren nach §§ 116 ff. ordnungsgemäß durchzuführen und dann unter Verzicht auf die Voreintragung die Gemeinde aufgrund Auflassung einzutragen.

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  • Schade ... wäre zu schön gewesen, wenn das so einfach gegangen wäre.

    Na ja, mal sehen. Werde jetzt trotzdem erst mal beim Vermessungsamt anfragen, auch bezüglich der Flurstücks-Frage. Vielleicht gibt es noch alte Pläne oder Informationen, die weiterhelfen.
    Und dann entscheide ich weiter, ob mit Aufgebot oder ohne.
    Habe die Variante, wie oben beschrieben, in einer anderen Akte von uns entdeckt. Haben meine Vorgänger schon mal so gemacht. Da hatte ein Anlieger die Buchung für sich allein beantragt. Es gab Widersprüche von anderen Anliegern und am Ende hat sich die Gemeinde bereit erklärt, dass Grundstück zu nehmen, um allen Anliegern weiterhin die Nutzung zu ermöglichen. Nach einem entsprechenden Antrag waren alle Beteiligten einverstanden und das Grundstück wurde im Eigentum der Gemeinde gebucht. Aber da gab es natürlich keine Auflassung. Denn damit hast Du schon recht, eigentlich erwirbt die Gemeinde durch Auflassung.

    Ich melde mich ganz sicher nochmal, wenn ich neue Infos hab. Danke nochmal!

  • Ich misch mich hier mal ein, weil's prinzipiell dazupaßt (und aus Bayern kommt):

    Ich hab jetzt einen FN, in dem "lediglich" die Anliegervermerke wegfallen.
    Sämtliche Anliegergrundstücke bleiben in Größe und (ansonsten) im Beschrieb unverändert.
    Vorher lautete bei den Anliegergrundstücken jeweils der Zusatz "hierzu die zum Weg Flst. 95/7 gezogene Teilfläche".
    Interessanterweise taucht das Flst. 95/7 im FN selbst nicht auf.
    Im Wesentlichen hat das Telefonat nur rausgebracht, dass die Gemeinde das Flst. nun erwerben will. Klar, dass hierzu die Auflassung nötig sind.
    Aber bräuchte ich zum Wegfall der Anliegervermerke nicht auch dié Zustimmungen der Eigentümer und der jeweiligen Berechtigten?!

  • Bei bisher ungebuchten Grundstücken ist vor einem Eigentumswechsel zwingend ein Grundbuch mit dem veräußernden Eigentümer anzulegen. Ein Fall von § 40 GBO liegt nicht vor (schon denklogisch unmöglich, weil ja gereade keine Voreintragung da ist, die entbehrt werden könnte.) S. a. Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rz. 1003 ff.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei bisher ungebuchten Grundstücken ist vor einem Eigentumswechsel zwingend ein Grundbuch mit dem veräußernden Eigentümer anzulegen. Ein Fall von § 40 GBO liegt nicht vor (schon denklogisch unmöglich, weil ja gereade keine Voreintragung da ist, die entbehrt werden könnte.) S. a. Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rz. 1003 ff.



    Die Frage ist aber auch, was "ungebucht" ist. In Bezug auf meinen Fall gilt dieses Wegeflurstück durch den Anliegervermerk ja schon als gebucht.

  • Im Ausgangsfall dürfte aber ein ungebuchtes Grundstück vorliegen. Bei den Anliegervermerken kenne ich mich nicht aus. Die haben wir nicht.

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  • Also, im Prinzip geht das, wie ich jetzt mit unserem Vermessungsamt geklärt habe, und es ergibt auch einen Sinn, aber...

    Ich fange am besten mal von vorne an:

    Fakt ist, dass das Flst. 95/7 rechtlich kein Grundstück ist. Es ist vielmehr Bestandteil derjenigen anliegenden Grundstücke, bei denen der besagte Anliegervermerk gebucht ist (vgl. auch # 2). Katastertechnisch besteht das Flurstück allerdings schon, nur mit der Besonderheit, dass im Kataster als Eigentümer „Die Anlieger“ gebucht sind.

    Daraus ergibt sich, dass die jeweils zugezogene Teilfläche logischerweise im Eigentum des jeweiligen Eigentümers des jeweiligen Hauptgrundstücks steht und genauso wie dieses belastet ist.

    Wenn nun die Anliegervermerke bei den Grundstücken gelöscht werden, dann wird rechtlich in Wirklichkeit der (katastertechnisch schon vorhandene) Weg Flst. 95/7 aus den umliegenden Flurstücken herausgemessen, bei denen er via Anliegervermerk derzeit gebucht ist. De facto hat sich das Vermessungsamt dann erspart, den Weg in den einzelnen Grundstücken aufgehen zu lassen, deren Bestandteil er eigentlich ist, hieraus die einzelnen Zuflurstücke herauszumessen und diese einzelnen Zuflurstücke zum Weg Flst. 95/7 zusammenzusetzen. Es erspart sich damit vor allem eine verbindliche Aussage darüber, welche Wegesteilfläche tatsächlich zu welchem Anliegergrundstück gehört.

    Daraus ergibt sich damit auch alles Weitere:
    - Die einzelnen Teilflächen, aus denen der Weg rechtlich real besteht, müssen zum Weg Flst. 95/7 vereinigt werden, § 5 GBO. Diese rechtliche Vereinigung steht m. E. nämlich noch aus.
    - Damit der Weg separat gebucht werden kann, müssen die Eigentumsverhältnisse an ihm geklärt sein. Das heißt, entweder lassen die Anliegergrundstückseigentümer den Weg erst an sich zu einem noch zu bestimmenden Berechtigungsverhältnis auf, oder die Gemeinde erwirbt ihn sofort mit noch vorzulegender Auflassung (von allen Anliegergrundstückseigentümern). Ohne Eigentumsübergang kann der Weg nicht gebucht werden. Soll zunächst eine AV eingetragen werden, so würde m. E. am jeweiligen Anliegergrundstück eine AV bezüglich einer Teilfläche einzutragen sein. Die Teilfläche steht ja insoweit schon fest.
    - Von den Belastungen an den Anliegergrundstücken muss der Weg freigestellt werden. Wenn einzelne Rechte übertragen werden, gibt es nämlich ein Problem. Und zwar stünde ja nach dem jetzigen Stand gar nicht fest, an welcher realen Teilfläche des Weges Flst. 95/7 dieses Recht lastet, die von Flst. 95 her übernommen wird. In diesem Fall müsste wohl eine entsprechende Darstellung des Vermessungsamts gefordert werden, aus der sich diese Teilfläche hinreichend ergibt. Oder das Recht wird auf den ganzen Weg erstreckt. Gibt es mehrere zu erstreckende Rechte, gibt es wieder Probleme, weil dann nicht klar wäre, an welcher (derzeit nicht ausgewiesenen) Teilfläche welches Rangverhältnis besteht. Dann wäre zusätzlich eine Rangregulierung erforderlich.

    Das ist jetzt eine ergebnisorientierte Betrachtung, die ich bei Vorliegen der aufgeführten Voraussetzungen hinsichtlich Eigentum und Lastenfreiheit wohl auch durchführen würde. Dogmatisch blieben aber wohl einige Schwachstellen zu behandeln.

    FED: Bei Durchlesen der genannten Stellen bei Schöner/Stöber komme ich nicht zum Ergebnis, dass eine analoge Anwendung des § 40 GBO völlig abwegig wäre. Es ist dort die Rede davon, dass ein Grundbuchblatt angelegt werden muss, wenn das Grundstück veräußert werden soll (Rn. 1015). Die Stelle will m. E. sagen, dass insoweit kein Erwerb außerhalb des Grundbuchs stattfindet. Aber das hatten Pinguin und ich auch nicht im Sinn, denn mit Eintragung des Wegs im Eigentum der Gemeinde ist ja das Grundbuchblatt angelegt. Selbstverständlich kann man für sich aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Fall im § 40 GBO nicht aufgeführt ist und eine analoge Anwendung für nicht möglich gehalten wird. Das dürfte Ansichtssache sein.

    Den Fall von dasjott betrifft das eh nicht, bei ihm liegt auch kein ungebuchtes Flurstück vor.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für die ausführliche Antwort!

    Auflassungen hab ich natürlich keine, Zustimmungen oder Freigaben natürlich auch nicht.

    Was ich jetzt aber noch nicht versteh (oder wobei ich noch aufm Schlauch steh): Wenn der Wegfall der Anliegervermerke im FN de facto ein Herausmessen des Weges ist:
    Wieso taucht dann 95/7 im FN selbst nicht auf? Und die bisher angegeben Grundstücksgröße der Anlieger war dann bereits ohne die Fläche des Weges?

  • Wieso taucht dann 95/7 im FN selbst nicht auf?


    Weil es katastertechnisch bereits existiert und sich katastertechnisch an ihm momentan nichts ändert.

    Und die bisher angegeben Grundstücksgröße der Anlieger war dann bereits ohne die Fläche des Weges?


    Richtig. Würde der Weg als solches "aufgelöst", so würde Flst. 95/7 auch katastertechnisch verschwinden und die jeweils dem Anliegergrundstück zustehende Fläche diesem zuzuschlagen sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • [quote='Andreas','RE: Anliegerweg (nicht gebuchtes Grundstück)']

    FED: Bei Durchlesen der genannten Stellen bei Schöner/Stöber komme ich nicht zum Ergebnis, dass eine analoge Anwendung des § 40 GBO völlig abwegig wäre. Es ist dort die Rede davon, dass ein Grundbuchblatt angelegt werden muss, wenn das Grundstück veräußert werden soll (Rn. 1015). Die Stelle will m. E. sagen, dass insoweit kein Erwerb außerhalb des Grundbuchs stattfindet. Aber das hatten Pinguin und ich auch nicht im Sinn, denn mit Eintragung des Wegs im Eigentum der Gemeinde ist ja das Grundbuchblatt angelegt. Selbstverständlich kann man für sich aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Fall im § 40 GBO nicht aufgeführt ist und eine analoge Anwendung für nicht möglich gehalten wird. Das dürfte Ansichtssache sein.

    Dann lohnt noch ein Blick in Demharter, 25. Aufl., § 39 GBO, Rz. 2. Das dürfte die Ansicht prägen. Hat es jedenfalls bei mir.

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  • Zum Anliegerweg habe ich gerade zufällig gefunden:

    Demharter, 25. Aufl., § 2 GBO, Rz. 26 mit Verweisen.

    Vielleicht hilfreich.

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  • Da bin ich wieder. Habe mittlerweile weitere Informationen vom Vermessungsamt bekommen, die mir zwar weiterhelfen könnten, aber leider in eine ganz andere Richtung führen. Ich versuchs mal zu erklären.

    Das ganze Problem mit der Vermessung dieses Weges tauchte bereits vor einigen Jahren auf. Damals sollte das Grundstück im Eigentum der Gemeinde gebucht werden. Ein entsprechender Antrag der Gemeinde lag vor. Meine damalige Kollegin hat recherchiert und ist zu dem Ergebnis gekommen (keine Ahnung wie), dass die Anlieger und nicht die Gemeinde Eigentümer sein müssen. Sie hat den Antrag daher nicht vollzogen. Die Gemeinde hat damals nachgegeben und die Vermessung und die Beurkundung mit den Anliegern veranlasst.
    Die liegt mir nun vor. Leider ist das Ganze ziemlich kompliziert. Das Vermessungsamt hat mir nun alle vorhandenen Unterlagen und den damaligen Schriftverkehr geschickt. Daraus ergibt sich die Meinung des Vermessungsamtes, dass die Gemeinde Eigentümer des Weges sei.
    Was mach ich nun? Es handelt sich um einen "alten" VN, d.h. er muss möglichst schnell vollzogen werden. Würdet Ihr beide Augen zudrücken und das normale Anlegungsverfahren durchziehen, auf Zwischeneintragung der Anlieger verzichten und nach Vollzug des VN die Gemeinde aufgrund Auflassung eintragen? Ich halte es kaum für vertretbar, den VN stornieren zu lassen. Schließlich ist das GBA ja irgendwie schuld, dass es soweit gekommen ist.

  • Ich würde immer noch nicht auf die meiner Ansicht nach notwendige Eintragung des Verfügenden bei der erstmaligen Anlegung des Grundbuchblattes verzichten. Daher würde ich das Grundbuchblatt auf die Veräußerer anlegen, wenn das Ergebnis meiner Eigentümerermittlung lautete, daß sie es sind. Danach dann die Auflassung vollziehen.

    Interessant wäre natürlich, wie die Kollegin damals ihr Ermittlungsergebnis begründet hat. Wenn Du jetzt zu dem Ergebnis kämst, daß das Grundstück ohnehin im Eigentum der Gemeinde steht, kannst du sie auch eintragen. Das ist doch letztlich ohnehin das Ergebnis, was alle erreichen wollen, oder?

    Die ketzerische Antwort auf die Frage, was mach ich nun, lautet natürlich: triff eine Entscheidung. Was kann hier eigentlich passieren? Kosten erhebst Du doch ohnehin nicht wegen der Gemeinde nehme ich an und die Beurkundung hat sicher auch die Gemeinde bezahlt.

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