Anliegerweg (nicht gebuchtes Grundstück)

  • Eine Frage zu einem ähnlichen Fall (in Bayern):
    wir haben ein nicht gebuchtes Anliegergewässer, aus dem eine Teilfläche an die Gemeinde veräußert werden soll. Ist ein Anlegungsverfahren gemäß §§ 116 ff. GBO hier entbehrlich, da durch Art. 6 Bayerisches Wassergesetz ja eigentlich klar sein dürfte, wer Eigentümer dieser Teilfläche ist? Oder braucht es auch für diesen Fall ein Anlegungsverfahren?

  • p.s. in der Entscheidung des BayObLG, DNotZ 1993, 388 ist eine solche zum Anliegergewässer zitiert:

    ..Die Wegeteilfläche ist eigentumsrechtlich ein unselbständiger Bestandteil des angrenzenden Grundstücks (BayObLG, Rpfleger 1977, 103/104; BayObLGZ 1981, 324/329 f. für ein Anliegergewässer; Bengel/Simmerding, § 22 Rdn. 45; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Rdn. 563)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die Entscheidungen.
    M. E. könnte man dann wie folgt vorgehen:
    das Vermessungsamt bezieht die entsprechende Fläche des Gewässers mittels eines Fortführungsnachweises in die angrenzenden Grundstücke ein, anschließend werden durch einen Zerleger-FN eigene Flurstücke bzgl. der zu veräußernden Wasserfläche gebildet. Diese "Wasser-" Flurstücke können dann an die Gemeinde verkauft werden, ohne dass ein vorheriges Anlegungsverfahren nötig ist.

  • Hallo zusammen,

    ich muss ein altes Thema nochmal reaktivieren:

    Ich habe in einem Blatt im BV beim Beschrieb eines Grundstücks folgende Eintragung:

    "hierzu die zum Weg Flst. 1286 gezogene Teilfläche". Eine separate Buchung dieses Flurstücks findet sich im Übrigen natürlich nicht.

    Die Eigentümerin teilt mir mit, dass das Flst. 1286 mit einer Dienstbarkeit belastet werden soll, da dort im Weg eine Leitung verlegt wird.

    Meine erste Idee war ein Anlegungsverfahren nach §§ 116ff GBO. Wie ich die Antworten hier aber verstanden habe, insb. #2 scheidet dieses hier aus, weil das Flurstück zumindest "scheinbar" gebucht ist.

    Folglich dürfte eine Belastung dann möglich sein, wenn man

    a) alle Anliegergrundstücke (die den o.g. Vermerk enthalten) belastet und den Ausübungsbereich entsprechend definiert oder

    b) aus allen Anliegergrundstücken die Wegflächen herausmisst und jeweils eigene "richtige" Flurstücke bildet und entsprechend ins BV einträgt.

    Sehe ich das richtig oder bin ich da auf dem Holzweg?

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